Index
20/11 Grundbuch;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der R regGenmbH in H, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober, Mag. Dr. Hubert Niedermayr und Mag. Harald Gursch, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 16. Juli 2013, Zl. Jv 694/13v-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende regGenmbH (Beschwerdeführerin) schloss am 15. März 2012 mit einer Pfandnehmerin (A GmbH) ein auszugsweise wie folgt lautendes Schuldanerkenntnis:
"Achtens: Die (A) GmbH sowie die Pfandgläubigerin, die (Beschwerdeführerin) erteilen ferner ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde ob den Liegenschaften EZ. (xxx) und (xxx) je Grundbuch (xxx) hinsichtlich der beiden Pfandrechte je in C-LNr. 1 a und C-LNr. 2 a im Betrag von EUR 600.000,-- sowie EUR 60.000,-- die Umwandlung der beiden Höchstbetragspfandrechte jeweils in Festbetragspfandrechte zugunsten der (Beschwerdeführerin) grundbücherlich einverleibt werden könne."
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Steyr die Umwandlung des Pfandrechts im Rang xx/2008 mit einem Höchstbetrag von 600.000 EUR sowie des Pfandrechts im Rang xx/2009 mit einem Höchstbetrag von 60.000 EUR jeweils in ein Festbetragspfandrecht.
Das Bezirksgericht Steyr bewilligte mit Beschluss vom 21. Juni 2012 die Einverleibung des Pfandrechts für die tatsächlich entstandene Forderung im Betrag von 600.000 EUR zugunsten der Beschwerdeführerin sowie im Rang xx/2009 die Einverleibung des Pfandrechts für die tatsächlich entstandene Forderung im Betrag von 60.000 EUR zugunsten der Beschwerdeführerin.
Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 2012 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 19. März 2013 von der Beschwerdeführerin die Einzahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG in Höhe von 7.920 EUR samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR für die Einverleibung der betreffenden Pfandrechte.Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 2012 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 19. März 2013 von der Beschwerdeführerin die Einzahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von 7.920 EUR samt Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 EUR für die Einverleibung der betreffenden Pfandrechte.
Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. April 2013, weil im Beschwerdefall lediglich die Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek erfolgt sei, wodurch kein gebührenrechtlich relevanter Erwerbsvorgang im Sinne der TP 9 lit b Z 4 GGG vorliegen würde.Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. April 2013, weil im Beschwerdefall lediglich die Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek erfolgt sei, wodurch kein gebührenrechtlich relevanter Erwerbsvorgang im Sinne der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG vorliegen würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte aus, dass die Einverleibung der betreffenden Pfandrechte am 21. Juli 2012 vom Bezirksgericht antragsgemäß bewilligt und vollzogen worden sei. Da der Gebührenanspruch des Bundes gemäß § 2 Z 4 GGG durch Grundbuchseintragung begründet werde, sei für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG zu entrichten.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte aus, dass die Einverleibung der betreffenden Pfandrechte am 21. Juli 2012 vom Bezirksgericht antragsgemäß bewilligt und vollzogen worden sei. Da der Gebührenanspruch des Bundes gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG durch Grundbuchseintragung begründet werde, sei für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zu entrichten.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "dass entgegen den Bestimmungen des GGG (§ 25, Tarifpost 9) und GEG (§ 6 Abs. 1) nicht Gerichtsgebühren zur Vorschreibung gelangen und eingehoben werden, die nach diesen gesetzlichen Bestimmungen für diesen Vorgang gar nicht anfallen".In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "dass entgegen den Bestimmungen des GGG (Paragraph 25,, Tarifpost 9) und GEG (Paragraph 6, Absatz eins,) nicht Gerichtsgebühren zur Vorschreibung gelangen und eingehoben werden, die nach diesen gesetzlichen Bestimmungen für diesen Vorgang gar nicht anfallen".
Die belangte Behörde legte Akten des Verfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 lautet: Paragraph 2, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, lautet:
"Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
...
4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;" 4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (Paragraph 23 a, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;"
§ 25 Abs. 1 GGG lautet: Paragraph 25, Absatz eins, GGG lautet:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160177.X00Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015