Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
An die Bezeichnung von beim Titelgericht anläßlich des Exekutionsbewilligungsantrages vorgelegten Exekutionstiteln sind vor allem dann keine strengen oder formalistischen Anforderungen zu richten, wenn daraus und aus dem Exekutionsantrag sowohl beim Titelgericht als auch beim Verpflichteten über die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der in Exekution gezogenen Forderung kein Zweifel bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015109Dokumentnummer
JJR_19940309_OGH0002_0030OB00029_9400000_001