1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Steueramt vom 3. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Anzeigenabgabe-Gesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 17/1952 (im folgenden: OÖ AnzAbgG) "i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz und § 144 der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, ... auf Grund einer Schätzung ... als Inhaber der prot. Einzelfirma Sportwerbung HW" für den Zeitraum 1981 bis 1983... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Steueramt vom 3. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Anzeigenabgabe-Gesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 17/1952 (im folgenden: OÖ AnzAbgG) "i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz und § 144 der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, ... auf Grund einer Schätzung ... als Inhaber der prot. Einzelfirma Sportwerbung HW" für den Zeitraum 1981 bis 1983... mehr lesen...
Index: L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3;AnzeigenabgabeO Linz §1 Abs2 lita;AnzeigenabgabeO Linz §2 Abs4 lita;MedienG §1 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Ort, IN DEM die Verbreitung erfolgt, ist jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmal... mehr lesen...
Index: L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3;AnzeigenabgabeO Linz §1 Abs2 lita;AnzeigenabgabeO Linz §2 Abs4 lita;MedienG §1 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Ort, IN DEM die Verbreitung erfolgt, ist jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmal... mehr lesen...
1.1. Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. November 1984, Zl. MDR - V 10/84, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe für den Zeitraum Dezember 1981 bis Oktober 1983, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1... mehr lesen...
1.1. Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. November 1984, Zl. MDR - V 10/84, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe für den Zeitraum Dezember 1981 bis Oktober 1983, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2;
Rechtssatz: Wurden auf der Rückseite von Fahrpeisquittungen für Taxiunternehmer die Adressen von über 100 Wr Taxistandplätzen, bezirksweise geordnet samt Telefonnummern, angeführt und wird hierauf auf der Vorderseite durch den Hinweis "Das Taxi nnnn - Standplatztelefone... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2;
Rechtssatz: Wurden auf der Rückseite von Fahrpeisquittungen für Taxiunternehmer die Adressen von über 100 Wr Taxistandplätzen, bezirksweise geordnet samt Telefonnummern, angeführt und wird hierauf auf der Vorderseite durch den Hinweis "Das Taxi nnnn - Standplatztelefone... mehr lesen...
Anläßlich einer im Februar 1987 gemäß § 114 der Salzburger Landesabgabenordnung vorgenommenen Nachschau wurde vom Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Inhaber eines in der Stadt Salzburg gelegenen Studios für Werbung, Werbemittel und Design in den Jahren 1985 und 1986 drei Ausgaben eines Journals mit dem Titel "XY" verbreitet (und zwar die Ausgaben 1/85, 1/86 und 2/86) und für die darin enthaltenen Anzeigen von den Unternehmen der gen... mehr lesen...
Anläßlich einer im Februar 1987 gemäß § 114 der Salzburger Landesabgabenordnung vorgenommenen Nachschau wurde vom Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Inhaber eines in der Stadt Salzburg gelegenen Studios für Werbung, Werbemittel und Design in den Jahren 1985 und 1986 drei Ausgaben eines Journals mit dem Titel "XY" verbreitet (und zwar die Ausgaben 1/85, 1/86 und 2/86) und für die darin enthaltenen Anzeigen von den Unternehmen der gen... mehr lesen...
Anläßlich einer im Februar 1987 gemäß § 114 der Salzburger Landesabgabenordnung vorgenommenen Nachschau wurde vom Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Inhaber eines in der Stadt Salzburg gelegenen Studios für Werbung, Werbemittel und Design in den Jahren 1985 und 1986 drei Ausgaben eines Journals mit dem Titel "XY" verbreitet (und zwar die Ausgaben 1/85, 1/86 und 2/86) und für die darin enthaltenen Anzeigen von den Unternehmen der gen... mehr lesen...
