Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: In einem Fall, bei dem mehreren betreibenden Parteien die Exekution zur Hereinbringung eines (Unterhalts-)Forderungsrückstands bewilligt wurde, der entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO nicht auf die einzelnen, gemäß den jeweiligen Exekutionstiteln berechtigten Gläubiger aufgeschlüsselt, sondern global behauptet wurde, ist eine Oppositionsklage des die einzelnen Ansprüche und daraus behaupteten Rückstände bestreitenden Ver... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: In einem Fall, bei dem mehreren betreibenden Parteien die Exekution zur Hereinbringung eines (Unterhalts-)Forderungsrückstands bewilligt wurde, der entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO nicht auf die einzelnen, gemäß den jeweiligen Exekutionstiteln berechtigten Gläubiger aufgeschlüsselt, sondern global behauptet wurde, ist eine Oppositionsklage des die einzelnen Ansprüche und daraus behaupteten Rückstände bestreitenden Ver... mehr lesen...