Norm: EGZPO ArtXLII IJ JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Ein Anspruch auf Angabe des Vermögens und Rechnungslegung ist ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des § 99 Abs 1 JN. Ein Anspruch auf Angabe des Vermöge... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, sowie aber auch solche die sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten. Es entsche... mehr lesen...
Auf Grund der von der Beklagten in Wien ausgestellten, an die Mitteleuropäische Handelsbank AG in Frankfurt am Main als Bezogene gerichteten, bei Vorlage jedoch nicht eingelösten Schecks vom 28. August 1974, lautend auf 80.000 DM, und vom 5. September 1974, lautend auf 75.000 DM, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte den Scheckzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 31. Oktober 1974 über insgesamt 155.000 DM samt Anhang. Keiner der beiden Schecks enthält eine besondere Angabe des ... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Dem Gesetz ist eine Subsidiarität des Vermögensgerichtsstandes nur in der Richtung zu entnehmen, daß er durch einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland (§ 99 Abs ... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Rechtsmißbräuchliches Erschleichen der Zuständigkeit setzt zumindest ein absichtliches Herbeiführen des Zuständigkeitstatbestandes voraus. Ein Aufrechterhalten einer ohne Mitwir... mehr lesen...
Norm: JN §99 Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art2 Z4 litb JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Die Erklärung der unterlegenen Partei, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Sta... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Gegenstände, die für andere Personen als den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert darstellen bzw - wirtschaftlich gesehen - verwertbar sind, sind dem Vermögensbegriff des... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 183.800.- sA als restliches Entgelt für die Herstellung und Lieferung von zwei Flutlichtmasten-Verlängerungen für eine Wiener Sportanlage. Sie stützt die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes iS des § 88 Abs 1 JN, des Fakturengerichtsstandes iS des § 88 Abs 2 JN, den Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 99 JN und den Gerichtsstand der Vereinbarung nach § 104 JN. Die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E JN §99 ABGB § 1392 heute ABGB § 1392 gültig ab 01.01.1812 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Ein im Ausland gelegener Wahlgerichtsstand steht, ebensowenig wie etwa der im Ausland gelegene allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, der Geltendmachung des Vermögensgerichtss... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Eine erst nach Klagserhebung abgegebene Aufrechnungserklärung, derzufolge die Forderung, die Grundlage des Gerichtsstandes nach § 99 JN ist, getilgt wird, vermag an dem Gericht... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt mit der am 6. November 1961 überreichten Klage vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes 24.928.65 S. Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit der Begründung: , daß er in Österreich keinen Wohnsitz und auch kein Vermögen habe. Er habe seinen Wohnsitz in T. in Liechtenstein. Die Klägerin behauptete, daß der Vermögensgerichtsstand gegeben sei. Die Klägerin begehrt mit der am 6. November 1961 überreichten Klage vom Beklagten aus dem Tit... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Auf Forderungen, die dem Beklagten nur formell, nicht aber effektiv zustehen (Forderungserwerb des indirekten Stellvertreters) kann der Vermögensgerichtsstand ebensowenig gegrün... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: 1) Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. 1) Unter Vermögen im Sinne des Paragraph... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Zur Frage, ob das grundbücherliche Eigentum an einer Liegenschaft den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen vermag, wenn der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Anhängig... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: Der Gerichtsstand des Vermögens kann nicht auf eine Gegenforderung des Beklagten gestützt werden, wenn der Kläger den Bestand dieser Forderung bestreitet (so schon GlUNF 5175). ... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Eine Wandlungsklage kann nicht deshalb beim Gerichtsstand des Klägers eingebracht werden, weil dem Beklagten im Falle seines Unterliegens ein Anspruch auf Rückstellung der gelie... mehr lesen...
Der Antragsteller behauptet, ihm stehe gegen Hedwig K. eine Forderung von 60.000 S s. A. zu. Herbert T., der Bruder der Genannten, habe gegen diese das Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Mai 1957, Cg 598/57, lautend auf 180.000 S, erwirkt und führe auf Grund dieses Urteiles Forderungsexekution. Der Antragsteller beabsichtige, die unterlassene Anfechtung des Versäumungsurteiles und dieses selbst gemäß § 2 Z. 1 AnfO. anzufechten. Da ein örtlicher inländische... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inlän... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 1.290,70 S samt Nebengebühren. Zur
Begründung: der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hat sie sich darauf berufen, dass der Beklagte in Köflach-Pichling seinen ordentlichen Wohnsitz habe und sein Aufenthalt im Auslande nur der Arbeitssuche diene und vorübergehend sei. Auch habe der Beklagte verschiedene ihm gehörige Fahrnisse in Köflach-Pichling. ... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Der Vermögensgerichtsstand ist nicht gegeben, wenn die Zugehörigkeit des im Inlande befindlichen Vermögens zum Vermögen des Ausländers (wegen Nichtanerkennung der im Auslande ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §300 B ABGB §905 IE JN §99 ABGB § 300 heute ABGB § 300 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008 ABGB § 300 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1978 ABGB §... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIX Abs2 JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. Einholung einer Ä... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Der Kläger hat im Falle der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit den Nachweis zu erbringen, daß der Beklagte Vermögen im Sprengel des angerufenen Gerichtes besitzt.
... mehr lesen...
Das Erstgericht hat der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich der auf § 99 JN. gestützten Klage nach abgesonderter Verhandlung nicht Folge gegeben. Das Erstgericht hat der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich der auf Paragraph 99, JN. gestützten Klage nach abgesonderter Verhandlung nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht hat zufolge Rekurses der beklagten Partei der Einrede stattgegeben und die Klage zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rek... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Auch ein geringfügiger und in keinem Verhältnis zum Streitwert der eingeklagten Forderung stehender Betrag (zB fünfzig Schilling) ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. Auch ei... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Ein dem Beklagten (der die Annahme verweigert) noch nicht zugekommener Betrag - die Einzahlung eines Betrages bei einer Sparkasse zwecks Auszahlung an ihn ist nicht als Zahlung... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt mit ihrem geänderten Klagebegehren die Feststellung, daß die Beklagte bezüglich der in der Klage aufgezählten österreichischen Marken nicht rechtmäßige Inhaberin des markenberechtigten Unternehmens der Firma K. L. & C. H. in B. sei und die Beklagte schuldig sei, den beim österreichischen Patentamt von ihr gemäß § 6 MarkenÜG. gestellten Antrag auf Eintragung der in der Klage aufgezählten Marken in das Markenregister zurückzuziehen. Die örtliche Zuständigkeit... mehr lesen...
Norm: JN §99 MarkSchG 1953 §61PatG 1950 §21 Abs4 UWG §23 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 UWG § 23 heute UWG § 23 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...
Norm: JN §99 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Jedes, welchen Namen immer habende Vermögen genügt, um den Gerichtsstand nach § 99 JN zu begründen. Jedes, welchen Namen immer habende Vermögen genügt, um den Gerichtsstand nac... mehr lesen...