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L37054 Anzeigenabgabe OberösterreichNorm
AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;Rechtssatz
Der Ort, IN DEM die Verbreitung erfolgt, ist jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmalig" nicht "zuerst", sondern "auf einmal", weswegen es darauf ankommt, daß eine ANZAHL VON EXEMPLAREN eines BESTIMMTEN Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem GRÖßEREN PERSONENKREIS (iSd § 3 PresseG, jetzt § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 28.6.1973 184/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170230.X01Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011