RS OGH 1982/2/24 1Ob392/57, 6Ob259/60, 1Ob145/72, 2Ob207/74, 3Ob649/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1957
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch ein geringfügiger und in keinem Verhältnis zum Streitwert der eingeklagten Forderung stehender Betrag (zB fünfzig Schilling) ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN.Auch ein geringfügiger und in keinem Verhältnis zum Streitwert der eingeklagten Forderung stehender Betrag (zB fünfzig Schilling) ist ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN.

Entscheidungstexte

  • RS0046737">1 Ob 392/57
    Entscheidungstext OGH 03.09.1957 1 Ob 392/57
    Veröff: SZ 30/43
  • RS0046737">6 Ob 259/60
    Entscheidungstext OGH 04.07.1960 6 Ob 259/60
  • 1 Ob 145/72
    Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 145/72
    Vgl; Beisatz: Ausschlaggebend ist, ob sich der Vermögenswert des jeweiligen Gegenstandes, objektiv betrachtet, bereits der Nullwertgrenze nähert und daher wirtschaftlich gesehen unverwertbar wäre. (T1) Veröff: JBl 1974,269 (unrichtig 1 Ob 45/72)
  • 2 Ob 207/74
    Entscheidungstext OGH 26.09.1974 2 Ob 207/74
    Vgl; Beisatz: Nicht gänzlich unbedeutendes Vermögen. Die Eigenschaft eines Vermögens, den Gerichtsstand nach § 99 JN zu begründen, geht nicht dadurch verloren, daß es gepfändet, verpfändet oder sicherungsweise abgetreten wird. (T2) Veröff: JBl 1975,101
  • 3 Ob 649/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 649/81
    Vgl auch; Beisatz: Der Betrag von S 145,--, namentlich auf einem zu Verrechungszwecken eröffneten Konto, ist in diesem Sinn nicht mehr ganz geringfügig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046737

Dokumentnummer

JJR_19570903_OGH0002_0010OB00392_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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