TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/30 W208 2260599-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2023
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Entscheidungsdatum

30.05.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §31 Abs1
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W208 2260599-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX GmbH in Liquidation, vertreten durch XXXX , Liquidator XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 05.09.2022, Zl 205 Jv 25/22t (239 Rev 1241/22i), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 GmbH in Liquidation, vertreten durch römisch 40 , Liquidator römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 05.09.2022, Zl 205 Jv 25/22t (239 Rev 1241/22i), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im zivilgerichtlichen Verfahren am Bezirksgericht MÖDLING (im Folgenden: BG) zu XXXX begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Klägerin am 18.01.2022 mittels Titelergänzungsklage gemäß § 10 Exekutionsordnung (EO) (Streitwert von € 113.641,00) die Ergänzung des zu XXXX beim BG am 05.12.2019 geschlossenen rechtswirksamen und vollstreckbaren Vergleichs (ON 2). 1. Im zivilgerichtlichen Verfahren am Bezirksgericht MÖDLING (im Folgenden: BG) zu römisch 40 begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Klägerin am 18.01.2022 mittels Titelergänzungsklage gemäß Paragraph 10, Exekutionsordnung (EO) (Streitwert von € 113.641,00) die Ergänzung des zu römisch 40 beim BG am 05.12.2019 geschlossenen rechtswirksamen und vollstreckbaren Vergleichs (ON 2).

2. Mit Beschluss des BG vom 25.01.2022, XXXX (ON 3), wurde die Klage vom 18.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit des BG zurückgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Klagen nach § 10 EO nicht zu den Streitigkeiten gehören würden, die sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben ergeben würden und sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln richten würde. Die sachliche Gerichtszuständigkeit sei folglich nach der Bewertung des Streitgegenstandes zu beurteilen. Gemäß § 49 Jurisdiktionsnorm (JN) sei die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes bei vermögensrechtlichen Ansprüchen bis zu einem Streitwert von € 15.000,00 gegeben. Der Streitwert in gegenständlicher Rechtssache betrage € 113.640,80 und liege damit über der Wertgrenze von € 15.000,00. Das Bezirksgericht sei daher unzuständig und die Klage zurückzuweisen. Dieser Beschluss erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. 2. Mit Beschluss des BG vom 25.01.2022, römisch 40 (ON 3), wurde die Klage vom 18.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit des BG zurückgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Klagen nach Paragraph 10, EO nicht zu den Streitigkeiten gehören würden, die sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben ergeben würden und sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln richten würde. Die sachliche Gerichtszuständigkeit sei folglich nach der Bewertung des Streitgegenstandes zu beurteilen. Gemäß Paragraph 49, Jurisdiktionsnorm (JN) sei die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes bei vermögensrechtlichen Ansprüchen bis zu einem Streitwert von € 15.000,00 gegeben. Der Streitwert in gegenständlicher Rechtssache betrage € 113.640,80 und liege damit über der Wertgrenze von € 15.000,00. Das Bezirksgericht sei daher unzuständig und die Klage zurückzuweisen. Dieser Beschluss erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

3. Am 08.02.2022 stellte die BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 ZPO (u.a. im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und der Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt) im Verfahren zu XXXX Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Firma noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Das Titelergänzungsverfahren gemäß § 10 EO sei weder mutwillig noch aussichtslos, sondern zwingend erforderlich und notwendig, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen. 3. Am 08.02.2022 stellte die BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, ZPO (u.a. im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und der Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt) im Verfahren zu römisch 40 Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Firma noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Das Titelergänzungsverfahren gemäß Paragraph 10, EO sei weder mutwillig noch aussichtslos, sondern zwingend erforderlich und notwendig, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen.

