RS OGH 1999/10/20 3Ob112/98m

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

In einem Fall, bei dem mehreren betreibenden Parteien die Exekution zur Hereinbringung eines (Unterhalts-)Forderungsrückstands bewilligt wurde, der entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO nicht auf die einzelnen, gemäß den jeweiligen Exekutionstiteln berechtigten Gläubiger aufgeschlüsselt, sondern global behauptet wurde, ist eine Oppositionsklage des die einzelnen Ansprüche und daraus behaupteten Rückstände bestreitenden Verpflichteten nicht schon deshalb als unschlüssig abzuweisen, weil die auf Grund unschlüssiger Antragsbehauptungen ergangene Exekutionsbewilligung selbst unbestimmt sei. Vielmehr ist gerade wegen der auf den betriebenen Anspruch selbst durchgreifenden Wirkung der stattgebenden Oppositionsklage im Oppositionsprozess zu klären, aus welchen Teilansprüchen der betriebene (Gesamt-)Anspruch besteht, wenn dies notwendig ist, um beurteilen zu können, im welchen Umfang dieser erloschen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112766

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00112_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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