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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;Rechtssatz
Wenn Exemplare eines Druckwerkes nur als Beleg für Personen dienen, die wie der Medieninhaber, der Auftraggeber des ganzen oder von Teilen des Druckwerkes sowie der Drucker an der Herstellung des Druckwerkes beteiligt waren, kann von einer "Verbreitung" des Druckwerkes nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170036.X01Im RIS seit
17.01.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009