RS Vwgh 1993/2/26 90/17/0387

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Veröffentlicht am 26.02.1993
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2;

Rechtssatz

Wurden auf der Rückseite von Fahrpeisquittungen für Taxiunternehmer die Adressen von über 100 Wr Taxistandplätzen, bezirksweise geordnet samt Telefonnummern, angeführt und wird hierauf auf der Vorderseite durch den Hinweis "Das Taxi nnnn - Standplatztelefone siehe Rückseite" hingewiesen, so ist diesen Quittungsvordrucken die Eigenschaft eines "Druckwerkes" iSd § 2 PresseG bzw des § 1 Abs 1 Z 4 MedienG beizumessen (Hinweis E 9.3.1990, 85/17/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170387.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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