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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;Rechtssatz
Eine Schrift hat dann als Druckwerk zu gelten, wenn sie durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt wird, sodaß es vor allem auf die Erscheinungsform, weniger aber auf den Inhalt der Schrift anzukommen hat (Hinweis E 3.6.1964, 1417/63). Für den Begriff eines Druckwerkes ist es daher gleichgültig, ob dem Inhalt einer Schrift eine geistige Bedeutung, einer bildlichen Darstellung ein künstlerischer Wert zukommt oder nicht. Jedenfalls aber muß das Druckwerk einen Gedanken verständlich zum Ausdruck bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009