Entscheidungsdatum
25.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G314 2268482-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der Rechtsanwältin XXXX , in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ), beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der Rechtsanwältin römisch 40 , in römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ), beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) 1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am XXXX .2022 als Rechtsvertreterin der XXXX (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Anschriftcode der BF.Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) brachte am römisch 40 .2022 als Rechtsvertreterin der römisch 40 (in weiterer Folge: klagende Partei) zu AZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Am Deckblatt der Klage befindet sich unter anderem der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sowie der Anschriftcode der BF.
Da die Pauschalgebühr für diese Klage nicht mittels Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde, wurden der klagenden Partei mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2022 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 114, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 23 (insgesamt daher EUR 145) zur Zahlung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die BF hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürgin und Zahlerin zahlungspflichtig sei. Am XXXX .2022 wurde ein Teil der vorgeschriebenen Beträge (EUR 114) entrichtet.Da die Pauschalgebühr für diese Klage nicht mittels Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde, wurden der klagenden Partei mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2022 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 114, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23 (insgesamt daher EUR 145) zur Zahlung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die BF hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürgin und Zahlerin zahlungspflichtig sei. Am römisch 40 .2022 wurde ein Teil der vorgeschriebenen Beträge (EUR 114) entrichtet.
Aufgrund der von der BF erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX der klagenden Partei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die noch offenen Gebühren für das oben angeführte Grundverfahren von EUR 31, die sich aus dem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 23 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die BF für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr als Bürgin und Zahlerin zahlungspflichtig sei. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und auch die Haftung der BF konkret begründet. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.Aufgrund der von der BF erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 der klagenden Partei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die noch offenen Gebühren für das oben angeführte Grundverfahren von EUR 31, die sich aus dem Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die BF für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr als Bürgin und Zahlerin zahlungspflichtig sei. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und auch die Haftung der BF konkret begründet. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2023 eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Die BF begründet die Beschwerde damit, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt worden sei, was sie auch von Anfang an bekanntgegeben habe. Der angefochtene Bescheid hätte daher der klagenden Partei gesondert zugestellt werden müssen. Gemäß § 4 Abs 3 und 4 GGG seien die Gerichtsgebühren bei Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; die für Rechtsanwälte verpflichtende Angabe eines Kontos gelte als Zustimmung zum Gebühreneinzug. Diese Regelungen seien verfassungswidrig. Sie würden Art 6 Abs 1 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (konkret der Entscheidung vom 09.12.2010, 35123/05, Urbanek gegen Österreich) sowie Art 7 und Art 18 B-VG widersprechen, weil kein Rechtsmittel gegen die abgebuchten Gebühren möglich sei und der Zugang zum Recht faktisch verwehrt werde, letzteres auch durch streitwertabhängige Gebühren bei hohen Streitwerten. Es sei in einem solchen Fall auch kein Antrag auf Herabsetzung oder Stundung der Gebühren nach § 9 GEG möglich, weil die gesamten Gebühren sofort zu entrichten seien. Gegen Anwälte, die entgegen § 4 Abs 4 GGG kein Konto für die Abbuchung und Einziehung angeben würden, würden Disziplinarstrafen verhängt, was der Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art 6 StGG) und dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZPEMRK) widerspreche. Die Pauschalgebühr hätte der klagenden Partei von vornherein direkt vorgeschrieben werden müssen; daher hätten der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr erst gar nicht vorgeschrieben werden dürfen. Es gebe keine Grundlage für die Haftung eines Rechtsanwalts für Mehrbetrag und Einhebungsgebühr, wenn dieser nicht für die Pauschalgebühren hafte. Auch der Umstand, dass die Gerichtsgebühren dem Staat mehr Einnahmen bescherten als das Justizwesen koste, führe zu einer Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit. Weitere verfassungsrechtlich geschützte Rechte, denen § 31 GGG, § 6a Abs 1 GEG, § 4 Abs 4 GGG und § 5 AEV (wonach der Gebührenentrichter in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben hat) widersprechen würden, seien § 1 Abs 1 R-ÜG, Art 8 EMRK, der das Familienleben wie auch das Recht auf Ehre und Ansehen schütze, die Freiheit von Berufswahl und -ausbildung (Art 18 StGG), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art 13 EMRK und Art 47 GRC) sowie das Recht auf eine gute Verwaltung (Art 41 GRC). Die Begleichung der Gebühren sei aufgrund der kumulierten Höhe für gehäufte Besitzstörungsklagen eine besondere Härte für die BF (so würden bei 100 Klagen EUR 3.000 an Mehrbetrag und Einhebungsgebühr