RS OGH 1960/11/23 1Nd127/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1960
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inländischen Gerichtsstand besitzenden) ausländischen Kläger anstrebt, kann sich auf den Gerichtsstand nach § 99 JN berufen.Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inländischen Gerichtsstand besitzenden) ausländischen Kläger anstrebt, kann sich auf den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046820

Dokumentnummer

JJR_19601123_OGH0002_0010ND00127_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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