TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/9 85/17/0015

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

L07109 Wiederverlautbarung Wien;
L37059 Anzeigenabgabe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
16/01 Medien;

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
B-VG Art139a;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2 Abs1;
PresseG §2;
PresseG §3;
VwRallg;
WVG Wr 1949;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. November 1984, Zl. MDR-V 10/84, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 10. April 1984 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 1 und 3 bis 5 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1983 (im folgenden: Wr AnzAbgG 1983), für die anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art im Druckwerk "Fahrpreisquittung" vereinnahmten Entgelte, betreffend den Zeitraum Dezember 1981 bis Oktober 1983 bei einer Bemessungsgrundlage von S 56.540,-- einen Abgabenbetrag von S 5.654,-- sowie einen Verspätungs- und Säumniszuschlag vor. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die ziffernmäßige Richtigkeit von der beschwerdeführenden Partei bestätigt worden. Nicht anerkannt werde hingegen die Abgabepflicht als solche. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, daß die beschwerdeführende Partei die "Fahrpreisquittungen - Das Taxi YX" herausbringe. Diese "Fahrpreisquittungen" der beschwerdeführenden Partei würden als Serviceleistungen an die Mitglieder des Verbandes, die Taxiunternehmer, bei Bedarf ausgegeben. Über Veranlassung der beschwerdeführenden Partei würden auf diesen Quittungen Einschaltungen von Firmen vorgenommen, die als Gegenleistung die Druckkosten übernähmen. Diese Gegenleistungen bildeten gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. die Bemessungsgrundlage.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung mit der Begründung, daß es sich hier nicht um ein zur Verbreitung bestimmtes Druckwerk im Sinne des vom Anzeigenabgabegesetz verwiesenen Pressegesetzes bzw. Mediengesetzes handle. Es handle sich lediglich um eine Gebrauchsdrucksorte, die der Rechnungslegung zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast diene. An diesem Umstand änderten auch die von der beschwerdeführenden Partei veranlaßten Interessenteneinschaltungen nichts. Diese dienten nur Finanzierungszwecken, um die Kosten der durch das Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungslegung für die Genossenschaftsmitglieder gering zu halten.

1.2. Mit Bescheid vom 27. November 1984 änderte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien unter Abweisung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß sich die Entscheidung auf die §§ 1 und 3 bis 5 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 14/1946 in der Fassung Nr. 10/1978 (im folgenden: Wr AnzAbgG 1946) sowie auf die §§ 1 und 3 bis 5 Wr AnzAbgG 1983 stütze. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die beschwerdeführende Partei bestreite lediglich, daß es sich bei den Fahrpreisquittungen um Druckwerke handle. Dazu sei zunächst zu sagen, daß der Begriff des "Druckwerkes" durch die Wiederverlautbarung im Jahre 1983 keine Änderung erfahren habe. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1964, Zl. 1417/63, habe dieser das Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, daß Eintrittskarten keine Druckwerke, sondern nur Quittungsscheine seien, als nicht zutreffend erkannt. Es sei evident, daß die vorliegenden, durch Druck hergestellten Quittungen zur Verbreitung bestimmt seien. Daß diese Verbreitung auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolge, sei unbeachtlich. Damit seien die Voraussetzungen für die Festsetzung der Anzeigenabgabe gegeben, da das Vorliegen von Anzeigen aus anderen Gründen nicht bestritten worden sei und bei Vorliegen der Abgabepflicht diese zweifellos die beschwerdeführende Partei treffe (§ 3 Wr AnzAbgG).

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei rügt, daß ihr der Abgabebetrag, der Verspätungszuschlag und der Säumniszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. In der Beschwerde heißt es zunächst, die beschwerdeführende Partei habe an ihre Genossenschafter bzw. an Taxiunternehmer, denen sie vereinbarungsgemäß Funktaxifahrten vermittle, Fahrpreisquittungen zur Verfügung gestellt. Diese enthielten die Aufschrift "Fahrpreisquittung, Das Taxi XY" von der beschwerdeführenden Genossenschaft. Sie würden den Taxiunternehmern vollkommen kostenlos zur Verfügung gestellt; auch von der beschwerdeführenden Partei würden für die Aufschrift "Das Taxi XY" keine Entgelte geleistet. Die Fahrpreisquittungen würden also ausschließlich von Taxifahrern verwendet, wenn sie dem Kunden eine Quittung ausstellen wollten. Zeitweise seien der beschwerdeführenden Partei diese Quittungen von Firmen finanziert worden. Der Name der jeweiligen Firma sei auf der Fahrpreisquittung aufgedruckt.