anfallen, für die die Rechtsvertretung hafte). Gegen diesen Bescheid richtet sich die am römisch 40 .2023 eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Die BF begründet die Beschwerde damit, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt worden sei, was sie auch von Anfang an bekanntgegeben habe. Der angefochtene Bescheid hätte daher der klagenden Partei gesondert zugestellt werden müssen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 GGG seien die Gerichtsgebühren bei Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; die für Rechtsanwälte verpflichtende Angabe eines Kontos gelte als Zustimmung zum Gebühreneinzug. Diese Regelungen seien verfassungswidrig. Sie würden Artikel 6, Absatz eins, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (konkret der Entscheidung vom 09.12.2010, 35123/05, Urbanek gegen Österreich) sowie Artikel 7 und Artikel 18, B-VG widersprechen, weil kein Rechtsmittel gegen die abgebuchten Gebühren möglich sei und der Zugang zum Recht faktisch verwehrt werde, letzteres auch durch streitwertabhängige Gebühren bei hohen Streitwerten. Es sei in einem solchen Fall auch kein Antrag auf Herabsetzung oder Stundung der Gebühren nach Paragraph 9, GEG möglich, weil die gesamten Gebühren sofort zu entrichten seien. Gegen Anwälte, die entgegen Paragraph 4, Absatz 4, GGG kein Konto für die Abbuchung und Einziehung angeben würden, würden Disziplinarstrafen verhängt, was der Erwerbs(ausübungs)freiheit (Artikel 6, StGG) und dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG und Artikel eins, des 1. ZPEMRK) widerspreche. Die Pauschalgebühr hätte der klagenden Partei von vornherein direkt vorgeschrieben werden müssen; daher hätten der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr erst gar nicht vorgeschrieben werden dürfen. Es gebe keine Grundlage für die Haftung eines Rechtsanwalts für Mehrbetrag und Einhebungsgebühr, wenn dieser nicht für die Pauschalgebühren hafte. Auch der Umstand, dass die Gerichtsgebühren dem Staat mehr Einnahmen bescherten als das Justizwesen koste, führe zu einer Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit. Weitere verfassungsrechtlich geschützte Rechte, denen Paragraph 31, GGG, Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, Paragraph 4, Absatz 4, GGG und Paragraph 5, AEV (wonach der Gebührenentrichter in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben hat) widersprechen würden, seien Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG, Artikel 8, EMRK, der das Familienleben wie auch das Recht auf Ehre und Ansehen schütze, die Freiheit von Berufswahl und -ausbildung (Artikel 18, StGG), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 13, EMRK und Artikel 47, GRC) sowie das Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41, GRC). Die Begleichung der Gebühren sei aufgrund der kumulierten Höhe für gehäufte Besitzstörungsklagen eine besondere Härte für die BF (so würden bei 100 Klagen EUR 3.000 an Mehrbetrag und Einhebungsgebühr anfallen, für die die Rechtsvertretung hafte).
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
§ 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.
Hier wurden erstmals in der Beschwerde (Eventual-)Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Deren Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Hier wurden erstmals in der Beschwerde (Eventual-)Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Deren Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die von der klagenden Partei erhobene, von der von ihr bevollmächtigten BF verfasste und eingebrachte Besitzstörungsklage, bei der die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 750 beträgt. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 1 Z I GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 114. Diese Gebühr wurde im vorliegenden Fall nach Erlassung des Zahlungsauftrags entrichtet und ist nicht mehr verfahrensgegenständlich.Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die von der klagenden Partei erhobene, von der von ihr bevollmächtigten BF verfasste und eingebrachte Besitzstörungsklage, bei der die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 750 beträgt. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 1 Z römisch eins GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 114. Diese Gebühr wurde im vorliegenden Fall nach Erlassung des Zahlungsauftrags entrichtet und ist nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Gemäß § 2 Z 1 lit a iVm TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die klagende Partei. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Dabei ist das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder der Anschriftcode iSd § 8 ERV 2021, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben, was gemäß § 4 Abs 3 GGG als Zustimmung zum Gebühreneinzug iSd § 58 ZaDiG gilt.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die klagende Partei. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Dabei ist das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder der Anschriftcode iSd Paragraph 8, ERV 2021, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben, was gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GGG als Zustimmung zum Gebühreneinzug iSd Paragraph 58, ZaDiG gilt.
Gemäß § 31 Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 23 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften gemäß § 31 Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürgen und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 23 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürgen und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden.
Die BF kann die Gebührenvorschreibung selbständig und unabhängig von der klagenden Partei bekämpfen, soweit ihre Haftung angeordnet wurde. Sie ist daher zur Beschwerde gegen die Anordnung ihrer Haftung für Mehrbetrag und Einhebungsgebühr legitimiert, kann jedoch eine allenfalls fehlende Zustellung an die klagende Partei nicht aufgreifen.
Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde zunächst nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Die BF hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der klagenden Partei verfasst und im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Damit trifft sie nach § 31 Abs 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürgin und Zahlerin neben der klagenden Partei. Für die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Der Ausspruch der Haftung der BF als Bürgin und Zahlerin für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde zunächst nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Die BF hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der klagenden Partei verfasst und im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Damit trifft sie nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürgin und Zahlerin neben der klagenden Partei. Für die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Der Ausspruch der Haftung der BF als Bürgin und Zahlerin für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).
Den Beschwerdeausführungen ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen:
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Dabei darf er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Es steht dem Gesetzgeber auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Mit dem Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit demnach auch mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf diese ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess ab.Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Dabei darf er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Es steht dem Gesetzgeber auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Mit dem Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit demnach auch mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf diese ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess ab.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht für sich genommen dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (vgl. EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs 1 ZPO und § 9 Abs 1 und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall der effektive Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK weder aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr, die diese unverhältnismäßig machen würde, liegt angesichts der moderaten festen Bemessungsgrundlage für Besitzstörungsklagen jedenfalls nicht vor. Bei dem Mehrbetrag und der Einhebungsgebühr handelt es sich um geringe Fixbeträge, die bei vorschriftsgemäßer Entrichtung der Pauschalgebühr mittels Abbuchung und Einziehung gar nicht anfallen, sodass insoweit – auch bei gehäuft eingebrachten Klagen – kein unüberwindbares Hindernis für den Zugang zum Recht besteht. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht für sich genommen dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht vergleiche EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall der effektive Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK weder aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr, die diese unverhältnismäßig machen würde, liegt angesichts der moderaten festen Bemessungsgrundlage für Besitzstörungsklagen jedenfalls nicht vor. Bei dem Mehrbetrag und der Einhebungsgebühr handelt es sich um geringe Fixbeträge, die bei vorschriftsgemäßer Entrichtung der Pauschalgebühr mittels Abbuchung und Einziehung gar nicht anfallen, sodass insoweit – auch bei gehäuft eingebrachten Klagen – kein unüberwindbares Hindernis für den Zugang zum Recht besteht.
Gemäß § 89c Abs 5 GOG sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Gebühren für die Einbringung einer Klage im elektronischen Rechtsverkehr sind gemäß § 4 Abs 4 GGG iVm § 2 Z 1 lit a GGG zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Ob der BF für das Einbringungsverfahren eine Vollmacht erteilt wurde oder nicht, ist dabei nicht von Belang. Da sie die Klage als Bevollmächtigte der klagenden Partei im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht hat, treffen sie die im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen für eine unterlassene oder verspätete Gebührenentrichtung unabhängig davon, ob sie im Einbringungsverfahren zur Rechtsvertretung bevollmächtigt wurde oder nicht. Die Haftung für den Mehrbetrag nach § 31 Abs 1 GGG trifft sie als Bevollmächtigte der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 GGG auch ohne Bevollmächtigung für das Einbringungsverfahren. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Gebühren für die Einbringung einer Klage im elektronischen Rechtsverkehr sind gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Ob der BF für das Einbringungsverfahren eine Vollmacht erteilt wurde oder nicht, ist dabei nicht von Belang. Da sie die Klage als Bevollmächtigte der klagenden Partei im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht hat, treffen sie die im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen für eine unterlassene oder verspätete Gebührenentrichtung unabhängig davon, ob sie im Einbringungsverfahren zur Rechtsvertretung bevollmächtigt wurde oder nicht. Die Haftung für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG trifft sie als Bevollmächtigte der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG auch ohne Bevollmächtigung für das Einbringungsverfahren.
Die auf der Klage angeführten Vermerke „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sind nicht geeignet, die im Gesetz festgelegte Haftung der BF als Rechtsvertreterin für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auszuschließen, zumal sie gleichzeitig gemäß § 4 Abs 3 GGG durch die Angabe des Anschriftcodes am Deckblatt der Klage ihre Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt hat. Weder die klagende Partei noch die BF können so die im GGG (Mehrbetrag) und im GEG (Einhebungsgebühr) festgelegten Folgen des Unterbleibens der rechtzeitigen Gebührenentrichtung hintanhalten. Die auf der Klage angeführten Vermerke „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“ sind nicht geeignet, die im Gesetz festgelegte Haftung der BF als Rechtsvertreterin für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auszuschließen, zumal sie gleichzeitig gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GGG durch die Angabe des Anschriftcodes am Deckblatt der Klage ihre Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt hat. Weder die klagende Partei noch die BF können so die im GGG (Mehrbetrag) und im GEG (Einhebungsgebühr) festgelegten Folgen des Unterbleibens der rechtzeitigen Gebührenentrichtung hintanhalten.
