RS OGH 1998/2/24 1Ob145/72, 8Ob559/91, 4Ob60/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1972
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gegenstände, die für andere Personen als den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert darstellen bzw - wirtschaftlich gesehen - verwertbar sind, sind dem Vermögensbegriff des § 99 JN nicht zu unterstellen (wie Fasching I 479).Gegenstände, die für andere Personen als den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert darstellen bzw - wirtschaftlich gesehen - verwertbar sind, sind dem Vermögensbegriff des Paragraph 99, JN nicht zu unterstellen (wie Fasching römisch eins 479).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046710

Dokumentnummer

JJR_19720705_OGH0002_0010OB00145_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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