Rechtssatz
Ein im Ausland gelegener Wahlgerichtsstand steht, ebensowenig wie etwa der im Ausland gelegene allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, der Geltendmachung des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN nicht im Wege.Ein im Ausland gelegener Wahlgerichtsstand steht, ebensowenig wie etwa der im Ausland gelegene allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, der Geltendmachung des Vermögensgerichtsstandes nach Paragraph 99, JN nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046713Dokumentnummer
JJR_19661206_OGH0002_0080OB00342_6600000_001