Rechtssatz
Eine erst nach Klagserhebung abgegebene Aufrechnungserklärung, derzufolge die Forderung, die Grundlage des Gerichtsstandes nach § 99 JN ist, getilgt wird, vermag an dem Gerichtsstand nichts zu ändern.Eine erst nach Klagserhebung abgegebene Aufrechnungserklärung, derzufolge die Forderung, die Grundlage des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, JN ist, getilgt wird, vermag an dem Gerichtsstand nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046851Dokumentnummer
JJR_19640916_OGH0002_0060OB00222_6400000_001