RS Vwgh 1992/1/17 89/17/0036

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Veröffentlicht am 17.01.1992
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
MedienG §1 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wenn Exemplare eines Druckwerkes nur als Beleg für Personen dienen, die wie der Medieninhaber, der Auftraggeber des ganzen oder von Teilen des Druckwerkes sowie der Drucker an der Herstellung des Druckwerkes beteiligt waren, kann von einer "Verbreitung" des Druckwerkes nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170036.X01

Im RIS seit

17.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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