RS OGH 1974/7/3 5Ob114/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1974
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Norm

JN §99
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art2 Z4 litb
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Erklärung der unterlegenen Partei, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Staate des angerufenen Gerichtes befindet (exceptio incompetentiae internationalis), hat für den Prozeß keine Bedeutung, sondern nur für die Exekutionsführung im Ausland.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 114/74
    Veröff: JBl 1975,261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046822

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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