Index
L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;Rechtssatz
Wurden auf der Rückseite von Fahrpeisquittungen für Taxiunternehmer die Adressen von über 100 Wr Taxistandplätzen, bezirksweise geordnet samt Telefonnummern, angeführt und wird hierauf auf der Vorderseite durch den Hinweis "Das Taxi nnnn - Standplatztelefone siehe Rückseite" hingewiesen, so ist diesen Quittungsvordrucken die Eigenschaft eines "Druckwerkes" iSd § 2 PresseG bzw des § 1 Abs 1 Z 4 MedienG beizumessen (Hinweis E 9.3.1990, 85/17/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170387.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009