Norm: EO §54 Abs1 Z1EO §88 Abs2GBG §98GUG §30 Abs2
Rechtssatz: In einem Gesuch um zwangsweise Pfandrechtsbegründung müssen zwar nicht die Geburtsdaten des Verpflichteten, wohl aber des Betreibenden angegeben werden, wenn sie sich nicht aus dem Exekutionstitel ergeben. Entscheidungstexte 3 Ob 2009/96d Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2009/96d ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2EO §303 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen eines Antrages auf Überweisung der gepfändeten Forderung bei einer Exekutionsführung nach § 303 Abs 2 EO stellt einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des Exekutionsantrages dar. Entscheidungstexte 3 R 159/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 10.11.1995 3 R 159/95 E... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2EO §303 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen eines Antrages auf Überweisung der gepfändeten Forderung bei einer Exekutionsführung nach § 303 Abs 2 EO stellt einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des Exekutionsantrages dar. Entscheidungstexte 3 R 159/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 10.11.1995 3 R 159/95 E... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294 BEO §354 IB1EO §354 IICEO §354 IVAEO §355 IIIb
Rechtssatz: Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht. Entscheidungstexte 3 Ob 63/95 Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 63/95 Veröff: SZ 68/158 3 Ob... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294 BEO §354 IB1EO §354 IICEO §354 IVAEO §355 IIIb
Rechtssatz: Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht. Entscheidungstexte 3 Ob 63/95 Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 63/95 Veröff: SZ 68/158 3 Ob... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: An die Bezeichnung von beim Titelgericht anläßlich des Exekutionsbewilligungsantrages vorgelegten Exekutionstiteln sind vor allem dann keine strengen oder formalistischen Anforderungen zu richten, wenn daraus und aus dem Exekutionsantrag sowohl beim Titelgericht als auch beim Verpflichteten über die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der in Exekution gezogenen Forderung kein Zweifel bestehen kann. ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: An die Bezeichnung von beim Titelgericht anläßlich des Exekutionsbewilligungsantrages vorgelegten Exekutionstiteln sind vor allem dann keine strengen oder formalistischen Anforderungen zu richten, wenn daraus und aus dem Exekutionsantrag sowohl beim Titelgericht als auch beim Verpflichteten über die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der in Exekution gezogenen Forderung kein Zweifel bestehen kann. ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294EO §325
Rechtssatz: Werden Ansprüche des Verpflichteten auf Herausgabe einer Mehrzahl von Orientteppichen, deren nähere Bezeichnung der betreibende Gläubiger nicht kennt und er sich diese Kenntnis zumutbarerweise auch nicht verschaffen kann, gepfändet, genügt zur Angabe der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, die Bezeichnung, daß es sich um Teppiche handelt, die im Eigentum des Verpflichteten ste... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294EO §325
Rechtssatz: Werden Ansprüche des Verpflichteten auf Herausgabe einer Mehrzahl von Orientteppichen, deren nähere Bezeichnung der betreibende Gläubiger nicht kennt und er sich diese Kenntnis zumutbarerweise auch nicht verschaffen kann, gepfändet, genügt zur Angabe der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, die Bezeichnung, daß es sich um Teppiche handelt, die im Eigentum des Verpflichteten ste... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs2 Satz2 DEO §54 Abs1 Z3EO §355 IIEO §355 VIb
Rechtssatz: Die betreibende Partei hat im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO konkret und schlüssig zu behaupten, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat, weil es nach § 355 Abs 1 EO nicht bloß auf die Vollstreckbarkeit des Titels ankommt, sondern ein Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbar... mehr lesen...