Rechtssatz
Auch ein geringfügiger und in keinem Verhältnis zum Streitwert der eingeklagten Forderung stehender Betrag (zB fünfzig Schilling) ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN.Auch ein geringfügiger und in keinem Verhältnis zum Streitwert der eingeklagten Forderung stehender Betrag (zB fünfzig Schilling) ist ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046737Dokumentnummer
JJR_19570903_OGH0002_0010OB00392_5700000_001