Norm
EGJN ArtIX Abs2Rechtssatz
Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. Einholung einer Äußerung nach Art IX Abs 3 EGJN vor Erlassung eines Zahlungsverbotes oder Drittverbots über ein derartiges Konto.Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN. Einholung einer Äußerung nach Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN vor Erlassung eines Zahlungsverbotes oder Drittverbots über ein derartiges Konto.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045489Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009