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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;Rechtssatz
Wenn der VwGH nicht nur Eintrittskarten bestimmten Inhaltes (Hinweis E 3.6.1964, 1417/63), sondern zB auch Fahrpläne (Hinweis E 28.11.1969, 189/69) oder örtliche Telephonbücher (Hinweis E 28.6.1973, 184/73, E 27.10.1982, 81/17/0204, oder E 24.2.1984, 83/17/0151), Spielpläne, Gästekarten und dgl als anzeigepflichtige Druckwerke beurteilt hat, so ist er stets davon ausgegangen, daß in diesen Druckwerken ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information, eine Mitteilung, zum Ausdruck gebracht wird. Ein derartiger Inhalt, ein ausgedrückter Gedanke der Mitteilung oder der Information, kann den vorliegenden Quittungsvordrucken nicht beigemessen werden. Einen solchen Inhalt erhält der Quittungsvordruck erst, wenn er ausgefüllt ist. Das bedeutet keineswegs, daß Vordrucke schlechterdings niemals die Eigenschaft eines Druckwerkes haben könnten; vielmehr können Vordrucke iZm Ausfüllungsanleitungen, Belehrungen und Aufforderungen durchaus ein verständlicher Ausdruck gedanklicher Inhalte sein. Fahrpreisquittungen für Taxiunternehmer vermag der VwGH allerdings den Charakter einer SCHRIFT und damit die Eigenschaft eines DRUCKWERKES iSd § 2 PresseG nicht beizumessen, obgleich das in § 3 PresseG normierte Verbreitungserfordernis bei einer Verteilung unter 700 - 800 Taxilenkern, die wiederum eine Vielzahl von Quittungen ausstellen, nach Auffassung des VwGH erfüllt wäre. Auch der OGH hat in seinem E 30.3.1989, 13 Os 24, 25/89, schon entschieden, daß ein an 700 bis 800 Vereinsmitglieder übersendetes hektografiertes Rundschreiben ein DRUCKWERK iSd § 1 Abs1 Z 4 MedienG ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009