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, daß die Fahrpreisquittungen weder im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse (im folgenden: PresseG), noch im Sinne des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, Druckwerke seien. Der Sachverhalt falle nämlich nur für den Zeitraum Dezember 1981 in die Gültigkeit des PresseG, danach in jene des MedienG. Die Bestimmung und der Zweck des Druckwerkes seien dessen Verbreitung. Die Bestimmung und der Zweck der Fahrpreisquittung seien keineswegs die Verbreitung, sondern es handle sich um eine Urkunde, mit der der Kunde beweisen könne, seine Schuld gegenüber dem Taxiunternehmer beglichen zu haben. Diese Urkunde müsse darüber hinaus auf Grund des UStG notwendigerweise ausgestellt werden. Nach der präziseren Formulierung des MedienG müsse ein Medienwerk nämlich ein Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt sein. Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Auch stelle der Schriftverkehr im Geschäftsleben kein Medienwerk oder Druckwerk dar (2 BlgNR, XV GP).

Die beschwerdeführende Partei erhalte für die Aufschrift "Das Taxi XY" kein Entgelt und leiste auch kein solches. Sie erhalte aber auch kein Entgelt von den Firmen, die gelegentlich die Druckkosten für die Fahrpreisquittung bezahlten. Der Wert der Druckkosten komme nämlich nicht der beschwerdeführenden Partei, sondern jenen Taxiunternehmern zu, die die Quittungen tatsächlich verwendeten, weil sie sich dadurch Druckkosten für eigene Quittungen ersparten.

Die beschwerdeführende Partei sei auch nicht Herausgeber oder Verleger. In Verkehr gebracht würden die einzelnen Medienwerke durch die jeweiligen Taxifahrer bzw. Taxiunternehmer. Von Seite der beschwerdeführenden Partei erfolge keine Verbreitung an einen größeren Personenkreis, sondern lediglich an ca. 700 bis 800 Taxiunternehmer in Wien. Es liege somit eine Verbreitung an einen von vornherein begrenzten Personenkreis vor.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im Bemessungszeitraum von Dezember 1981 bis Oktober 1983 stand § 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG zunächst in der Stammfassung LGBl. Nr. 14/1946 und ab 1. Juni 1983 in der Fassung der Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1983 (nach deren Art. IX in Verbindung mit § 4 des Wiener Wiederverlautbarungsgesetzes LGBl. Nr. 18/1949) in Geltung. Die Novelle LGBl. Nr. 40/1983 trat am 21. Dezember 1983 in Kraft und findet auf den Beschwerdefall nicht Anwendung.

§ 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG in der Stammfassung bestimmte:

"Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes."

§ 1 Abs. 1 leg. cit. in der wiederverlautbarten Fassung lautete:

"Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§ 1 Abs. 1 Z 4 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommenen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes."

Aus den wiedergegebenen Verweisungen folgt zunächst, daß der Inhalt des Begriffes "Druckwerk" aus den verwiesenen Normen des PresseG aus 1922/1939 bzw. ab 1. Juni 1983 - und nicht, wie die beschwerdeführende Partei meint, ab 1. Dezember 1982 - aus dem MedienG zu gewinnen ist.

2.2.1. Was den Abgabenzeitraum bis 31. Mai 1983 und damit die Stammfassung des § 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG anlangt, verweist der Wiener Landesgesetzgeber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1983, Zl. 83/17/0143, ausgesprochen hat, hinsichtlich des Inhaltes des Begriffes "Druckwerk" durch den im § 1 Abs. 1 leg. cit. verwendeten Klammerausdruck "(§ 2 des Pressegesetzes)" auf den im Zeitpunkt der Erlassung dieses Landesgesetzes geltenden Begriff des Druckwerkes nach der genannten presserechtlichen Vorschrift. Es liegt somit eine verfassungsrechtlich zulässige sogenannte statische Verweisung auf eine bundesgesetzliche Vorschrift in einer bestimmten Fassung vor.