4. Mit Beschluss vom 15.03.2022, XXXX (ON 5), wurde der o.a. Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Titelergänzungsklage nach § 10 EO mit Beschluss vom 25.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sei. Da dagegen weder ein Rekurs eingebracht, noch ein Überweisungsantrag der Rechtssache an ein zuständiges Gericht gestellt worden sei, sei der Zurückweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Das Titelergänzungsverfahren sei daher nicht mehr anhängig, weshalb auch der für dieses Verfahren gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nunmehr zurückzuweisen sei. 4. Mit Beschluss vom 15.03.2022, römisch 40 (ON 5), wurde der o.a. Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO mit Beschluss vom 25.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sei. Da dagegen weder ein Rekurs eingebracht, noch ein Überweisungsantrag der Rechtssache an ein zuständiges Gericht gestellt worden sei, sei der Zurückweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Das Titelergänzungsverfahren sei daher nicht mehr anhängig, weshalb auch der für dieses Verfahren gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nunmehr zurückzuweisen sei.

5. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde) – nachdem von der BF gegen eine zuvor bereits ergangene Lastschriftanzeige Einwendungen erhoben wurden – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.05.2022 der BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG) iHv € 778 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 errechneten Pauschalgebühren iHv € 3.112,00 wegen der Klagszurückweisung „a limine“) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), iHv € 8,00, und eines Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 23,00 gesamt sohin € 809,00 vor (ON 6). 5. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde) – nachdem von der BF gegen eine zuvor bereits ergangene Lastschriftanzeige Einwendungen erhoben wurden – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.05.2022 der BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG) iHv € 778 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 errechneten Pauschalgebühren iHv € 3.112,00 wegen der Klagszurückweisung „a limine“) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), iHv € 8,00, und eines Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 23,00 gesamt sohin € 809,00 vor (ON 6).

6. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 18.05.2022 eine Vorstellung und monierte die Unrichtigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.09.2022 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 778,00 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 errechneten Pauschalgebühr iHv € 3.112,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 iHv € 8,00, und eines Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 23,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben. 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.09.2022 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 778,00 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 errechneten Pauschalgebühr iHv € 3.112,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, iHv € 8,00, und eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 23,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Für eine Klage mit einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00 – hier € 113.641,00 – werde die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 3.112,00 fällig. Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder von vornherein zurückgewiesen – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – so würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen (Anm. 3 zu TP 1 GGG). Im gegenständlichen Fall sei die Klage mit Beschluss vom 25.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Daher sei ein Viertel der Pauschalgebühr, nämlich ein Betrag iHv € 778,00 fällig. Die gegenständliche Gebühr sei gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit Überreichung der Klage am 18.01.2022 entstanden. Zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die klagende Partei. Soweit Verfahrenshilfe bewilligt werde, würden die Befreiungen und Rechte mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden seien (§ 64 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei am 08.02.2022 gestellt und mit Beschluss vom 15.02.2022 zurückgewiesen worden. Die Gebühren seien bereits am 18.01.2022 angefallen. Auch ein bewilligter Verfahrenshilfeantrag hätte nicht dazu geführt, dass die klagende Partei einstweilen von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm Anm. 3 befreit werde. Gleichzeitig sei der BF gemäß § 6a Abs 1 GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 und gemäß § 31 GGG ein Mehrbetrag iHv € 23,00 vorzuschreiben gewesen. Für eine Klage mit einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00 – hier € 113.641,00 – werde die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 3.112,00 fällig. Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder von vornherein zurückgewiesen – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – so würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen Anmerkung 3 zu TP 1 GGG). Im gegenständlichen Fall sei die Klage mit Beschluss vom 25.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Daher sei ein Viertel der Pauschalgebühr, nämlich ein Betrag iHv € 778,00 fällig. Die gegenständliche Gebühr sei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage am 18.01.2022 entstanden. Zahlungspflichtig sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die klagende Partei. Soweit Verfahrenshilfe bewilligt werde, würden die Befreiungen und Rechte mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden seien (Paragraph 64, Absatz 3, ZPO). Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei am 08.02.2022 gestellt und mit Beschluss vom 15.02.2022 zurückgewiesen worden. Die Gebühren seien bereits am 18.01.2022 angefallen. Auch ein bewilligter Verfahrenshilfeantrag hätte nicht dazu geführt, dass die klagende Partei einstweilen von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 3 befreit werde. Gleichzeitig sei der BF gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 und gemäß Paragraph 31, GGG ein Mehrbetrag iHv € 23,00 vorzuschreiben gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.09.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es im zurückweisenden Beschluss des BG – entgegen § 52 ZPO – keine Entscheidung über die Gerichtskosten gebe. Die Verfahrenshilfe sei beantragt worden, um die zurückweisende Entscheidung vor dem Landesgericht anzufechten, zumal notwendige Prozesshandlungen vor dem Landesgericht nur ein Rechtsanwalt ersetzen könne. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages stehe dem grundrechtlichen Rahmen zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung wirtschaftliche schwächerer Rechtssuchender entgegen. Begründend wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es im zurückweisenden Beschluss des BG – entgegen Paragraph 52, ZPO – keine Entscheidung über die Gerichtskosten gebe. Die Verfahrenshilfe sei beantragt worden, um die zurückweisende Entscheidung vor dem Landesgericht anzufechten, zumal notwendige Prozesshandlungen vor dem Landesgericht nur ein Rechtsanwalt ersetzen könne. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages stehe dem grundrechtlichen Rahmen zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung wirtschaftliche schwächerer Rechtssuchender entgegen.

