RS OGH 2017/3/1 8Ob168/62, 1Ob579/95, 4Ob596/95, 5Ob72/16y

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Veröffentlicht am 22.05.1962
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Vermögens kann nicht auf eine Gegenforderung des Beklagten gestützt werden, wenn der Kläger den Bestand dieser Forderung bestreitet (so schon GlUNF 5175).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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