Die verwiesene Norm des § 2 PresseG, BGBl. Nr. 218/1922 in der Fassung der Verordnung GBlÖ. Nr. 1291/1939, lautete:

"(1) Als Druckwerke gelten alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt sind.

(2) ... "

§ 3 PresseG bestimmte:

"Unter Verbreitung versteht dieses Gesetz den Vertrieb, den Verschleiß, die Verteilung des Druckwerkes, dessen Anschlagen, Aushängen oder Auflegen sowie jede andere Tätigkeit, wodurch es einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juni 1964, Zl. 1417/63, ausgeführt hat, habe eine Schrift dann als Druckwerk zu gelten, wenn sie durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt werde, sodaß es vor allem auf die Erscheinungsform, weniger aber auf den Inhalt der Schrift anzukommen habe. Wohl könne aus der Wahl der Bezeichnung "Schrift" im § 2 Abs. 1 PresseG geschlossen werden, daß das vervielfältigte Erzeugnis immerhin eine gewisse Aussage enthalten müsse. Eine Eintrittskarte, die in irgendeiner Weise einen Bezug auf Ort oder Zeit oder Art der Veranstaltung oder ähnliches enthalte, beinhalte aber eine derartige Aussage und stelle, wenn in einem Massenvervielfältigungsverfahren erzeugt, ein Druckwerk dar. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch die Kommentarliteratur zum PresseG. SWOBODA - HARTMANN, Kommentar zum Pressegesetz2, 1953, 8, führen aus, das PresseG aus 1862 habe von Druckschriften und Erzeugnissen der Literatur und Kunst gesprochen. Die letzteren Begriffe hätten bei der Auslegung des Gesetzes Schwierigkeiten bereitet. Die im PresseG aus 1922 gewählten Begriffe sollten zum Ausdruck bringen, daß es nicht auf den Inhalt der Schrift und den Gegenstand der Darstellung ankomme, sondern nur auf die Erscheinungsform. Dies gelte auch für die Fassung aus 1939. Für den Begriff eines Druckwerkes sei es daher gleichgültig, ob dem Inhalt einer Schrift eine geistige Bedeutung, einer bildlichen Darstellung ein künstlerischer Wert zukomme oder nicht. Jedenfalls aber müsse das Druckwerk einen Gedanken verständlich zum Ausdruck bringen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht nur Eintrittskarten bestimmten Inhaltes (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 3. Juni 1964 und die weitere Entscheidung vom 26. Oktober 1964, Zl. 1021/64), sondern z.B. auch Fahrpläne (hg. Erkenntnis vom 28. November 1969, Zl. 189/69) oder örtliche Telephonbücher (hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, vom 27. Oktober 1982, Zl. 81/17/0204, oder vom 24. Februar 1984, Zl. 83/17/0151), Spielpläne, Gästekarten und dergleichen als anzeigepflichtige Druckwerke beurteilt hat, so ist er stets davon ausgegangen, daß in diesen Druckwerken ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information, eine Mitteilung, zum Ausdruck gebracht wird.

Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes, an den der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG gebunden ist (keine Feststellungen wurden zur Rückseite der in Rede stehenden Fahrpreisquittungen getroffen), kann den vorliegenden Quittungsvordrucken ein derartiger Inhalt, ein ausgedrückter Gedanke der Mitteilung oder der Information, nicht beigemessen werden. Einen solchen Inhalt erhält der Quittungsvordruck erst, wenn er ausgefüllt ist. Das bedeutet keineswegs, daß Vordrucke schlechterdings niemals die Eigenschaft eines Druckwerkes haben könnten; vielmehr können Vordrucke im Zusammenhalt mit Ausfüllungsanleitungen, Belehrungen und Aufforderungen durchaus ein verständlicher Ausdruck gedanklicher Inhalte sein. Dem gegenständlichen Druckerzeugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings den Charakter einer "Schrift" und damit die Eigenschaft eines "Druckwerkes" im Sinne des § 2 PresseG nicht beizumessen.

2.2.2. Nicht zu teilen vermag der Verwaltungsgerichtshof hingegen die Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei, daß dem vorliegenden Druckerzeugnis die Eigenschaft eines Druckwerkes auch deswegen fehle, weil es nicht zur Verbreitung an einen ausreichend großen Personenkreis bestimmt wäre. Das im oben wiedergegebenen § 3 PresseG normierte Verbreitungserfordernis trifft im Beschwerdefall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - bei den von der Beschwerdeführerin selbst erwähnten 700 bis 800 Taxilenkern, die ja wiederum eine Vielzahl von Quittungen ausstellen - zweifellos zu.

