RS OGH 1994/3/9 3Ob29/94, 3Ob48/94, 3Ob38/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1994
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Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

An die Bezeichnung von beim Titelgericht anläßlich des Exekutionsbewilligungsantrages vorgelegten Exekutionstiteln sind vor allem dann keine strengen oder formalistischen Anforderungen zu richten, wenn daraus und aus dem Exekutionsantrag sowohl beim Titelgericht als auch beim Verpflichteten über die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der in Exekution gezogenen Forderung kein Zweifel bestehen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1994 3 Ob 29/94
  • 3 Ob 48/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 48/94
  • 3 Ob 38/03i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 38/03i
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn zwar das angerufene Gericht nicht mit dem Titelgericht identisch ist, diesem jedoch die Entscheidung erster Instanz vorgelegt wird, wobei sich aus der zweitinstanzlichen Entscheidung durch die Bezugnahme auf das Urteil der ersten Instanz die Identität der der betreibenden Partei zuerkannten Forderung ergibt. (T1); Beisatz: Hier: Vorlage einer bestätigenden ausländischen Entscheidung zweiter Instanz ohne Leistungsbefehl. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015109

Dokumentnummer

JJR_19940309_OGH0002_0030OB00029_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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