RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0015

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;

Rechtssatz

Das Begriffsmerkmal des gedanklichen Inhaltes, das der Gesetzgeber des PresseG aus 1922/1939 durch die Verwendung des Begriffes SCHRIFT in den Begriff des Druckwerkes hereingenommen hatte, wird im § 1 Abs 1 Z 4 MedienG (hier ist das Wort SCHRIFT in anderer Bedeutung verwendet) durch die Verweisung auf Z 3 ausdrücklich normativ vorgesehen, wenn darauf abgestellt wird, daß es sich um einen Träger von "Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt" handeln muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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