2.3. Für den Abgabenzeitraum vom 1. Juni 1983 bis Oktober 1983 ist zufolge der Wiederverlautbarung der Druckwerksbegriff des § 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG heranzuziehen.

§ 1 leg. cit. enthält Begriffsbestimmungen und lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

1. 'Medium': jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;

...

3. 'Medienwerk': ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;

4. 'Druckwerk': ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;

5. ... "

Das Begriffsmerkmal des gedanklichen Inhaltes, das der Gesetzgeber des PresseG aus 1922/1939 durch die Verwendung des Begriffes "Schrift" in den Begriff des Druckwerkes hereingenommen hatte, wird im § 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG (hier ist das Wort "Schrift" in anderer Bedeutung verwendet) durch die Verweisung auf Z. 3 ausdrücklich normativ vorgesehen, wenn darauf abgestellt wird, daß es sich um einen Träger von "Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt" handeln muß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - aus Anlaß dieses Beschwerdefalles - nicht das Bedenken, daß die Wiener Landesregierung bei Erlassung ihrer Wiederverlautbarungskundmachung die ihr im Wiener Wiederverlautbarungsgesetz verfassungsgesetzlich erteilte Ermächtigung überschritten und durch die Änderung des Verweisungszitates den Norminhalt in unzulässiger Weise verändert hätte (vgl. zur Unbedenklichkeit des in Rede stehenden Verweisungszitates in der Wiederverlautbarung aus dem Blickwinkel eines anderen Wesensmerkmales des "Druckwerkes", nämlich seiner Bestimmung zur Verbreitung, auch PUCK, Österreich-Beilagen in ausländischen Zeitschriften: Zum Begriff des "Druckwerks" im Abgaben- und Medienrecht,

Medien + Recht 1984, Archiv 1). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich somit nicht veranlaßt, einen Normenprüfungsantrag nach Art. 139 a B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Es gelten daher auch für den Zeitraum Juni bis Oktober 1983 dieselben Erwägungen wie zu Punkt 2.2., wobei hinsichtlich der Verbreitung an einen größeren Personenkreis in diesem Zusammenhang auf die bereits zu § 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG ergangene Entscheidung des OGH vom 30. März 1989, 13 Os 24, 25/89, hingewiesen sei, wonach ein an 700 bis

800 Vereinsmitglieder übersendetes hektografiertes Rundschreiben ein "Druckwerk" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG ist.

2.4. Die beschwerdeführende Partei selbst geht in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren auch in der Beschwerde (Seite 2) davon aus, daß sie die Fahrpreisquittungen den Taxiunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt habe und ihr diese Quittungen zeitweise von inserierenden Firmen finanziert worden seien. Wenn die beschwerdeführende Partei dann in der Beschwerdebegründung ausführt, daß sie kein Entgelt von den Firmen erhalten habe, stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Sollte sie damit aber nur die wirtschaftliche Zurechnung in Abrede stellen wollen, daß die Anzeigenerlöse in Wahrheit dem Taxiunternehmen die betreffende Drucksorte verbillige, so entfernt sich eine solche Deutung vom festgestellten Sachverhalt, wonach die beschwerdeführende Partei selbst die Quittungsformulare den Taxiunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Auch daß die Veranlassung der Interessenteneinschaltungen durch die beschwerdeführende Partei erfolgte, wird in der Berufung ganz klar zum Ausdruck gebracht. Dafür aber, daß die beschwerdeführende Partei etwa nur namens der Taxilenker und nicht im eigenen Namen gegenüber Druckerei und inserierenden Firmen aufgetreten wäre, hat sie nicht den geringsten Anhaltspunkt behauptet oder gar konkretisiert. Es trifft daher der Beschwerdevorwurf, daß die Abgabepflicht auch mangels der Voraussetzungen nach § 3 Wr AnzAbgG zu verneinen gewesen wäre, nicht zu.

2.5. Aus den Erwägungen in Punkt 2.2. und 2.3. folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid einschließlich des Ausspruches über Verspätungs- und Säumniszuschlag mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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