TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 G309 2268589-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs3
GEG §9
GGG Art1 §1
GGG Art1 §16 Abs1 Z1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §31 Abs1
GGG Art1 §31 Abs2
GGG Art1 §32
GGG Art1 §4 Abs4
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §22
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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G309 2268589-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der Rechtsanwältin XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2023, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der Rechtsanwältin römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2023, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren,

1. zu Recht erkannt:

A.1.)   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.1.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

A.2.)

I.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B.2.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX ( XXXX ) gegen XXXX als beklagte Partei ein. 1. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Klägerin) brachte am 15.11.2022 – rechtsfreundlich vertreten durch die Beschwerdeführerin - eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) römisch 40 ( römisch 40 ) gegen römisch 40 als beklagte Partei ein.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.11.2022 wurde der Klägerin, aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges, von der Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts (LG) XXXX die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 114,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in der Höhe von EUR 23,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 145,00 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die klagseinbringende Rechtsvertreterin (BF) als Bürgin und Zahlerin als zahlungspflichtig bestimmt. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.11.2022 wurde der Klägerin, aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges, von der Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts (LG) römisch 40 die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 114,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 23,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 145,00 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die klagseinbringende Rechtsvertreterin (BF) als Bürgin und Zahlerin als zahlungspflichtig bestimmt.

3. Von der Klägerin wurden die Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 114,00 am 23.11.2022 entrichtet.

4. Mit dem am 05.12.2022 beim LG XXXX eingebrachten Schriftsatz erhob die BF das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Sie brachte unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, auf 21 Seiten vor, dass keine Vollmacht für das Gebührenverfahren bestehe. Sie retourniere auch die 38 Mandatsbescheide vom 21.11.2022, die Gebühren seien der Partei direkt vorzuschreiben. Sie leite die Mandatsbescheide nicht an die Klägerin weiter. Auch fechte die BF die Vorschreibung der Mehrbetragsgebühren an. Die Mandatsbescheide enthalten keine taugliche Rechtsmittelbelehrung und die BF als Adressatin sei nicht erkennbar. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dennoch die Vorstellung erhoben.4. Mit dem am 05.12.2022 beim LG römisch 40 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Sie brachte unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, auf 21 Seiten vor, dass keine Vollmacht für das Gebührenverfahren bestehe. Sie retourniere auch die 38 Mandatsbescheide vom 21.11.2022, die Gebühren seien der Partei direkt vorzuschreiben. Sie leite die Mandatsbescheide nicht an die Klägerin weiter. Auch fechte die BF die Vorschreibung der Mehrbetragsgebühren an. Die Mandatsbescheide enthalten keine taugliche Rechtsmittelbelehrung und die BF als Adressatin sei nicht erkennbar. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dennoch die Vorstellung erhoben.

5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.01.2023, zugestellt am 17.01.2023, wurde die klagende Partei zur Zahlung des offenen Betrages von EUR 31,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus dem Mehrbetrag nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 23,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zusammen. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die BF als Bürgin und Zahlerin zur Zahlung verpflichtet. 5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.01.2023, zugestellt am 17.01.2023, wurde die klagende Partei zur Zahlung des offenen Betrages von EUR 31,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus dem Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 23,00 sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 zusammen. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die BF als Bürgin und Zahlerin zur Zahlung verpflichtet.

Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Zudem würden die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern.Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Zudem würden die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern.

6. Mit dem am 14.02.2023 fristgerecht bei der belangten Behörde per ERV eingebrachten Schriftsatz erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid im vollen Umfang.

Weiters brachte die BF, wiederum unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG sowie Art. 7 B-VG verletze. Die Begleichung der Gebühren sei aufgrund deren Höhe und deren Gesamtheit – beispielsweise fallen bei 100 Klagen bereits EUR 3.000,00 an Mehrbetrag / Einhebungsgebühren an, für die auch die Rechtsvertreterin hafte - als besondere Härte für die BF zu sehen. Weiters brachte die BF, wiederum unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG sowie Artikel 7, B-VG verletze. Die Begleichung der Gebühren sei aufgrund deren Höhe und deren Gesamtheit – beispielsweise fallen bei 100 Klagen bereits EUR 3.000,00 an Mehrbetrag / Einhebungsgebühren an, für die auch die Rechtsvertreterin hafte - als besondere Härte für die BF zu sehen.

Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, die Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie den Sachverhalt gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt.Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, die Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie den Sachverhalt gemäß Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend am 15.03.2023 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 14.11.2022 brachte die Klägerin durch die BF als rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim zuständigen BG eine Besitzstörungsklage ein. Auf der Klage befindet sich der Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“.

1.2. Aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges wurde am 21.11.2022 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, in welchem die Klägerin aufgrund von TP 1 I. GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 114,00 zuzüglich eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 23,00 sowie eines Einhebungsbetrages nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 (Gesamtbetrag sohin EUR 145,00) verpflichtet wurde. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die BF als Bürgin und Zahlerin bestimmt.1.2. Aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges wurde am 21.11.2022 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, in welchem die Klägerin aufgrund von TP 1 römisch eins. GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 114,00 zuzüglich eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 23,00 sowie eines Einhebungsbetrages nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 (Gesamtbetrag sohin EUR 145,00) verpflichtet wurde. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die BF als Bürgin und Zahlerin bestimmt.

1.3. Durch die dagegen erhobene Vorstellung trat der Mandatsbescheid außer Kraft und es wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Vollbescheid erlassen.

1.4. Am 23.11.2022 wurde eine Teilzahlung in der Höhe von EUR 114,00 erfasst.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Klägerin der offene Betrag von EUR 31,00 – bestehend aus dem Mehrbetrag und der Einhebungsgebühr – zur Vorschreibung gebracht, wobei die BF hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr als Bürgin und Zahlerin als zahlungspflichtig bestimmt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A.1.): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Vertretungsvollmacht und Zustellung des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführerin bringt in der gegenständlichen Beschwerde zusammengefasst vor, das (zivilgerichtliche) Grundverfahren und das Gerichtsgebührenverfahren wären zwei getrennte Verfahren. Gemäß § 6b Abs. 3 GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden und gelte vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen gemäß § 1 Z 3 GEG die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteile. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von Beginn an angegeben, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt werde und diese auch explizit aus der Vollmacht für das Grundverfahren herausgenommen werde. Demnach sei eine Vollmacht für das Gebührenverfahren „erloschen, bevor sie entstanden sei“ und damit der letzte Satz des § 6b Abs. 3 GEG erfüllt. Demnach wäre der klagenden Partei, die auch für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr zahlungspflichtig sei, wohingegen die Beschwerdeführerin nur Bürgin und Zahlerin wäre, der angefochtene Bescheid auch persönlich zuzustellen gewesen. Es liege insofern ein Zustellmangel vor. Eine Mitteilung an das Gericht in seiner Funktion als Justizverwaltungsbehörde gemäß § 6b Abs. 3 GEG wäre seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt, da dies ein enormer Aufwand wäre, zumal die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren nie entstanden sei.Die Beschwerdeführerin bringt in der gegenständlichen Beschwerde zusammengefasst vor, das (zivilgerichtliche) Grundverfahren und das Gerichtsgebührenverfahren wären zwei getrennte Verfahren. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden und gelte vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, GEG die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteile. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von Beginn an angegeben, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt werde und diese auch explizit aus der Vollmacht für das Grundverfahren herausgenommen werde. Demnach sei eine Vollmacht für das Gebührenverfahren „erloschen, bevor sie entstanden sei“ und damit der letzte Satz des Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG erfüllt. Demnach wäre der klagenden Partei, die auch für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr zahlungspflichtig sei, wohingegen die Beschwerdeführerin nur Bürgin und Zahlerin wäre, der angefochtene Bescheid auch persönlich zuzustellen gewesen. Es liege insofern ein Zustellmangel vor. Eine Mitteilung an das Gericht in seiner Funktion als Justizverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG wäre seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt, da dies ein enormer Aufwand wäre, zumal die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren nie entstanden sei.

Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind gemäß § 6b Abs. 3 GEG auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteilt.Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteilt.

Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, dass das zivilgerichtliche Grundverfahren und das Gebührenverfahren zwei getrennte Verfahren sind. Gemäß der Bestimmung des § 6b Abs. 3 GEG gilt die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren daher ex lege auch für das Gebührenverfahren, solange das Erlöschen dieser Vollmacht nicht der Justizverwaltungsbehörde mitgeteilt wird.Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, dass das zivilgerichtliche Grundverfahren und das Gebührenverfahren zwei getrennte Verfahren sind. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG gilt die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren daher ex lege auch für das Gebührenverfahren, solange das Erlöschen dieser Vollmacht nicht der Justizverwaltungsbehörde mitgeteilt wird.

