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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2021 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Ansc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX 2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Anschriftscode der BF. Die Beschwerd... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Gesuch vom 14.04.2020 wurde für die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX unter anderem die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung im Betrag von 56.500,00 Euro samt 1% Zinsen und Zinseszinsen, 6% Verzugszinsen bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 5.650,00 Euro zugunsten des Landes Steiermark beantragt. Zugleich wurde eine Gebührenbefreiung nach... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Verfahren vor dem Landesgericht EISENSTADT (in Folge: LG) zu XXXX brachte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 09.01.2018 eine Zivilteilungsklage ein, wobei als Bemessungsgrundlage der 3-fache Einheitswert der in Rede stehenden Liegenschaft iHv € 57.900,00 angeführt wurde. Die dafür angefallene Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.459,00 wu... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX ( XXXX ) gegen XXXX als beklagte Partei ein. 1. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdef... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX ( XXXX ) gegen XXXX als beklagte Partei ein. 1. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerde... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 14.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX ( XXXX ) gegen XXXX als beklagte Partei ein. 1. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 14.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerde... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Linz zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Die beschwerdeführende Partei begehrte in diesem Verfahren – nach Klagseinschränkung – von der beklagten Republik Österreich zuletzt nebst mehreren Feststellungsbegehren die Zahlung von EUR 196.915,28 aus dem Titel der Amtshaftung. 1. Die... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Salzburg zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Mit der am 17.10.2017 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei, die im Grundverfahren beklagte Gesellschaft schuldig zu erkennen, die „Weiterführung des Bauprojektes zur Erri... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 30.10.2018 beim Landesgericht Salzburg einen mit 25.10.2018 datierten Schriftsatz ein, wonach er als Kläger gegen Herrn XXXX als Beklagten „wegen Kreditschädigung ua“ Klage mit dem Hauptbegehren auf Unterlassung einbrachte. Er führte darin aus: „Die wüsten und vollkommen haltlosen Anschuldigungen des Beklagten begründen einen Unterlassungsanspruch des ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.05.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 1.000,?) in Höhe von € 28,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,?, somit ein Gesamtbetrag von € 36,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.05.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdef... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im exekutionsrechtlichen Verfahren am Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) zu XXXX , wurden von der Kostenbeamtin des BG mit Beschluss vom 16.11.2021 zu XXXX (Bewilligung der Gehaltsexekution) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in Folge: BF) als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens die Zahlung der Kosten iHv € 150,00 auferlegt (ON ./2,1), 1. Im exekutionsrechtlichen Verfa... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im zivilgerichtlichen Verfahren am Bezirksgericht MÖDLING (im Folgenden: BG) zu XXXX begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Klägerin am 18.01.2022 mittels Titelergänzungsklage gemäß § 10 Exekutionsordnung (EO) (Streitwert von € 113.641,00) die Ergänzung des zu XXXX beim BG am 05.12.2019 geschlossenen rechtswirksamen und vollstreckbaren Vergleichs (ON 2). 1. Im ziv... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit je 21 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch (als Handelsgericht) vom 17.08.2021 zu XXXX wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB von insgesamt EUR 21.700,00 verhängt.Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und erwuchsen mangels der Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft. 1. Mit je 21 Zwangsstrafver... mehr lesen...