TE OGH 1995/10/31 10Ob1600/95

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Veröffentlicht am 31.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Patrick K*****, geb. 12.Mai 1987, Volksschüler,***** gesetzlich vertreten durch seine obsorgeberechtigte Mutter, Eveline K*****, Arbeiterin, ebendort, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters, Erwin K*****, Kraftfahrer, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 13.September 1995, GZ 21 R 356/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters, Erwin K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters, Erwin K***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs wiederholte Behauptung, die Mutter hätte anläßlich der Scheidung auf einen Unterhaltserhöhungsantrag verzichtet, wurde schon vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung beurteilt. Im übrigen stünde eine solche Unterhaltsverzichtsvereinbarung der Eltern mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung der Unterhaltserhöhung nicht entgegen (zB 7 Ob 550/91).

Die Frage, ob die den Vater belastende Kreditrückzahlungsrate von 2.800 S mtl zu berücksichtigen sei, ist nicht erheblich, weil der erhöhte Unterhaltsbetrag selbst bei voller Berücksichtigung dieser väterlichen Verpflichtung noch erheblich unter dem Regelbedarf und der Prozentkomponente liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01600.95.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19951031_OGH0002_0100OB01600_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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