RS OGH 1994/2/23 3Ob184/93

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §294
EO §325

Rechtssatz

Werden Ansprüche des Verpflichteten auf Herausgabe einer Mehrzahl von Orientteppichen, deren nähere Bezeichnung der betreibende Gläubiger nicht kennt und er sich diese Kenntnis zumutbarerweise auch nicht verschaffen kann, gepfändet, genügt zur Angabe der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, die Bezeichnung, daß es sich um Teppiche handelt, die im Eigentum des Verpflichteten stehen und vom Verpflichteten ins Geschäftslokal des Drittschuldners gebracht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014298

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0030OB00184_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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