9. Mit Schreiben vom 03.10.2022 (beim BvwG eingelangt am 06.10.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. – I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.1. – römisch eins.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass für die am 18.01.2022 eingebrachte Klage zu XXXX Pauschalgebühren nach TP 1 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 entstanden sind.Insbesondere wird festgestellt, dass für die am 18.01.2022 eingebrachte Klage zu römisch 40 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 entstanden sind.

Überdies steht fest, dass diese Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (Überschreiten der Wertgrenzen für die Zuständigkeit des BG) bereits vor Zustellung an die beklagte Partei („a limine“) mit Beschluss vom 25.01.2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Der erst nach Einbringung der Klage am 08.02.2022 gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde zurückgewiesen und der BF im gesamten Verfahren zu XXXX keine Verfahrenshilfe erteilt.Der erst nach Einbringung der Klage am 08.02.2022 gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde zurückgewiesen und der BF im gesamten Verfahren zu römisch 40 keine Verfahrenshilfe erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

Dass die von der BF am 18.01.2022 eingebrachte Klage zu XXXX (ON 3) wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss vom 25.01.2022 XXXX , (ON 3). Dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben oder ein Antrag auf Überweisung nach § 230a ZPO gestellt worden sei, wurde von der BF nicht behauptet und war auch aus dem Akt nicht zu entnehmen. Dass die von der BF am 18.01.2022 eingebrachte Klage zu römisch 40 (ON 3) wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss vom 25.01.2022 römisch 40 , (ON 3). Dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben oder ein Antrag auf Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO gestellt worden sei, wurde von der BF nicht behauptet und war auch aus dem Akt nicht zu entnehmen.

Dass die BF im gesamten Verfahren zu XXXX keine Verfahrenshilfe erteilt bekommen hat, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Beschluss vom 15.03.2022, XXXX (ON 5), mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 08.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auch hier wird weder die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen behauptet, noch ist entsprechendes dem Akt zu entnehmen. Dass die BF im gesamten Verfahren zu römisch 40 keine Verfahrenshilfe erteilt bekommen hat, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Beschluss vom 15.03.2022, römisch 40 (ON 5), mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 08.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auch hier wird weder die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen behauptet, noch ist entsprechendes dem Akt zu entnehmen.

Weder die Bemessungsgrundlage noch die errechnete Höhe der Pauschalgebühr werden von der BF substantiiert bestritten. Ebensowenig behauptete die BF, dass ihr Verfahrenshilfe erteilt wurde.

Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde von der BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG), lauten:

§ 32 GGG Tarifpost (TP) 1 legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 bei einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00, € 3.112,00.Paragraph 32, GGG Tarifpost (TP) 1 legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 bei einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00, € 3.112,00.

Gemäß Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird.

Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

Gemäß § 31 Abs 1 GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall gemäß § 2 Z 1 lit a GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 23,00 zu erheben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 23,00 zu erheben.

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Klage der BF vom 18.01.2022 wegen eines Streitwerts von € 113.641,00 zu XXXX Pauschalgebühren nach TP 1 GGG entstanden, welche der BF nach Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit angefochtenem Bescheid inklusive einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG und einem Mehrbetrag nach § 31 GGG vorgeschrieben wurden. 3.3.1. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Klage der BF vom 18.01.2022 wegen eines Streitwerts von € 113.641,00 zu römisch 40 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG entstanden, welche der BF nach Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit angefochtenem Bescheid inklusive einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und einem Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG vorgeschrieben wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, welche sinngemäß im Wesentlichen ausführt, dass es entgegen § 52 ZPO keine Entscheidung über die Gerichtskosten gebe und die Begründung der belangten Behörde daher unzureichend sei. Weiters werden darin Ausführungen zur Verfahrenshilfe getroffen und angegeben, dass diese beantragt worden sei, um die zurückweisende Entscheidung vor dem Landesgericht anzufechten. Die Zurückweisung der Verfahrenshilfe verstoße nun gegen die Grundrechte zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, welche sinngemäß im Wesentlichen ausführt, dass es entgegen Paragraph 52, ZPO keine Entscheidung über die Gerichtskosten gebe und die Begründung der belangten Behörde daher unzureichend sei. Weiters werden darin Ausführungen zur Verfahrenshilfe getroffen und angegeben, dass diese beantragt worden sei, um die zurückweisende Entscheidung vor dem Landesgericht anzufechten. Die Zurückweisung der Verfahrenshilfe verstoße nun gegen die Grundrechte zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung.

Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG oder des Mehrbetrages nach § 31 GGG sprechen, bringt die BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG oder des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG sprechen, bringt die BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen.

3.3.2. Zur Höhe der Pauschalgebühr

Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei einem gegenständlichen Streitwert von € 113.641,00 nach TP 1 GGG € 3.112,00.

Da die Klage bereits wegen sachlicher Unzuständigkeit vor Zustellung an den Verfahrensgegner („a limine“) zurückgewiesen wurde, reduziert sich die von der BF zu zahlende Gebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, somit auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen € 778,00.

Dass, wie von der BF im Verfahrenshilfeantrag vorgebracht, das Titelergänzungsverfahren gemäß § 10 EO zwingend erforderlich und notwendig sei, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen, vermag an der sachlichen Unzuständigkeit des BG und der damit verbundenen Rechtsfolge der Zurückweisung bei Vorliegen dieser Unzuständigkeit nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (über die Zurückweisung der Klage „a limine“), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Dass, wie von der BF im Verfahrenshilfeantrag vorgebracht, das Titelergänzungsverfahren gemäß Paragraph 10, EO zwingend erforderlich und notwendig sei, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen, vermag an der sachlichen Unzuständigkeit des BG und der damit verbundenen Rechtsfolge der Zurückweisung bei Vorliegen dieser Unzuständigkeit nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (über die Zurückweisung der Klage „a limine“), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Ebenso führt das von der BF vorgebrachte Argument, dass entgegen der Bestimmung des § 52 ZPO, wonach in allen Urteilen und Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden sei, ins Leere, zumal sich § 52 ZPO auf die Prozesskosten (§ 41 ZPO) und nicht auf die Gerichtsgebühren nach dem GGG bezieht und die Entscheidung über die rechtskräftige Zahlungspflicht, wie oben festgestellt, rechtmäßig im Beschluss vom 16.11.2022 erfolgt ist. Ebenso führt das von der BF vorgebrachte Argument, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 52, ZPO, wonach in allen Urteilen und Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden sei, ins Leere, zumal sich Paragraph 52, ZPO auf die Prozesskosten (Paragraph 41, ZPO) und nicht auf die Gerichtsgebühren nach dem GGG bezieht und die Entscheidung über die rechtskräftige Zahlungspflicht, wie oben festgestellt, rechtmäßig im Beschluss vom 16.11.2022 erfolgt ist.

Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG wurde daher korrekt berechnet und wird dies von der BF auch gar nicht bestritten.

3.3.3. Zur Verfahrenshilfe

Die BF hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihr Verfahrenshilfe erteilt worden sei. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass diese beantragt worden sei, um die zurückweisende Entscheidung vor dem Landesgericht anzufechten und deren Zurückweisung verstoße nun gegen die Grundrechte zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung.

Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren (das sich seit Bestehen des GGG nicht wesentlich verändert hat) und insbesondere der TP 1 GGG kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte - die sich damit bereits ausreichend beschäftigt haben (vgl. dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, TP 1 GGG, E 1 bis E 1a) - sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (vgl VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.) jedoch nicht erkannt werden.Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren (das sich seit Bestehen des GGG nicht wesentlich verändert hat) und insbesondere der TP 1 GGG kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte - die sich damit bereits ausreichend beschäftigt haben vergleiche dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, TP 1 GGG, E 1 bis E 1a) - sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren vergleiche VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.) jedoch nicht erkannt werden.

Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen (vgl VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen vergleiche VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht.

Den – unsubstantiiert ins Treffen geführten – verfassungsrechtlichen Bedenken der BF ist aus oben genannten Gründen daher nicht weiter zu folgen.

Gemäß § 64 Abs 3 ZPO treten bei Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Befreiungen und Rechte nach Abs 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten bei Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601).

Die BF hat im gegenständlichen Fall den Verfahrenshilfeantrag nicht mit der Klage verbunden, sondern erst nach Einbringung der Klage am 08.02.2022 gestellt. Der Antrag wurde zurückgewiesen, zumal aufgrund der Zurückweisung der Klage vom 18.01.2022 kein entsprechendes Verfahren (mehr) anhängig war.

Auch hierfür gilt im Übrigen, dass die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden kann (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Der Vollständigkeit halber schließt sich das BVwG den Ausführungen der belangten Behörde an, dass unter Hinweis auf § 64 Abs 3 ZPO auch der Zuspruch der Verfahrenshilfe im Verfahren zu XXXX , die BF nicht von der bereits am 18.01.2022 entstandenen Entrichtung der Gebühren befreit hätte.Der Vollständigkeit halber schließt sich das BVwG den Ausführungen der belangten Behörde an, dass unter Hinweis auf Paragraph 64, Absatz 3, ZPO auch der Zuspruch der Verfahrenshilfe im Verfahren zu römisch 40 , die BF nicht von der bereits am 18.01.2022 entstandenen Entrichtung der Gebühren befreit hätte.

3.3.4. Die Gebührenschuld der BF wurde bislang weder beglichen, noch ist die Vollstreckbarkeit der relevanten Beschlüsse aufgehoben worden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind sowohl der Beschluss über die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit vom 25.01.2022 als auch der Beschluss über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages vom 15.03.2022 rechtskräftig.

3.3.5. Daher ist die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 778,00 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 errechneten Pauschalgebühren iHv € 3.112,00) mangels Gewährung von Verfahrenshilfe und aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung der Klage „a limine“ dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.

Unter Hinzurechnung des ebenfalls zu Recht vorgeschriebenen Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 23,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 errechnet sich sohin ein der BF vorzuschreibender Gesamtbetrag iHv € 809,00.Unter Hinzurechnung des ebenfalls zu Recht vorgeschriebenen Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 23,00 und einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 errechnet sich sohin ein der BF vorzuschreibender Gesamtbetrag iHv € 809,00.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

a limine-Zurückweisung äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mehrbetrag Pauschalgebühren Verfahrenshilfeantrag Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2260599.1.00

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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