Index: L37055 Anzeigenabgabe Salzburg001 Verwaltungsrecht allgemein16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Slbg §1;MedienG §1 Abs1 Z3;MedienG §1 Abs1 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Der in § 1 Slbg AnzeigenabgabeG enthaltene Begriff "Druckwerke" ist mangels einer davon abweichenden Regelung durch den Landesgesetzgeber aus § 1 Abs 1 Z 4 MedienG BGBl Nr 314/1981, zu entnehmen. European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: L37055 Anzeigenabgabe Salzburg001 Verwaltungsrecht allgemein16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Slbg §1;MedienG §1 Abs1 Z3;MedienG §1 Abs1 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Der in § 1 Slbg AnzeigenabgabeG enthaltene Begriff "Druckwerke" ist mangels einer davon abweichenden Regelung durch den Landesgesetzgeber aus § 1 Abs 1 Z 4 MedienG BGBl Nr 314/1981, zu entnehmen. European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: L37055 Anzeigenabgabe Salzburg001 Verwaltungsrecht allgemein16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Slbg §1;MedienG §1 Abs1 Z3;MedienG §1 Abs1 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Der in § 1 Slbg AnzeigenabgabeG enthaltene Begriff "Druckwerke" ist mangels einer davon abweichenden Regelung durch den Landesgesetzgeber aus § 1 Abs 1 Z 4 MedienG BGBl Nr 314/1981, zu entnehmen. European Case Law Ide... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. April 1988 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1 und 3 bis 5 und 7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 19/1983, in der derzeit geltenden Fassung" für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Jänner 1988 eine Anzeigenabgabe für die anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. April 1988 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1 und 3 bis 5 und 7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 19/1983, in der derzeit geltenden Fassung" für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Jänner 1988 eine Anzeigenabgabe für die anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. April 1988 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1 und 3 bis 5 und 7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 19/1983, in der derzeit geltenden Fassung" für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Jänner 1988 eine Anzeigenabgabe für die anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller ... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;MedienG §1 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Wenn Exemplare eines Druckwerkes nur als Beleg für Personen dienen, die wie der Medieninhaber, der Auftraggeber des ganzen oder von Teilen des Druckwerkes sowie der Drucker an der Herstellung des Druckwerkes beteiligt waren, kann von einer "Verbreitung" des Druckwerkes nicht gesprochen w... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;MedienG §1 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Das nach dem MedienG erforderliche Merkmal der Verbreitung "an einen größeren Personenkreis" ist mangels eines Anhaltspunktes im Gesetz für eine getrennt nach Inland und Ausland vorzunehmende Beurteilung nach der Verbreitung insgesamt zu prüfen. European Cas... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;MedienG §1 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Wenn Exemplare eines Druckwerkes nur als Beleg für Personen dienen, die wie der Medieninhaber, der Auftraggeber des ganzen oder von Teilen des Druckwerkes sowie der Drucker an der Herstellung des Druckwerkes beteiligt waren, kann von einer "Verbreitung" des Druckwerkes nicht gesprochen w... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;MedienG §1 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Das nach dem MedienG erforderliche Merkmal der Verbreitung "an einen größeren Personenkreis" ist mangels eines Anhaltspunktes im Gesetz für eine getrennt nach Inland und Ausland vorzunehmende Beurteilung nach der Verbreitung insgesamt zu prüfen. European Cas... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 10. April 1984 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 1 und 3 bis 5 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1983 (im folgenden: Wr AnzAbgG 1983), für die anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art im Druckwerk "Fahrpreisquittung" vereinnahmten Entgelte, betreffend den Zeitraum Dezember 1981 bis Oktober 1983 bei einer Bemessun... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 10. April 1984 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 1 und 3 bis 5 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1983 (im folgenden: Wr AnzAbgG 1983), für die anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art im Druckwerk "Fahrpreisquittung" vereinnahmten Entgelte, betreffend den Zeitraum Dezember 1981 bis Oktober 1983 bei einer Bemessun... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien001 Verwaltungsrecht allgemein16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;
Rechtssatz: Der Wr Landesgesetzgeber verweist hins des Inhaltes des Begriffes DRUCKWERK durch den im § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 verwendeten Klammerausdruck (§ 2 des Pre... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;
Rechtssatz: Eine Schrift hat dann als Druckwerk zu gelten, wenn sie durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt wird, sodaß es vor allem auf die Erscheinungsform, weniger aber auf den Inhalt der Schrift anzukommen hat (Hinweis E 3... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2;PresseG §3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;
Rechtssatz: Wenn der VwGH nicht nur Eintrittskarten bestimmten Inhaltes (Hinweis E 3.6.1964, 1417/63), sondern zB auch Fahrpläne (Hinweis E 28.11.1969, 189/69) oder örtliche Telephonbücher (Hinweis E 28.... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;
Rechtssatz: Das Begriffsmerkmal des gedanklichen Inhaltes, das der Gesetzgeber des PresseG aus 1922/1939 durch die Verwendung des Begriffes SCHRIFT in den Begriff des Druckwerkes hereingenommen hatte, wird im § 1 Abs 1 Z 4 MedienG (hier ist das W... mehr lesen...
Index: L07109 Wiederverlautbarung WienL37059 Anzeigenabgabe Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;B-VG Art139a;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2;WVG Wr 1949; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;
Rechtssatz: Der VwGH hat aus Anlaß dieses Beschwerdefalles - nicht das Bedenken, daß die Wr LReg bei Erlassung ihrer Wiederverlautbarungskundmachung zu §... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien001 Verwaltungsrecht allgemein16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;
Rechtssatz: Der Wr Landesgesetzgeber verweist hins des Inhaltes des Begriffes DRUCKWERK durch den im § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 verwendeten Klammerausdruck (§ 2 des Pre... mehr lesen...
Index: L37059 Anzeigenabgabe Wien16/01 Medien
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;MedienG §1 Abs1 Z4;PresseG §2 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;
Rechtssatz: Eine Schrift hat dann als Druckwerk zu gelten, wenn sie durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt wird, sodaß es vor allem auf die Erscheinungsform, weniger aber auf den Inhalt der Schrift anzukommen hat (Hinweis E 3... mehr lesen...