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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;Rechtssatz
Das Begriffsmerkmal des gedanklichen Inhaltes, das der Gesetzgeber des PresseG aus 1922/1939 durch die Verwendung des Begriffes SCHRIFT in den Begriff des Druckwerkes hereingenommen hatte, wird im § 1 Abs 1 Z 4 MedienG (hier ist das Wort SCHRIFT in anderer Bedeutung verwendet) durch die Verweisung auf Z 3 ausdrücklich normativ vorgesehen, wenn darauf abgestellt wird, daß es sich um einen Träger von "Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt" handeln muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009