RS Vwgh 1994/5/19 90/17/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3;
AnzeigenabgabeO Linz §1 Abs2 lita;
AnzeigenabgabeO Linz §2 Abs4 lita;
MedienG §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Ort, IN DEM die Verbreitung erfolgt, ist jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmalig" nicht "zuerst", sondern "auf einmal", weswegen es darauf ankommt, daß eine ANZAHL VON EXEMPLAREN eines BESTIMMTEN Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem GRÖßEREN PERSONENKREIS (iSd § 3 PresseG, jetzt § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 28.6.1973 184/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170230.X01

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten