Entscheidungsdatum
03.07.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L523 2259837-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 09.08.2022, Zl. XXXX betreffend der Vorschreibung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 betreffend der Vorschreibung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 30.10.2018 beim Landesgericht Salzburg einen mit 25.10.2018 datierten Schriftsatz ein, wonach er als Kläger gegen Herrn XXXX als Beklagten „wegen Kreditschädigung ua“ Klage mit dem Hauptbegehren auf Unterlassung einbrachte. Er führte darin aus: „Die wüsten und vollkommen haltlosen Anschuldigungen des Beklagten begründen einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß 1) des Klagebegehrens, welcher insbesondere auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB (Ehrenbeleidung und Kreditschädigung) gestützt wird.“ Der Beschwerdeführer beantragte folgendes Urteil zu fällen: „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein soll, Straftaten begangen haben soll oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll.“ Der Beschwerdeführer begehrte zudem im Rahmen der Klage die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Schäden, die aus der Übermittlung des Schreibens vom 2. Dezember 2015 erwachsen sowie die Zahlung von 15.000 Euro und Prozesskostenersatz seitens des Beklagten. Den Streitwert gemäß dem Klagebegehren auf Unterlassung setzte der Kläger mit 35.000 Euro an zuzüglich 10.000 Euro Feststellungsbegehren und 15.000 Euro Zahlungsbegehren, in Summe folglich 60.000 Euro.1. Der Beschwerdeführer brachte am 30.10.2018 beim Landesgericht Salzburg einen mit 25.10.2018 datierten Schriftsatz ein, wonach er als Kläger gegen Herrn römisch 40 als Beklagten „wegen Kreditschädigung ua“ Klage mit dem Hauptbegehren auf Unterlassung einbrachte. Er führte darin aus: „Die wüsten und vollkommen haltlosen Anschuldigungen des Beklagten begründen einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß 1) des Klagebegehrens, welcher insbesondere auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB (Ehrenbeleidung und Kreditschädigung) gestützt wird.“ Der Beschwerdeführer beantragte folgendes Urteil zu fällen: „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein soll, Straftaten begangen haben soll oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll.“ Der Beschwerdeführer begehrte zudem im Rahmen der Klage die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Schäden, die aus der Übermittlung des Schreibens vom 2. Dezember 2015 erwachsen sowie die Zahlung von 15.000 Euro und Prozesskostenersatz seitens des Beklagten. Den Streitwert gemäß dem Klagebegehren auf Unterlassung setzte der Kläger mit 35.000 Euro an zuzüglich 10.000 Euro Feststellungsbegehren und 15.000 Euro Zahlungsbegehren, in Summe folglich 60.000 Euro.
Mit selbigem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer unter Punkt II. die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung „ Zur Sicherung des Klagebegehrens der klagenden und gefährdeten Parteien auf Unterlassung, worauf das Klagebegehren unter Punkt 1) gerichtet ist, wird der beklagten und gefährdenden Partei bis zur Rechtskraft im Hauptverfahren bei sonstiger Exekution ab sofort untersagt, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt hat oder setzt, ein verurteilter Straftäter ist oder andere Behauptungen zu verbreiten, die den Kläger einer verächtlichen Eigenschaft bezichtigen.“Mit selbigem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer unter Punkt römisch zwei. die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung „ Zur Sicherung des Klagebegehrens der klagenden und gefährdeten Parteien auf Unterlassung, worauf das Klagebegehren unter Punkt 1) gerichtet ist, wird der beklagten und gefährdenden Partei bis zur Rechtskraft im Hauptverfahren bei sonstiger Exekution ab sofort untersagt, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt hat oder setzt, ein verurteilter Straftäter ist oder andere Behauptungen zu verbreiten, die den Kläger einer verächtlichen Eigenschaft bezichtigen.“
In Punkt III. dieses mit 25.10.2018 datierten Schriftsatzes beantragte der Beschwerdeführer schließlich noch Verfahrenshilfe in vollem Umfang.In Punkt römisch drei. dieses mit 25.10.2018 datierten Schriftsatzes beantragte der Beschwerdeführer schließlich noch Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
2. Das Landesgericht Salzburg forderte daraufhin mit Beschlüssen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei auf, sich binnen zehn Tagen zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu äußern und trug dem Kläger auf, seinen Verfahrenshilfeantrag zu verbessern. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei beantragte in seiner Äußerung die Abweisung des Sicherungsantrages.
3. Mit Beschluss vom 16.11.2018, Zl. XXXX ON 7, wies das Landesgericht Salzburg den Sicherungsantrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gefährdete Partei ihren Anspruch auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung auf ein Schreiben des Gegners der gefährdeten Partei vom 02.12.2015 gestützt habe. Dieses in englischer Sprache abgefasste Schreiben versandte der Gegner an das Landesgericht für Strafsachen Wien zum Verfahren XXXX wobei es sich um ein gegen die gefährdete Partei geführtes und noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren handelte und dieses Verfahren Gegenstand medialer Berichterstattung sei. Ein wegen einer Ehrenverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB könne durch Einstweilige Verfügung zwar gesichert werden, diese setze aber Wiederholungsgefahr voraus. Da seit dem Schreiben ein Zeitraum von 3 Jahren vergangen sei und keine weiteren Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr vorgebracht worden seien, sei der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen. 3. Mit Beschluss vom 16.11.2018, Zl. römisch 40 ON 7, wies das Landesgericht Salzburg den Sicherungsantrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gefährdete Partei ihren Anspruch auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung auf ein Schreiben des Gegners der gefährdeten Partei vom 02.12.2015 gestützt habe. Dieses in englischer Sprache abgefasste Schreiben versandte der Gegner an das Landesgericht für Strafsachen Wien zum Verfahren römisch 40 wobei es sich um ein gegen die gefährdete Partei geführtes und noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren handelte und dieses Verfahren Gegenstand medialer Berichterstattung sei. Ein wegen einer Ehrenverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB könne durch Einstweilige Verfügung zwar gesichert werden, diese setze aber Wiederholungsgefahr voraus. Da seit dem Schreiben ein Zeitraum von 3 Jahren vergangen sei und keine weiteren Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr vorgebracht worden seien, sei der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen.
Mit Aktenvermerk vom 21.11.2018, ON 8, hielt das Erstgericht fest, dass der Kläger betreffend der Abweisung des Sicherungsantrages angerufen hat, er die Entscheidung nicht verstehe, ihm mitgeteilt wurde, dass er ein Rechtsmittel dagegen einlegen kann, der Rekurs sehr wohl begründet sein muss und bezüglich seines Verfahrenshilfeantrages noch auf seine ausständigen Unterlagen gewartet wird. Mit Schriftsatz vom 22.11.2018, ON 9, verbesserte der Beschwerdeführer unter Beifügung ausständiger Unterlagen seinen Verfahrenshilfeantrag.
4. Mit Schriftsatz vom 28.11.2018, eingebracht am 3.12.2018, ON 12, erhob der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Sicherungsantrages das Rechtsmittel des Rekurses: „In der Rechtssache XXXX erhebt XXXX , XXXX , als Rekurswerber gegen den Beschluss des LG Salzburg vom – 16. November 2018, innerhalb offener Frist REKURS an das Rekursgericht und führt wie folgt aus: Der Rekurswerber beantragte eine Einstweilige Verfügung. Entgegen den Feststellungen im bekämpften Beschluss wurde deutlich auf die Wiederholungsgefahr hingewiesen und diese umfassend beschrieben und dokumentiert. Der bekämpfte Beschluss steht mit dem Gesetz nicht in Einklang und wird deshalb angefochten. Als Rekursgründe werden Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Zudem liegt Befangenheit des zuständigen Richters, XXXX , vor (…)“ Nach weiteren Ausführungen und einer eingehenden Rekursbegründung und Ausführungen zur Befangenheit des Richters beantragt der Beschwerdeführer Folgendes: „ Es wird daher der Rekursantrag gestellt, das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Antrag auf Einstweilige Verfügung stattgeben; in eventu; das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben, die Befangenheit des Richters feststellen und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen; in eventu; das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen.“ 4. Mit Schriftsatz vom 28.11.2018, eingebracht am 3.12.2018, ON 12, erhob der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Sicherungsantrages das Rechtsmittel des Rekurses: „In der Rechtssache römisch 40 erhebt römisch 40 , römisch 40 , als Rekurswerber gegen den Beschluss des LG Salzburg vom – 16. November 2018, innerhalb offener Frist REKURS an das Rekursgericht und führt wie folgt aus: Der Rekurswerber beantragte eine Einstweilige Verfügung. Entgegen den Feststellungen im bekämpften Beschluss wurde deutlich auf die Wiederholungsgefahr hingewiesen und diese umfassend beschrieben und dokumentiert. Der bekämpfte Beschluss steht mit dem Gesetz nicht in Einklang und wird deshalb angefochten. Als Rekursgründe werden Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Zudem liegt Befangenheit des zuständigen Richters, römisch 40 , vor (…)“ Nach weiteren Ausführungen und einer eingehenden Rekursbegründung und Ausführungen zur Befangenheit des Richters beantragt der Beschwerdeführer Folgendes: „ Es wird daher der Rekursantrag gestellt, das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Antrag auf Einstweilige Verfügung stattgeben; in eventu; das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben, die Befangenheit des Richters feststellen und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen; in eventu; das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen.“
5. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 19.7.2019, ON 31, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sowohl zur Einbringung der Klage, als auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 16.11.2018 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht, ON 37, XXXX , wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. 5. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 19.7.2019, ON 31, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sowohl zur Einbringung der Klage, als auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 16.11.2018 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht, ON 37, römisch 40 , wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben.
6. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 5.11.2019, ON 39, wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung a) der Klage und b) des Rekurses vom 28.11.2018 gegen den Beschluss des LG Salzburg vom 16.11.2018, ON 7, binnen zehn Tagen zur jeweiligen Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt aufgetragen, da sich die Parteien vor den Landesgerichten gemäß § 27 Abs. 1 ZPO durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen. 6. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 5.11.2019, ON 39, wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung a) der Klage und b) des Rekurses vom 28.11.2018 gegen den Beschluss des LG Salzburg vom 16.11.2018, ON 7, binnen zehn Tagen zur jeweiligen Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt aufgetragen, da sich die Parteien vor den Landesgerichten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen.
7. Mit ERV Schriftsatz vom 15.11.2019, ON 40, wurde nur die Klage samt Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes verbessert eingebracht. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29.11.2019, ON 41, wurde der Rekurs des Klägers vom 28.11.2018 gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.11.2018 betreffend die Abweisung des Sicherungsbegehrens zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag, den Rekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, nicht nachgekommen sei und daher aufgrund eines Formgebrechens zurückzuweisen war.
8. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.01.2020, ON 44, schränkte dieser das Leistungsbegehren von 15.000 Euro auf 2.496,41 Euro ein. In der Verhandlung am 18.05.2020 wurde die Bewertung des Feststellungsbegehrens erörtert und fasste das Gericht den Beschluss (ON 48), dass das Feststellungsbegehren weiterhin mit 10.000 Euro bewertet wird.
9. Mit Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, XXXX ON 66, wurde dem Unterlassungsbegehren (Bewertung 35.000 Euro) des Beschwerdeführers Folge gegeben „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein, Straftaten begangen haben oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll“; das weitere Klagebegehren hinsichtlich des Feststellungsbegehrs (Bewertung 10.000 Euro) und des Leistungsbegehrens zur Zahlung von 2496,41 Euro abgewiesen. Im dritten Punkt des Spruches wurde der Beklagte schuldig gesprochen dem Beschwerdeführer als Kläger die mit 3553,96 Euro bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass sich diese auf § 43 Abs. 1 ZPO gründe, im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung obsiegte der Kläger mit 58 % und er somit Anspruch auf 16 % seiner Prozesskosten und 58 % seiner Barauslagen habe und im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit 74 % und er folglich Anspruch auf 48 % seiner Prozesskosten und 74 % seiner Barauslagen habe. 9. Mit Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, römisch 40 ON 66, wurde dem Unterlassungsbegehren (Bewertung 35.000 Euro) des Beschwerdeführers Folge gegeben „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein, Straftaten begangen haben oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll“; das weitere Klagebegehren hinsichtlich des Feststellungsbegehrs (Bewertung 10.000 Euro) und des Leistungsbegehrens zur Zahlung von 2496,41 Euro abgewiesen. Im dritten Punkt des Spruches wurde der Beklagte schuldig gesprochen dem Beschwerdeführer als Kläger die mit 3553,96 Euro bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass sich diese auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gründe, im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung obsiegte der Kläger mit 58 % und er somit Anspruch auf 16 % seiner Prozesskosten und 58 % seiner Barauslagen habe und im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit 74 % und er folglich Anspruch auf 48 % seiner Prozesskosten und 74 % seiner Barauslagen habe.
Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die Tageszeitung „Der Standard“ 2007 und 2008 sowie die Tagezeitung „Die Presse“ im Jahr 2012 über den Beschwerdeführer berichteten, dass dieser in den USA als Investmentbanker tätig gewesen sei, gegen ihn Anklage wegen des Verdachtes des schweren Betruges erhoben, er in den USA schuldig gesprochen worden sei und in Österreich über ihn auch ein Verfahren eröffnet worden sei. Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 24.02.2020 wurde der Beschwerdeführer – allerdings noch nicht rechtskräftig – wegen des Verbrechens des schweren Betruges und weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dass der Beschwerdeführer im Ausland verurteilt worden ist, konnte mangels objektivierbarer Beweisergebnisse nicht festgestellt werden. Alledem zufolge konnte für die mittels Schreiben an mehrere Behörden und Gerichte verfassten Behauptungen des Beklagten, wonach der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen habe, er ein volles Strafregister bzw. viele Menschen in den USA um Millionen Dollar geschädigt habe und dieser ein Krimineller sei, kein Wahrheitsbeweis erbracht werden, sodass dies zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten ging und in der Folge von ehrenrührigen und rufschädigenden Äußerungen des Beklagten auszugehen gewesen sei und dem Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen wäre.
10. Infolge einer Gebührenrevision erließ die Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg am 22.06.2022 an den Beschwerdeführer eine Lastschriftanzeige XXXX worin dieser aufgrund seiner Rekurserhebung (ON 12) zur Zahlung der TP 2 iVm. Anmerkung 1 a GGG in Höhe von 729,50 Euro (Bemessungsgrundlage 47.496,41 Euro, ON 12, 1/2 PG TP 2 Anm. 1 a GGG) zahlbar binnen 14 Tagen aufgefordert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Rekurs gegen eine Einstweilige Verfügung ebenso gebührenpflichtig ist und Pauschalgebühren auch für Rechtsmittelverfahren im eV-Verfahren zu leisten sind. Auch sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten sind, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. 10. Infolge einer Gebührenrevision erließ die Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg am 22.06.2022 an den Beschwerdeführer eine Lastschriftanzeige römisch 40 worin dieser aufgrund seiner Rekurserhebung (ON 12) zur Zahlung der TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1 a GGG in Höhe von 729,50 Euro (Bemessungsgrundlage 47.496,41 Euro, ON 12, 1/2 PG TP 2 Anmerkung 1 a GGG) zahlbar binnen 14 Tagen aufgefordert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Rekurs gegen eine Einstweilige Verfügung ebenso gebührenpflichtig ist und Pauschalgebühren auch für Rechtsmittelverfahren im eV-Verfahren zu leisten sind. Auch sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten sind, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird.
11. Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 führte der Beschwerdeführer gegen die Lastschriftanzeige aus, dass von ihm lediglich ein Entwurf des Rekurses eingebracht worden sei, da die Erhebung des Rekurses anwaltspflichtig war. Zudem hätte er obsiegt und wären daher dem Beklagten die Kosten vorzuschreiben und da die Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstelle, beantragte er zur Einbringung einer Vorstellung die Zustellung eines Zahlungsauftrages an ihn.
12. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 08.07.2022, XXXX wurden dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühren anlässlich der Erhebung des Rechtsmittels des Rekurses in Höhe von 729,50 Euro (1/2 PG zu ON 12) zuzüglich 8 Euro Einhebungsgebühr (gemäß TP 2 iVm. Anm. 1 a und § 6a Abs. 1 GEG) binnen 14 Tagen zur Zahlung vorgeschrieben. 11. Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 führte der Beschwerdeführer gegen die Lastschriftanzeige aus, dass von ihm lediglich ein Entwurf des Rekurses eingebracht worden sei, da die Erhebung des Rekurses anwaltspflichtig war. Zudem hätte er obsiegt und wären daher dem Beklagten die Kosten vorzuschreiben und da die Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstelle, beantragte er zur Einbringung einer Vorstellung die Zustellung eines Zahlungsauftrages an ihn., 12. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 08.07.2022, römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühren anlässlich der Erhebung des Rechtsmittels des Rekurses in Höhe von 729,50 Euro (1/2 PG zu ON 12) zuzüglich 8 Euro Einhebungsgebühr (gemäß TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1 a und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) binnen 14 Tagen zur Zahlung vorgeschrieben.
13. Per ERV brachte der Beschwerdeführer am 19.07.2022 gegen den Zahlungsauftrag fristgerecht Vorstellung ein. Zusammengefasst führte er darin aus, dass im konkreten Fall lediglich ein Entwurf eines Rekurses gegen die Abweisung eines Antrages auf Einstweilige Verfügung samt Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht worden sei, da die Erhebung des Rekurses anwaltspflichtig war und der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, da dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben wurde, sei auch kein Rekurs eingebracht worden, auch der spätere Rechtsvertreter des Klägers erhob keinen Rekurs. Die Ausführungen der Lastschriftanzeige würden aufzeigen, dass mangels Einbringung eines Rechtsmittels keine Kostenpflicht ausgelöst worden sei, wäre nämlich ein Rekurs erhoben worden, so hätte dieser entweder vom Kläger zurückgezogen oder über diesen vom Gericht entschieden werden müssen, beides sei nicht geschehen, selbst wenn man unterstelle das ein Rekurs erhoben wurde, so ist dem Kläger keine Kostenpflicht aufzuerlegen, da der Kläger im Verfahren obsiegte. So gehe aus dem Urteil hervor, dass der Kläger nicht zur Zahlung der Prozesskosten verpflichtet sei, damit seien die Gebühren dem Beklagten vorzuschreiben. Des Weiteren wurden im Gerichtsurteil keine Kosten für die Erhebung eines Rekurses verzeichnet, dadurch würde die Vorschreibung der Gebühren der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung entgegenstehen. Alledem zufolge sei der Mandatsbescheid aufzuheben, in eventu die Gebühren dem Beklagten vorzuschreiben.
14. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 09.08.2022, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer daraufhin zur Zahlung einer Pauschalgebühr für den Rekurs gegen den Beschluss betreffend der Einstweiligen Verfügung – ON 12 – gemäß TP 2 iVm. Anm. 1a GGG in Höhe von 1073 Euro (Bemessungsgrundlage: 47.496,41 Euro) sowie einem Mehrbetrag in Höhe von 22 Euro gemäß § 31 GGG und einer Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro gemäß § 6a Abs. 1 GEG, zahlbar binnen 14 Tagen, verpflichtet. 14. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 09.08.2022, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer daraufhin zur Zahlung einer Pauschalgebühr für den Rekurs gegen den Beschluss betreffend der Einstweiligen Verfügung – ON 12 – gemäß TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG in Höhe von 1073 Euro (Bemessungsgrundlage: 47.496,41 Euro) sowie einem Mehrbetrag in Höhe von 22 Euro gemäß Paragraph 31, GGG und einer Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, zahlbar binnen 14 Tagen, verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 mit dessen Einbringung bei Gericht die TP 2 iVm. Anmerkung 1a GGG ausgelöst habe. Der Rekurs des Beschwerdeführers habe keinerlei Hinweis enthalten, dass dies lediglich ein Entwurf sei. Es wäre auch nicht ausgeführt oder angemerkt worden, dass der Rekurs nur bei Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht werden würde oder dieser später noch von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden würde. Solche Anmerkungen hätten im Übrigen für die Nichtvorschreibung der Gebühren ohnehin keinen Erfolg. Dazu sei bereits in ähnlich gelagerten Fällen einschlägige Judikatur ergangen. Auch das Vorbringen, dass über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht entscheiden wurde und der Rekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfe, verhelfe dem Beschwerdeführer nicht. Der Rekurs sei vom Gericht mit Zurückweisung des Rekurses (ON 41) behandelt worden und selbst eine allfällige Nichtbehandlung hätte keine Auswirkung auf die Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 3 GGG. Auch der Umstand, dass der Rekurs den für ihn geltenden Formvorschriften nicht entsprochen habe, sei hinsichtlich der Gebührenpflicht ohne Belang, und wird auf die einschlägige Judikatur verwiesen. Beim eingebrachten Rekurs sei die Gebührenpflicht nach TP 2 iVm. Anm. 1 a GGG mit Überreichung des Schriftsatzes am 3.12.2018 entstanden. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 mit dessen Einbringung bei Gericht die TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG ausgelöst habe. Der Rekurs des Beschwerdeführers habe keinerlei Hinweis enthalten, dass dies lediglich ein Entwurf sei. Es wäre auch nicht ausgeführt oder angemerkt worden, dass der Rekurs nur bei Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht werden würde oder dieser später noch von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden würde. Solche Anmerkungen hätten im Übrigen für die Nichtvorschreibung der Gebühren ohnehin keinen Erfolg. Dazu sei bereits in ähnlich gelagerten Fällen einschlägige Judikatur ergangen. Auch das Vorbringen, dass über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht entscheiden wurde und der Rekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfe, verhelfe dem Beschwerdeführer nicht. Der Rekurs sei vom Gericht mit Zurückweisung des Rekurses (ON 41) behandelt worden und selbst eine allfällige Nichtbehandlung hätte keine Auswirkung auf die Gebührenpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GGG. Auch der Umstand, dass der Rekurs den für ihn geltenden Formvorschriften nicht entsprochen habe, sei hinsichtlich der Gebührenpflicht ohne Belang, und wird auf die einschlägige Judikatur verwiesen. Beim eingebrachten Rekurs sei die Gebührenpflicht nach TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1 a GGG mit Überreichung des Schriftsatzes am 3.12.2018 entstanden.
Auch der Einwand, dass der Beklagte im Hinblick auf die Gerichtsentscheidung die Gebühren zu bezahlen habe, sei nicht zielführend, da dies für die Vorschreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG unbeachtlich sei, da bei diesen zivilgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelwerber dem Bund gegenüber zahlungspflichtig sei. Auch der Einwand, dass der Beklagte im Hinblick auf die Gerichtsentscheidung die Gebühren zu bezahlen habe, sei nicht zielführend, da dies für die Vorschreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG unbeachtlich sei, da bei diesen zivilgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelwerber dem Bund gegenüber zahlungspflichtig sei.
Schließlich sei im Zuge der Überprüfung des außer Kraft getretenen Mandatsbescheides festgestellt worden, dass für den gegenständlichen Rekurs die TP 2 iVm. Anm. 1 a GGG richtigerweise 1073 betrage (die Hälfte von 2146 Euro) und nicht wie im Mandatsbescheid irrtümlich angegeben 729,50 Euro. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG könne die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch eine höhere Zahlungspflicht aussprechen.Schließlich sei im Zuge der Überprüfung des außer Kraft getretenen Mandatsbescheides festgestellt worden, dass für den gegenständlichen Rekurs die TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1 a GGG richtigerweise 1073 betrage (die Hälfte von 2146 Euro) und nicht wie im Mandatsbescheid irrtümlich angegeben 729,50 Euro. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG könne die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch eine höhere Zahlungspflicht aussprechen.
Alledem zufolge sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Alledem zufolge sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.,
15. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. Zusammengefasst brachte er vor, dass die rechtliche Beurteilung des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg nicht im Einklang mit dem Gesetz stehe.
So wäre der Anmerkung 1a zu TP 2 GGG zu entnehmen, dass keine Gebühren für Verfahren zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO anfallen. Der Beschwerdeführer habe in der am 30.10.2018 eingebrachten Eingabe unzweifelhaft eine Einstwillige Verfügung nach § 382d EO eingebracht. Der Beschwerdeführer habe zum Antrag auf Einstweilige Verfügung ausgeführt, dass es dem Beklagten untersagt werden soll „Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers zu verbreiten“. Nach § 382d Z 4 EO habe die gefährdete Partei Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre, wenn die Gefahr der „Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei“ behauptet wird. Aus dem Klagevorbringen ergäbe sich aus der Gesamtschau betrachtet eine Gefährdung im Sinne der §§ 382b, 382c und 382d EO, da der Beschwerdeführer vom Beklagten im Sinne dieser Bestimmungen belästigt worden sei. Folglich hätten die Gebühren nicht vorgeschrieben werden dürfen. So wäre der Anmerkung 1a zu TP 2 GGG zu entnehmen, dass keine Gebühren für Verfahren zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO anfallen. Der Beschwerdeführer habe in der am 30.10.2018 eingebrachten Eingabe unzweifelhaft eine Einstwillige Verfügung nach Paragraph 382 d, EO eingebracht. Der Beschwerdeführer habe zum Antrag auf Einstweilige Verfügung ausgeführt, dass es dem Beklagten untersagt werden soll „Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers zu verbreiten“. Nach Paragraph 382 d, Ziffer 4, EO habe die gefährdete Partei Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre, wenn die Gefahr der „Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei“ behauptet wird. Aus dem Klagevorbringen ergäbe sich aus der Gesamtschau betrachtet eine Gefährdung im Sinne der Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO, da der Beschwerdeführer vom Beklagten im Sinne dieser Bestimmungen belästigt worden sei. Folglich hätten die Gebühren nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Selbst aber wenn unterstellt würde, dass der Schriftsatz, der zu keiner Entscheidung führte, gebührenpflichtig wäre, so gelte auch im konkreten Fall die Anmerkung 3 zu TP 1 GGG (Zurückziehung des Antrages). Insofern wären bei Annahme einer Rückziehung des Antrages die Pauschalgebühren auf ein Viertel zu reduzieren.
Zudem stehe die rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts einer neuerlichen Befassung durch ein Justizverwaltungsorgan entgegen. Selbst wenn man unterstelle, dass tatsächlich ein Rekurs erhoben wurde, so wäre dem Kläger keine Kostenpflicht aufzuerlegen, da er im Verfahren obsiegte und der Beklagte dem Kläger die Prozesskosten zu ersetzen habe.
Auch sei in der Entscheidung zu XXXX rechtskräftig über die Kosten im Verfahren abgesprochen worden. Kosten für die Erhebung eines Rekurses seien darin nicht verzeichnet worden, insofern stehe die Vorschreibung der Gebühr der Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen. Auch sei in der Entscheidung zu römisch 40 rechtskräftig über die Kosten im Verfahren abgesprochen worden. Kosten für die Erhebung eines Rekurses seien darin nicht verzeichnet worden, insofern stehe die Vorschreibung der Gebühr der Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid betreffend die Gebühren über 1103 Euro aufzuheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Gebühren im Sinne der Ausführungen gesetzeskonform zu reduzieren.
16. Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo es der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen wurde.
16. Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo es der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen wurde.,
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2018 beim Landesgericht Salzburg eine Klage gegen Herrn XXXX als Beklagten auf Unterlassung wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung (Streitwert 35.000 Euro) verbunden mit einem Feststellungsbegehren zur Haftung des Beklagten für Schäden, welche sich aus der Übermittlung des Schreibens vom 2. Dezember 2015 an Behörden und Gerichte (darin bezichtigte der Beklagte den Beschwerdeführer als Straftäter) ergeben (Streitwert 10.000 Euro) und einem Leistungsbegehren zur Zahlung von 15.000 Euro einbrachte. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2018 beim Landesgericht Salzburg eine Klage gegen Herrn römisch 40 als Beklagten auf Unterlassung wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung (Streitwert 35.000 Euro) verbunden mit einem Feststellungsbegehren zur Haftung des Beklagten für Schäden, welche sich aus der Übermittlung des Schreibens vom 2. Dezember 2015 an Behörden und Gerichte (darin bezichtigte der Beklagte den Beschwerdeführer als Straftäter) ergeben (Streitwert 10.000 Euro) und einem Leistungsbegehren zur Zahlung von 15.000 Euro einbrachte.
Erwiesen ist zudem, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Klage auch die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zur Sicherung dieses Klagebegehrens beantragte und um Verfahrenshilfe ansuchte.
Weiters steht fest, dass mit Beschluss vom 16.11.2018, Zl. XXXX ON 7, das Landesgericht Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abwies. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zwar grundsätzlich bei Ehrenverletzung oder einer kreditschädigenden Äußerung nach § 1330 ABGB ein Unterlassungsanspruch durch Einstweilige Verfügung gesichert werden könne, im vorliegenden Fall aber mangels Wiederholungsgefahr der Sicherungsantrag abzuweisen war. Weiters steht fest, dass mit Beschluss vom 16.11.2018, Zl. römisch 40 ON 7, das Landesgericht Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abwies. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zwar grundsätzlich bei Ehrenverletzung oder einer kreditschädigenden Äußerung nach Paragraph 1330, ABGB ein Unterlassungsanspruch durch Einstweilige Verfügung gesichert werden könne, im vorliegenden Fall aber mangels Wiederholungsgefahr der Sicherungsantrag abzuweisen war.
Feststeht weiters, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2018, eingebracht am 3.12.2018, ON 12, gegen die Abweisung des Sicherungsantrages (ON 7) das Rechtsmittel des Rekurses erhob.
Feststeht zudem, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 05.11.2019 sowohl die Verbesserung der Klage als auch des Rekurses vom 28.11.2018 (ON 12) gegen die Abweisung der Einstweiligen Verfügung (ON 7) zur jeweiligen Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt aufgetragen wurde. Verbessert eingebracht wurde seitens des Beschwerdeführers allerdings nur die Klage; der Rekurs wurde daraufhin aufgrund eines Formgebrechens zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sowohl zur Einbringung der Klage, als auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 16.11.2018 wurde rechtskräftig abgewiesen.
Seitens des Klägers wurde das ursprüngliche Leistungsbegehren von 15.000 Euro am 28.01.2020 auf 2.496,41 Euro eingeschränkt.
Feststeht weiters, dass mit Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, XXXX , ON 66, dem Unterlassungsbegehren (Bewertung 35.000 Euro) des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde: „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein, Straftaten begangen haben oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll“; das weitere Klagebegehren hinsichtlich des Feststellungsbegehrs (Bewertung 10.000 Euro) und des Leistungsbegehrens zur Zahlung von 2496,41 Euro wurde abgewiesen. In diesem Zusammenhang steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer in mehreren Medienberichten die Begehung von Straftaten im Rahmen seiner Tätigkeit als Investmentbanker angelastet wurde. Feststeht weiters, dass mit Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, römisch 40 , ON 66, dem Unterlassungsbegehren (Bewertung 35.000 Euro) des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde: „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein, Straftaten begangen haben oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll“; das weitere Klagebegehren hinsichtlich des Feststellungsbegehrs (Bewertung 10.000 Euro) und des Leistungsbegehrens zur Zahlung von 2496,41 Euro wurde abgewiesen. In diesem Zusammenhang steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer in mehreren Medienberichten die Begehung von Straftaten im Rahmen seiner Tätigkeit als Investmentbanker angelastet wurde.
Anlässlich der Erhebung des Rechtsmittels des Rekurses wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Höhe von 1073 Euro zuzüglich 22 Euro Mehrbetrag und 8 Euro Einhebungsgebühr (gemäß TP 2 iVm. Anm. 1a GGG bei einer Bemessungsgrundlage von 47.496,41 Euro, sowie § 31 GGG und § 6a Abs. 1 GEG) zur Zahlung vorgeschrieben, dagegen bzw. den diesbezüglichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 09.08.2022, Zl. XXXX , richtet sich die vorliegende Beschwerde. Anlässlich der Erhebung des Rechtsmittels des Rekurses wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Höhe von 1073 Euro zuzüglich 22 Euro Mehrbetrag und 8 Euro Einhebungsgebühr (gemäß TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG bei einer Bemessungsgrundlage von 47.496,41 Euro, sowie Paragraph 31, GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) zur Zahlung vorgeschrieben, dagegen bzw. den diesbezüglichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 , richtet sich die vorliegende Beschwerde.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, unzweifelhaften und vollständigen Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, unzweifelhaften und vollständigen Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, sowie die verfahrensrelevanten Aktenteile des Grundverfahrens wie insbesondere der Schriftsatz vom 25.10.2018 betreffend die Klagseinbringung und des Antrages auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung seitens des Beschwerdeführers, der Beschluss mit dem der Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde (ON 7) der dagegen erhobene Rekurs (ON 12) – liegen allesamt im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Das festgestellte Klagebegehren und die zur Sicherung dieses Klagebegehrens beantragte Einstweilige Verfügung basierend auf Ehrenverletzung bzw. kreditschädigender Äußerung nach § 1330 ABGB ergeben sich eindeutig aus dem diesbezüglichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.10.2018, eingebracht am 30.10.2018 beim Landesgericht Salzburg. Bereits am Deckblatt des Schriftsatzes führt der Beschwerdeführer an „wegen: Kreditschädigung ua“ und auch auf Seite 3 des Schriftsatzes wird als Klagsgegenstand das an Gerichte bzw. Behörden ergangene Schreiben des Beklagten vom 2. Dezember 2015 angeführt, worin der Beschwerdeführer als Straftäter bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer formuliert dies auf Seite 4 wie folgt: Diese unverhohlenen Anschuldigungen entbehren jeder Grundlage und sind ehrenrührig wie auch kreditschädigend. (…) Die wüsten und vollkommen haltlosen Anschuldigungen des Beklagten begründen einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß 1) des Klagebegehrens, welcher insbesondere auf § 1330 Abs1 und 2 ABGB Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung gestützt wird)“. Das festgestellte Klagebegehren und die zur Sicherung dieses Klagebegehrens beantragte Einstweilige Verfügung basierend auf Ehrenverletzung bzw. kreditschädigender Äußerung nach Paragraph 1330, ABGB ergeben sich eindeutig aus dem diesbezüglichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.10.2018, eingebracht am 30.10.2018 beim Landesgericht Salzburg. Bereits am Deckblatt des Schriftsatzes führt der Beschwerdeführer an „wegen: Kreditschädigung ua“ und auch auf Seite 3 des Schriftsatzes wird als Klagsgegenstand das an Gerichte bzw. Behörden ergangene Schreiben des Beklagten vom 2. Dezember 2015 angeführt, worin der Beschwerdeführer als Straftäter bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer formuliert dies auf Seite 4 wie folgt: Diese unverhohlenen Anschuldigungen entbehren jeder Grundlage und sind ehrenrührig wie auch kreditschädigend. (…) Die wüsten und vollkommen haltlosen Anschuldigungen des Beklagten begründen einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß 1) des Klagebegehrens, welcher insbesondere auf Paragraph 1330, Abs1 und 2 ABGB Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung gestützt wird)“.
Die Einstweilige Verfügung beantragte der Beschwerdeführer zur Sicherung dieses Klagebegehrens, wie der Seite 7 dieses Schriftsatzes klar zu entnehmen ist: „Zur Sicherung des Klagebegehrens der klagenden und gefährdeten Parteien auf Unterlassung, worauf das Klagebegehren unter Punkt 1) gerichtet ist, wird der beklagten und gefährdenden Partei bis zur Rechtskraft im Hauptverfahren bei sonstiger Exekution ab sofort untersagt, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt hat oder setzt, ein verurteilter Straftäter ist oder andere Behauptungen zu verbreiten, die den Kläger einer verächtlichen Eigenschaft bezichtigen.“
Die Abweisung des Antrages auf Einstweilige Verfügung ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16.11.2018, Zl. XXXX ON 7, ebenso die darin angeführte Begründung. Die Abweisung des Antrages auf Einstweilige Verfügung ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16.11.2018, Zl. römisch 40 ON 7, ebenso die darin angeführte Begründung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegen diese Abweisung des Sicherungsantrages das Rechtsmittel des Rekurses erhob, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.11.2018, eingebracht am 3.12.2018 (ON 12):
„In der Rechtssache XXXX erhebt XXXX als Rekurswerber gegen den Beschluss des LG Salzburg vom – 16. November 2018, innerhalb offener Frist REKURS an das Rekursgericht und führt wie folgt aus: Der Rekurswerber beantragte eine Einstweilige Verfügung. Entgegen den Feststellungen im bekämpften Beschluss wurde deutlich auf die Wiederholungsgefahr hingewiesen und diese umfassend beschrieben und dokumentiert. Der bekämpfte Beschluss steht mit dem Gesetz nicht in Einklang und wird deshalb angefochten. Als Rekursgründe werden Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht (…).“„In der Rechtssache römisch 40 erhebt römisch 40 als Rekurswerber gegen den Beschluss des LG Salzburg vom – 16. November 2018, innerhalb offener Frist REKURS an das Rekursgericht und führt wie folgt aus: Der Rekurswerber beantragte eine Einstweilige Verfügung. Entgegen den Feststellungen im bekämpften Beschluss wurde deutlich auf die Wiederholungsgefahr hingewiesen und diese umfassend beschrieben und dokumentiert. Der bekämpfte Beschluss steht mit dem Gesetz nicht in Einklang und wird deshalb angefochten. Als Rekursgründe werden Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht (…).“
Der Schriftsatz – welcher im Übrigen sogar die Bezeichnung „Rekurs“ trägt – weißt mit der Bezeichnung des Gerichts, der Rechtssache, der Rekursbegründung und dem Rekursbegehren die zentralen Merkmale dieses Rechtsmittels auf. Dieser Rekurs wurde auch als solcher behandelt und dem Beschwerdeführer mittels Beschluss vom 05.11.2019 (ON 39) für den Rekurs vom 28.11.2018 (und die Klage) die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt im Wege der Verbesserung aufgetragen. Aus dem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2019 – ON 41 – geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag bezüglich des Rekurses nicht nachgekommen ist und in der Folge der Rekurs zurückzuweisen war.
Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sowohl zur Einbringung der Klage, als auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 16.11.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des LG Salzburg vom 19.7.2019, ON 31 und dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht, ON 37, XXXX . Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sowohl zur Einbringung der Klage, als auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 16.11.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des LG Salzburg vom 19.7.2019, ON 31 und dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht, ON 37, römisch 40 .
Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.1.2020 – ON 44 – das ursprüngliche Leistungsbegehren von 15.000 Euro auf 2.496,41 Euro eingeschränkt hat, ergibt sich aus eben diesem Schriftsatz.
Die Stattgabe des Unterlassungsbegehrens und die den Beschwerdeführer betreffende erfolgte mediale Berichterstattung sind dem Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, XXXX ON 66, zu entnehmen. Die Stattgabe des Unterlassungsbegehrens und die den Beschwerdeführer betreffende erfolgte mediale Berichterstattung sind dem Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, römisch 40 ON 66, zu entnehmen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Relevante Rechtsgrundlagen in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe von dessen Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe von dessen Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Im Abgabenrecht ist in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086).
Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtsmittelschrift – der mit 28.11.2018 datierte Rekurs des Beschwerdeführers – am 03.12.2018 beim LG Salzburg eingebracht, sodass im gegenständlichen Verfahren folglich die am 03.12.2018 geltende Rechtslage maßgeblich ist.
Entsprechend § 3 Abs. 3 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) soweit nicht anders angeordnet ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) soweit nicht anders angeordnet ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren Kläger, Rechtsmittelwerber und betreibender Gläubiger zahlungspflichtig und gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3 u.a.) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren Kläger, Rechtsmittelwerber und betreibender Gläubiger zahlungspflichtig und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3 u.a.) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können die in den §§ 41 ff ZPO (Zivilprozessordnung) enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander nichts ändern (vgl. VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129 bzw. E 2 zu § 7 GGG, in Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren 14. Auflage). Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können die in den Paragraphen 41, ff ZPO (Zivilprozessordnung) enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander nichts ändern vergleiche VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129 bzw. E 2 zu Paragraph 7, GGG, in Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren 14. Auflage).
Gemäß TP 2 (Tarifpost) GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz 2146 Euro bei einem Berufungsinteresse von über 35.000 bis 70.000 Euro.
Gemäß der Anmerkung 1 a zur TP 2 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung Einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382 b, 382 e und 382 g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. Gemäß der Anmerkung 1 a zur TP 2 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung Einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382, b, 382 e und 382 g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
§ 382 b EO normiert die Antragsmöglichkeit einer Einstweiligen Verfügung zum „Schutz vor Gewalt in Wohnungen“ und § 382 e EO regelt den Tatbestand „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ durch Aufenthaltsverbote an bestimmten Orten bzw. Kontaktverbote mit dem Antragsteller einer Einstweiligen Verfügung. Paragraph 382, b EO normiert die Antragsmöglichkeit einer Einstweiligen Verfügung zum „Schutz vor Gewalt in Wohnungen“ und Paragraph 382, e EO regelt den Tatbestand „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ durch Aufenthaltsverbote an bestimmten Orten bzw. Kontaktverbote mit dem Antragsteller einer Einstweiligen Verfügung.
§ 382 g EO in der gegenständlich anzuwendenden Fassung normiert den „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ durch: Z 1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei; Z 2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme; Z 3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten; Z 4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei; Z 5. Verbot Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei einem Dritten zu bestellen; Z 6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen. Paragraph 382, g EO in der gegenständlich anzuwendenden Fassung normiert den „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ durch: Ziffer eins, Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei; Ziffer 2, Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme; Ziffer 3, Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten; Ziffer 4, Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei; Ziffer 5, Verbot Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei einem Dritten zu bestellen; Ziffer 6, Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
Zur Erläuterung: Mit Inkrafttreten des BGBl. I. Nr. 62/2022 im April 2022 wird die Regelung betreffend den „Allgemeinen Schutz vor Gewalt“ nunmehr in § 382 c EO normiert (vormals § 382 e EO) und jene betreffend „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ in § 382 d EO (vormals § 382 g EO). Im Zuge dessen wurde auch die Anmerkung 1 a zu TP 2 dahingehend angepasst, dass nunmehr für Verfahren zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382 b, 382c und 382 d EO keine Gebühren nach Tarifpost 2 anfallen. Diese Erläuterung wird seitens der erkennenden Richterin explizit vorgenommen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Vorliegen einer Einstweiligen Verfügung nach § 382 d Z. 4 (aktuell) bzw. § 382 g Z 4 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung – somit einen Eingriff in die Privatsphäre – behauptet. Zur Erläuterung: Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 62 aus 2022, im April 2022 wird die Regelung betreffend den „Allgemeinen Schutz vor Gewalt“ nunmehr in Paragraph 382, c EO normiert (vormals Paragraph 382, e EO) und jene betreffend „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ in Paragraph 382, d EO (vormals Paragraph 382, g EO). Im Zuge dessen wurde auch die Anmerkung 1 a zu TP 2 dahingehend angepasst, dass nunmehr für Verfahren zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382, b, 382c und 382 d EO keine Gebühren nach Tarifpost 2 anfallen. Diese Erläuterung wird seitens der erkennenden Richterin explizit vorgenommen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Vorliegen einer Einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, d Ziffer 4, (aktuell) bzw. Paragraph 382, g Ziffer 4, in der gegenständlich anzuwendenden Fassung – somit einen Eingriff in die Privatsphäre – behauptet.
Im Sinne der Rechtsprechung und herrschenden Lehre wird unter Privatsphäre der persönliche Lebensbereich eines Menschen verstanden, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (6 Ob 48/16a, zu § 1328a ABGB), wie Umstände aus dem Privat- und Familienleben (6 Ob 209/16b = ÖBl 2017/42, Plasser = ecolex 2017/198, Hofmarcher = MR 2017, 16 = JBl 2017, 672, zu § 1328a ABGB; 7 Ob 197/21b ZIIR 2022, 114 zu § 382g aF; siehe hierzu Sailer zu § 382 d EO, Kommentar Exekutionsordnung Deixler/Hübler aus 2022). Im Sinne der Rechtsprechung und herrschenden Lehre wird unter Privatsphäre der persönliche Lebensbereich eines Menschen verstanden, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (6 Ob 48/16a, zu Paragraph 1328 a, ABGB), wie Umstände aus dem Privat- und Familienleben (6 Ob 209/16b = ÖBl 2017/42, Plasser = ecolex 2017/198, Hofmarcher = MR 2017, 16 = JBl 2017, 672, zu Paragraph 1328 a, ABGB; 7 Ob 197/21b ZIIR 2022, 114 zu Paragraph 382 g, aF; siehe hierzu Sailer zu Paragraph 382, d EO, Kommentar Exekutionsordnung Deixler/Hübler aus 2022).
Entsprechend § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Person neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro einzuheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet ist und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Entsprechend Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Person neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro einzuheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet ist und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist.
Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist dem Zahlungspflichtigen, wenn die einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet worden sind oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mittels Zahlungsauftrag die Aufstellung der geschuldeten Beträge vorzuschreiben und gleichzeitig auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist dem Zahlungspflichtigen, wenn die einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet worden sind oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mittels Zahlungsauftrag die Aufstellung der geschuldeten Beträge vorzuschreiben und gleichzeitig auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 7 GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Gemäß Paragraph 7, GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Dr Beschwerdeführer brachte am 03.12.2018 das Rechtsmittel des Rekurses – ON 12 – gegen den Beschluss des Landesgericht Salzburg vom 16.11.2018, Zl. XXXX ON 7, ein, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde.Dr Beschwerdeführer brachte am 03.12.2018 das Rechtsmittel des Rekurses – ON 12 – gegen den Beschluss des Landesgericht Salzburg vom 16.11.2018, Zl. römisch 40 ON 7, ein, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde.
Mit Überreichung des Rekurses bei Gericht entstand der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach der TP 2 Anm. 1 a GGG. Mit Überreichung des Rekurses bei Gericht entstand der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach der TP 2 Anmerkung 1 a GGG.
Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände ist nicht unsachlich, dies auch deshalb, weil bei den Gerichtsgebühren eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich ist und ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes keine Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld darstellt (VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).
Für die Gebührenpflicht ist maßgebend, ob ein Schriftsatz die Merkmale des jeweiligen Schriftsatztyps aufweist, und andererseits wie das Gericht den Schriftsatz behandelt. Insbesondere an die Behandlung durch das Gericht ist das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan im Sinne der herrschenden Rechtsprechung gebunden (vgl. BVwG 24.06.2019, L521 2219924-1/2E und 03.10.2022, L523 2239602-1). Gegenständlich weißt der Schriftsatz – welcher im Übrigen sogar die Bezeichnung „Rekurs“ trägt – mit der Bezeichnung des Gerichts, der Rechtssache, der Rekursbegründung und dem Rekursbegehren die zentralen Merkmale dieses Rechtsmittels auf. Auch wurde dieser Rekurs als solcher behandelt und dem Beschwerdeführer mittels Beschluss vom 05.11.2019 (ON 39) die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt im Wege der Verbesserung des Rekurses aufgetragen. Dass der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam – das Formgebrechen des Fehlens einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes vorliegt – ändert nichts am tatsächlichen Einbringen des Rechtsmittels des Rekurses und führte lediglich dazu, dass der Rekurs mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2019 – ON 41 – zurückgewiesen wurde. Der VwGH hält in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung explizit fest, dass auch das Vorbringen, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft rechtsunkundig gewesen sei und ihm die formellen Voraussetzungen zur Einbringung einer Klage nicht bekannt gewesen seien (Unterschrift eines Rechtsanwaltes) und er bei Kenntnis all dessen die Klage nicht eingebracht hätte, unbeachtlich sind, weil es hierbei auf subjektive Umstände nicht ankommt (VwGH 28.3.1996, 95/16/0090). Selbst wenn Rechtsmittel lediglich als Eventualbegehren erhoben werden, unterliegen diese dennoch der TP 2 GGG, selbst bei Nichtvorlage an das Rechtsmittelgericht (vgl. BVwG 07.07.2016, 2107770-1).Für die Gebührenpflicht ist maßgebend, ob ein Schriftsatz die Merkmale des jeweiligen Schriftsatztyps aufweist, und andererseits wie das Gericht den Schriftsatz behandelt. Insbesondere an die Behandlung durch das Gericht ist das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan im Sinne der herrschenden Rechtsprechung gebunden vergleiche BVwG 24.06.2019, L521 2219924-1/2E und 03.10.2022, L523 2239602-1). Gegenständlich weißt der Schriftsatz – welcher im Übrigen sogar die Bezeichnung „Rekurs“ trägt – mit der Bezeichnung des Gerichts, der Rechtssache, der Rekursbegründung und dem Rekursbegehren die zentralen Merkmale dieses Rechtsmittels auf. Auch wurde dieser Rekurs als solcher behandelt und dem Beschwerdeführer mittels Beschluss vom 05.11.2019 (ON 39) die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt im Wege der Verbesserung des Rekurses aufgetragen. Dass der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam – das Formgebrechen des Fehlens einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes vorliegt – ändert nichts am tatsächlichen Einbringen des Rechtsmittels des Rekurses und führte lediglich dazu, dass der Rekurs mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2019 – ON 41 – zurückgewiesen wurde. Der VwGH hält in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung explizit fest, dass auch das Vorbringen, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft rechtsunkundig gewesen sei und ihm die formellen Voraussetzungen zur Einbringung einer Klage nicht bekannt gewesen seien (Unterschrift eines Rechtsanwaltes) und er bei Kenntnis all dessen die Klage nicht eingebracht hätte, unbeachtlich sind, weil es hierbei auf subjektive Umstände nicht ankommt (VwGH 28.3.1996, 95/16/0090). Selbst wenn Rechtsmittel lediglich als Eventualbegehren erhoben werden, unterliegen diese dennoch der TP 2 GGG, selbst bei Nichtvorlage an das Rechtsmittelgericht vergleiche BVwG 07.07.2016, 2107770-1).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) und Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es nach dem Wortlaut der §§ 2 Z 1 lit. c GGG und 3 GGG oder der Bestimmung der TP 2 GGG nicht an (vgl. VwGH 21.05.2007, 2007/16/0050). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) und Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es nach dem Wortlaut der Paragraphen 2, Ziffer eins, Litera c, GGG und 3 GGG oder der Bestimmung der TP 2 GGG nicht an vergleiche VwGH 21.05.2007, 2007/16/0050).
Angesichts dieser Rechtslage und Judikatur löste die Einbringung des Rekurses am 03.12.2018 die Gerichtsgebühren gemäß TP 2 Anm. 1 a GGG in Höhe der halben Pauschalgebühr aus. Angesichts dieser Rechtslage und Judikatur löste die Einbringung des Rekurses am 03.12.2018 die Gerichtsgebühren gemäß TP 2 Anmerkung 1 a GGG in Höhe der halben Pauschalgebühr aus.
Zum Beschwerdevorbringen, dass entsprechend Anm. 1 a GGG zu TP 2 keine Gebühren anfallen würden, da ein Verfahren zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382 d Z 4 EO (aktuell) bzw. § 382 g Z 4 EO (vormals und in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) – Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei – vorliegen würde, ist Folgendes auszuführen:Zum Beschwerdevorbringen, dass entsprechend Anmerkung 1 a GGG zu TP 2 keine Gebühren anfallen würden, da ein Verfahren zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, d Ziffer 4, EO (aktuell) bzw. Paragraph 382, g Ziffer 4, EO (vormals und in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) – Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei – vorliegen würde, ist Folgendes auszuführen:
Die §§ 382 b und 382 e EO zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt – bzw. die §§ 382 b und 382 c EO in der aktuellen Fassung – betreffen Einstweilige Verfügungen zum Zweck „Schutz vor Gewalt in Wohnungen“ und „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ und sind derartige Verfahren gemäß der Anm. 1 zu TP 2 GGG von der Gebührenpflicht ausgenommen. Die Intention des Schutzes vor Gewalt im Sinne dieser angeführten Bestimmungen ist zweifelsfrei weder der mittels Schriftsatz am 30.10.2018 eingebrachten Klage samt Antrag auf Einstweilige Verfügung, noch dem Rekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrages zu entnehmen. Die Paragraphen 382, b und 382 e EO zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt – bzw. die Paragraphen 382, b und 382 c EO in der aktuellen Fassung – betreffen Einstweilige Verfügungen zum Zweck „Schutz vor Gewalt in Wohnungen“ und „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ und sind derartige Verfahren gemäß der Anmerkung 1 zu TP 2 GGG von der Gebührenpflicht ausgenommen. Die Intention des Schutzes vor Gewalt im Sinne dieser angeführten Bestimmungen ist zweifelsfrei weder der mittels Schriftsatz am 30.10.2018 eingebrachten Klage samt Antrag auf Einstweilige Verfügung, noch dem Rekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrages zu entnehmen.
Der weitere Gebührenausnahmetatbestand des § 382 g EO (bzw. aktuell § 382 d EO) regelt den Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und normiert hierzu insbesondere Kontaktaufnahmen mit der gefährdeten Partei, das Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei und Aufenthaltsverbote an bestimmten Orten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Z 4 dieser Bestimmung – Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei. Der weitere Gebührenausnahmetatbestand des Paragraph 382, g EO (bzw. aktuell Paragraph 382, d EO) regelt den Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und normiert hierzu insbesondere Kontaktaufnahmen mit der gefährdeten Partei, das Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei und Aufenthaltsverbote an bestimmten Orten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ziffer 4, dieser Bestimmung – Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei.
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer als Krimineller und Straftäter bezeichnet und wurde von Herrn XXXX ein diesbezügliches Schreiben (2. Dezember 2015) an mehrere Gerichte und Behörden übermittelt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, XXXX ON 66, wurde dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers Folge gegeben „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein, Straftaten begangen haben oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll“ und die Äußerungen des Beklagten Herrn XXXX wurden als ehrenrührig und rufschädigend festgestellt. Ein von der Gebührenbefreiung umfasster Eingriff in die Privatsphäre im Sinne der Anm. 1 a GGG – ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 g Z 4 EO (aktuell § 382 d Z 4 EO) – ist mit den konkreten Äußerungen im vorliegenden Fall allerdings nicht verwirklicht.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer als Krimineller und Straftäter bezeichnet und wurde von Herrn römisch 40 ein diesbezügliches Schreiben (2. Dezember 2015) an mehrere Gerichte und Behörden übermittelt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 07.04.2021, römisch 40 ON 66, wurde dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers Folge gegeben „Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Behauptungen mit oder ohne Bildnissen des Klägers an Dritte zu verbreiten, denen zu Folge der Kläger ein Straftäter sein, Straftaten begangen haben oder eine Gefährdung für andere oder die Gesellschaft darstellen soll“ und die Äußerungen des Beklagten Herrn römisch 40 wurden als ehrenrührig und rufschädigend festgestellt. Ein von der Gebührenbefreiung umfasster Eingriff in die Privatsphäre im Sinne der Anmerkung 1 a GGG – ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, g Ziffer 4, EO (aktuell Paragraph 382, d Ziffer 4, EO) – ist mit den konkreten Äußerungen im vorliegenden Fall allerdings nicht verwirklicht.
Im Sinne der Rechtsprechung und herrschenden Lehre wird unter Privatsphäre der persönliche Lebensbereich eines Menschen verstanden, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (6 Ob 48/16a, zu § 1328a ABGB), wie Umstände aus dem Privat- und Familienleben. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen hingegen beziehen sich im Wesentlichen auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und nicht auf Umstände aus dessen privatem oder familiärem Leben. Zudem war der Beschwerdeführer vorab schon mehrfach in der medialen Berichterstattung – damit der breiten Öffentlichkeit zugänglich – mit dem Vorwurf der Begehung von Straftaten bzw. einer Anklageerhebung gegen ihn anlässlich seiner Tätigkeit als Investmentbanker konfrontiert. Im Sinne der Rechtsprechung und herrschenden Lehre wird unter Privatsphäre der persönliche Lebensbereich eines Menschen verstanden, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (6 Ob 48/16a, zu Paragraph 1328 a, ABGB), wie Umstände aus dem Privat- und Familienleben. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen hingegen beziehen sich im Wesentlichen auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und nicht auf Umstände aus dessen privatem oder familiärem Leben. Zudem war der Beschwerdeführer vorab schon mehrfach in der medialen Berichterstattung – damit der breiten Öffentlichkeit zugänglich – mit dem Vorwurf der Begehung von Straftaten bzw. einer Anklageerhebung gegen ihn anlässlich seiner Tätigkeit als Investmentbanker konfrontiert.
Der angefochtene Bescheid begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG bei Annahme einer Rückziehung des Antrages die Pauschalgebühren auf ein Viertel zu reduzieren wären, ist auszuführen, dass gegenständlich eine derartige Zurückziehung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist zwar dem Verbesserungsauftrag – der Beibringung einer Unterschrift durch einen Rechtsanwalt – nicht nachgekommen, eine Zurückziehung des Rekurses ist damit allerdings nicht verbunden. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Zurückziehung des Rekurses vorgenommen. Vielmehr führte die seinerseits nicht erfolgte Verbesserung zum Tätigwerden des Gerichtes in Form der gerichtlichen Zurückweisung des Rekurses aus formalen Gründen. Der Umstand, dass der Rekurs den für ihn geltenden Formvorschriften nicht entsprochen hat, ist aber hinsichtlich der Gebührenpflicht ohne Belang (VwGH, 2010/16/0161).
Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, dass die rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts einer neuerlichen Befassung durch ein Justizverwaltungsorgan entgegenstehe, Kosten für die Erhebung eines Rekurses im der Entscheidung zu XXXX nicht verzeichnet worden wären und überdies dem Beschwerdeführer keine Kostenpflicht auferlegt werden könne, da er obsiegt habe, nicht zielführend. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können auch die in den §§ 41 ff ZPO (Zivilprozessordnung) enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander nichts ändern (vgl. VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129 bzw. E 2 zu § 7 GGG, in Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren 14. Auflage). Mit Überreichung des Rekurses ist der Anspruch des Bundes gegenüber dem Rechtsmittelwerber auf die Rechtsmittelpauschalgebühren entstanden. Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, dass die rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts einer neuerlichen Befassung durch ein Justizverwaltungsorgan entgegenstehe, Kosten für die Erhebung eines Rekurses im der Entscheidung zu römisch 40 nicht verzeichnet worden wären und überdies dem Beschwerdeführer keine Kostenpflicht auferlegt werden könne, da er obsiegt habe, nicht zielführend. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können auch die in den Paragraphen 41, ff ZPO (Zivilprozessordnung) enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander nichts ändern vergleiche VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129 bzw. E 2 zu Paragraph 7, GGG, in Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren 14. Auflage). Mit Überreichung des Rekurses ist der Anspruch des Bundes gegenüber dem Rechtsmittelwerber auf die Rechtsmittelpauschalgebühren entstanden.
Gemäß TP 2 iVm. Anm. 1 a GGG betragen die halben Pauschalgebühren bei einem Berufungsinteresse über 35.000 Euro bis 70.000 Euro 1073 Euro (die Hälfte von 2146 Euro). Im Mandatsbescheid wurden irrtümlich 729,50 Euro angegeben – offenbar wurde die halbe Pauschalgebühr von TP 1 angeführt. Die belangte Behörde griff dieses Versehen im angefochtenen Bescheid auf und sprach gemäß § 7 Abs. 2 GEG in diesem Zusammenhang eine höhere Zahlungspflicht – 1073 Euro als halbe Pauschalgebühr entsprechend TP 2 – aus. Gemäß TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1 a GGG betragen die halben Pauschalgebühren bei einem Berufungsinteresse über 35.000 Euro bis 70.000 Euro 1073 Euro (die Hälfte von 2146 Euro). Im Mandatsbescheid wurden irrtümlich 729,50 Euro angegeben – offenbar wurde die halbe Pauschalgebühr von TP 1 angeführt. Die belangte Behörde griff dieses Versehen im angefochtenen Bescheid auf und sprach gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG in diesem Zusammenhang eine höhere Zahlungspflicht – 1073 Euro als halbe Pauschalgebühr entsprechend TP 2 – aus.
Der VwGH bringt in seiner Entscheidung vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025 zu § 7 Abs. 2 GEG klar zum Ausdruck, dass der Inhalt des Vorstellungsverfahrens durch jenen des Mandatsbescheides determiniert ist:Der VwGH bringt in seiner Entscheidung vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025 zu Paragraph 7, Absatz 2, GEG klar zum Ausdruck, dass der Inhalt des Vorstellungsverfahrens durch jenen des Mandatsbescheides determiniert ist:
„Soweit § 7 Abs. 2 (…) bestimmt, dass die Vorstellungsbehörde nicht an die Anträge der Partei gebunden ist, sondern auch über eine „weitergehende“ Zahlungspflicht absprechen kann, liegt auch darin keine Ermächtigung, von der durch die Sache des Mandatsbescheides vorgegebenen Sache des Vorstellungsverfahrens abzugehen oder diese zu überschreiten. Die Behörde kann daher innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, dh. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen.“ „Soweit Paragraph 7, Absatz 2, (…) bestimmt, dass die Vorstellungsbehörde nicht an die Anträge der Partei gebunden ist, sondern auch über eine „weitergehende“ Zahlungspflicht absprechen kann, liegt auch darin keine Ermächtigung, von der durch die Sache des Mandatsbescheides vorgegebenen Sache des Vorstellungsverfahrens abzugehen oder diese zu überschreiten. Die Behörde kann daher innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, dh. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen.“
In diesem Zusammenhang und im Rahmen der angeführten Entscheidung vom 05.05.2021 verweist der VwGH auch auf sein Erkenntnis vom 27. November 2020, Ra 2020/16/00151 und zitiert daraus wie folgt:
„Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird (vgl. die in Hengstschläger-Leeb, AVG 2. Teilband, unter Rz 48 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was ‚Sache‘ des Mandatsbescheides gewesen ist.“„Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird vergleiche die in Hengstschläger-Leeb, AVG 2. Teilband, unter Rz 48 zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trotz Fehlens einer dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 56, AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was ‚Sache‘ des Mandatsbescheides gewesen ist.“
Dokalik/Schuster verweisen im einschlägigen aktuellen Kommentar zu den Gerichtsgebühren bezüglich der in § 7 Abs. 2 GEG normierten „weitergehenden“ Zahlungspflicht ebenfalls auf den angeführten Beschluss des VwGH vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025, wonach im Vorstellungsverfahren nur über gebührenbegründende Sachverhalte des Mandatsbescheides entschieden werden darf (siehe Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren 14. Auflage zu § 7 GEG, E 10).Dokalik/Schuster verweisen im einschlägigen aktuellen Kommentar zu den Gerichtsgebühren bezüglich der in Paragraph 7, Absatz 2, GEG normierten „weitergehenden“ Zahlungspflicht ebenfalls auf den angeführten Beschluss des VwGH vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025, wonach im Vorstellungsverfahren nur über gebührenbegründende Sachverhalte des Mandatsbescheides entschieden werden darf (siehe Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren 14. Auflage zu Paragraph 7, GEG, E 10).
Gegenständlich findet sich im Mandatsbescheid die bereits im Zahlungsbefehl angeführte Angabe „Sonstige Vorschreibung ON 12, 1/2 PG TP 2 Anm 1 a GGG - 729,50 EUR“. Daraus geht klar hervor, dass die Hälfte der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zur Vorschreibung gelangen sollte und der Gegenstand des Mandatsbescheids daher ident mit dem des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist. Insofern ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn diese im angefochtenen Bescheid den korrekten Betrag in Höhe von 1073 Euro vorgeschrieben hat. Gegenständlich findet sich im Mandatsbescheid die bereits im Zahlungsbefehl angeführte Angabe „Sonstige Vorschreibung ON 12, 1/2 PG TP 2 Anmerkung 1 a GGG - 729,50 EUR“. Daraus geht klar hervor, dass die Hälfte der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zur Vorschreibung gelangen sollte und der Gegenstand des Mandatsbescheids daher ident mit dem des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist. Insofern ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn diese im angefochtenen Bescheid den korrekten Betrag in Höhe von 1073 Euro vorgeschrieben hat.
Schließlich finden auch der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von 22 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß § 61 Abs. GEG ihre gesetzliche Deckung konnten demnach mittels der Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Schließlich finden auch der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von 22 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 61, Abs. GEG ihre gesetzliche Deckung konnten demnach mittels der Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr einstweilige Verfügung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mehrbetrag Pauschalgebühren Rekurs Unterlassung ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2259837.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023