RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0015

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;

Rechtssatz

Der Wr Landesgesetzgeber verweist hins des Inhaltes des Begriffes DRUCKWERK durch den im § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 verwendeten Klammerausdruck (§ 2 des PresseG) auf den im Zeitpunkt der Erlassung dieses Landesgesetzes geltenden Begriff des Druckwerkes nach der genannten presserechtlichen Vorschrift. Es liegt somit eine verfassungsrechtlich zulässige sogenannte statische Verweisung auf eine bundesgesetzliche Vorschrift in einer bestimmten Fassung vor.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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