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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;Rechtssatz
Der Wr Landesgesetzgeber verweist hins des Inhaltes des Begriffes DRUCKWERK durch den im § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 verwendeten Klammerausdruck (§ 2 des PresseG) auf den im Zeitpunkt der Erlassung dieses Landesgesetzes geltenden Begriff des Druckwerkes nach der genannten presserechtlichen Vorschrift. Es liegt somit eine verfassungsrechtlich zulässige sogenannte statische Verweisung auf eine bundesgesetzliche Vorschrift in einer bestimmten Fassung vor.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009