Wenn die BF befürchtet, dass bei Entrichtung der Gebühren durch Abbuchung und Einziehung ein Rechtsschutzdefizit besteht, übersieht sie die Möglichkeit eines Rückzahlungsantrags. Ist eine Partei der Ansicht, sie habe zu hohe Gebühren entrichtet, kann sie gemäß § 6c GEG einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wird dieser als nicht berechtigt angesehen, hat ihn die Vorschreibungsbehörde gemäß § 6c Abs 2 letzter Satz GEG mit Bescheid abzuweisen; dagegen kann eine Beschwerde an das BVwG erhoben werden, gegen dessen Entscheidung wiederum eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich ist. Wenn die BF befürchtet, dass bei Entrichtung der Gebühren durch Abbuchung und Einziehung ein Rechtsschutzdefizit besteht, übersieht sie die Möglichkeit eines Rückzahlungsantrags. Ist eine Partei der Ansicht, sie habe zu hohe Gebühren entrichtet, kann sie gemäß Paragraph 6 c, GEG einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wird dieser als nicht berechtigt angesehen, hat ihn die Vorschreibungsbehörde gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, letzter Satz GEG mit Bescheid abzuweisen; dagegen kann eine Beschwerde an das BVwG erhoben werden, gegen dessen Entscheidung wiederum eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich ist.
Zwar kommt - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - eine Stundung bereits entrichteter Gebühren gemäß § 9 GEG nicht in Betracht, wohl aber ein Nachlass (vgl. VwGH 15.03.1989, 88/16/0225; siehe auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GEG Anm 2). Entsprechend ist nach § 231 Abs 2 Geo in der Entscheidung über Nachlassgesuche auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Daher besteht das von der BF befürchtete Rechtsschutzdefizit auch in dieser Hinsicht nicht; in Zusammenschau mit der Möglichkeit der Verfahrenshilfe liegt trotz zwingender Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung kein grundrechtswidriges Hindernis für den Zugang zum Recht vor. Zwar kommt - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - eine Stundung bereits entrichteter Gebühren gemäß Paragraph 9, GEG nicht in Betracht, wohl aber ein Nachlass vergleiche VwGH 15.03.1989, 88/16/0225; siehe auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 9, GEG Anmerkung 2). Entsprechend ist nach Paragraph 231, Absatz 2, Geo in der Entscheidung über Nachlassgesuche auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Daher besteht das von der BF befürchtete Rechtsschutzdefizit auch in dieser Hinsicht nicht; in Zusammenschau mit der Möglichkeit der Verfahrenshilfe liegt trotz zwingender Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung kein grundrechtswidriges Hindernis für den Zugang zum Recht vor.
Die Vorschreibung des Mehrbetrags gemäß § 31 Abs 1 GGG hat das Ziel, den Mehraufwand, der durch die nicht rechtzeitige Entrichtung der Gebühr entsteht (Verwaltungsaufwand, Spesen etc.), pauschal abzugelten. Es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine verschuldensunabhängige, objektive Säumnisfolge. Vor diesem Hintergrund erscheint die Regelung nicht unsachlich (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 31 GGG E 4 ff). Die in § 31 Abs 2 GGG angeordnete Haftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler für Gerichtsgebühren ist verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich (siehe zur Vorläuferbestimmung § 7 GJGebGes 1962 Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 31 GGG E 12.)Die Vorschreibung des Mehrbetrags gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG hat das Ziel, den Mehraufwand, der durch die nicht rechtzeitige Entrichtung der Gebühr entsteht (Verwaltungsaufwand, Spesen etc.), pauschal abzugelten. Es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine verschuldensunabhängige, objektive Säumnisfolge. Vor diesem Hintergrund erscheint die Regelung nicht unsachlich (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 31, GGG E 4 ff). Die in Paragraph 31, Absatz 2, GGG angeordnete Haftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler für Gerichtsgebühren ist verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich (siehe zur Vorläuferbestimmung Paragraph 7, GJGebGes 1962 Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 31, GGG E 12.)
Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurde durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Normen mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurde durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG erlassen wurde. Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Normen mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da somit die Haftung der BF für Mehrbetrag und Einhebungsgebühr zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid insoweit keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen.Da somit die Haftung der BF für Mehrbetrag und Einhebungsgebühr zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid insoweit keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Besitzstörungsklage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundverfahren Haftung Herabsetzung Mehrbetrag Pauschalgebühren Rechtsvertreter Stundungsantrag Unionsrecht Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Vertretungsvollmacht Zahlungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2268482.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023