Rechtssatz
Dem Gesetz ist eine Subsidiarität des Vermögensgerichtsstandes nur in der Richtung zu entnehmen, daß er durch einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland (§ 99 Abs 1 JN; vgl Fasching I 475 Vorbemerkungen vor § 99 JN) und darüber hinaus durch einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 76 ff JN; vgl Fasching I 390 Vorbemerkungen vor §§ 76 bis 85 JN) ausgeschlossen wird.Dem Gesetz ist eine Subsidiarität des Vermögensgerichtsstandes nur in der Richtung zu entnehmen, daß er durch einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland (Paragraph 99, Absatz eins, JN; vergleiche Fasching römisch eins 475 Vorbemerkungen vor Paragraph 99, JN) und darüber hinaus durch einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand des Beklagten (Paragraphen 76, ff JN; vergleiche Fasching römisch eins 390 Vorbemerkungen vor Paragraphen 76 bis 85 JN) ausgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046728Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00553_7500000_001