RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;

Rechtssatz

Eine Schrift hat dann als Druckwerk zu gelten, wenn sie durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt wird, sodaß es vor allem auf die Erscheinungsform, weniger aber auf den Inhalt der Schrift anzukommen hat (Hinweis E 3.6.1964, 1417/63). Für den Begriff eines Druckwerkes ist es daher gleichgültig, ob dem Inhalt einer Schrift eine geistige Bedeutung, einer bildlichen Darstellung ein künstlerischer Wert zukommt oder nicht. Jedenfalls aber muß das Druckwerk einen Gedanken verständlich zum Ausdruck bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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