Unabhängig davon also, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren auf dem Deckblatt der Klage vor dem Bezirksgericht vermerkt hat „Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“, wurde unstrittig keine § 6b Abs. 3 GEG entsprechende Mitteilung an die für das Gebührenverfahren zuständige Behörde, nämlich den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , gemacht. Unabhängig davon also, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren auf dem Deckblatt der Klage vor dem Bezirksgericht vermerkt hat „Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“, wurde unstrittig keine Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG entsprechende Mitteilung an die für das Gebührenverfahren zuständige Behörde, nämlich den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , gemacht.

Demnach kann nicht erkannt werden, dass die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren, die ex lege gemäß § 6b Abs. 3 GEG bis zur entsprechenden förmlichen Mitteilung an die Behörde fortbesteht, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) bestanden hätte und gegenständlich – mangels persönlicher Zustellung an die zahlungspflichtige klagende Partei – ein Zustellmangel vorliegen würde.Demnach kann nicht erkannt werden, dass die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren, die ex lege gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG bis zur entsprechenden förmlichen Mitteilung an die Behörde fortbesteht, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) bestanden hätte und gegenständlich – mangels persönlicher Zustellung an die zahlungspflichtige klagende Partei – ein Zustellmangel vorliegen würde.

3.2.2. Zur Haftung der Beschwerdeführerin:

Gemäß Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

Gemäß § 89c Abs. 5 GOG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 sind Rechtsanwältinnen zur Teilnahme an elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind Rechtsanwältinnen zur Teilnahme an elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs. 4 GGG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 61/2022 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß § 31 Abs. 1 GGG idgF BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.

Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1 leg. cit.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, leg. cit.

Gemäß § 32 GGG idgF BGBl. I Nr. 124/2022 gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).Gemäß Paragraph 32, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).

Gemäß § 1 Z 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge, ist, ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022).Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,).

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Besitzstörungsklagen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 148/2020 EUR 750,00. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 32 GGG idgF BGBl. I Nr. 124/2022, Tarifpost 1 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 114,00. Die Gerichtsgebühren wurden daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt berechnet.Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Besitzstörungsklagen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, EUR 750,00. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich aus Paragraph 32, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022,, Tarifpost 1 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 114,00. Die Gerichtsgebühren wurden daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt berechnet.

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage begründet. Rechtsanwältinnen sind dabei gemäß § 89c Abs. 5 GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet. Rechtsanwältinnen sind dabei gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Durch die von der klagenden Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin (fallbezogen die Beschwerdeführerin) eingebrachte Besitzstörungsklage im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) wurde gemäß TP 1 I. GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 114,00 fällig.Durch die von der klagenden Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin (fallbezogen die Beschwerdeführerin) eingebrachte Besitzstörungsklage im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) wurde gemäß TP 1 römisch eins. GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 114,00 fällig.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.

Bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs sind gemäß § 4 Abs. 4 GGG die Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Der Einziehungsversuch vom angegebenen Konto war jedoch nicht erfolgreich. Eine Entrichtung der Gebühren ist daher (vorerst) nicht erfolgt, sodass mit dem durch die erhobene Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) auch der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben wurden und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Bürgin und Zahlerin festgestellt wurde. Bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs sind gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG die Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Der Einziehungsversuch vom angegebenen Konto war jedoch nicht erfolgreich. Eine Entrichtung der Gebühren ist daher (vorerst) nicht erfolgt, sodass mit dem durch die erhobene Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) auch der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben wurden und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Bürgin und Zahlerin festgestellt wurde.

Zwischenzeitlich wurde die Pauschalgebühr von der klagenden Partei in Höhe von EUR 114,00 entrichtet, sodass gegenständlich nur mehr die ein offener Betrag von EUR 31,00, nämlich der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, mit dem angefochtenen Bescheid zur Vorschreibung gelangte.Zwischenzeitlich wurde die Pauschalgebühr von der klagenden Partei in Höhe von EUR 114,00 entrichtet, sodass gegenständlich nur mehr die ein offener Betrag von EUR 31,00, nämlich der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, mit dem angefochtenen Bescheid zur Vorschreibung gelangte.

Die Beschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der klagenden Partei im Grundverfahren verfasst und mittels ERV überreicht. Damit trifft sie nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der klagenden Partei. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Beschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2005/16/0082). Die Beschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der klagenden Partei im Grundverfahren verfasst und mittels ERV überreicht. Damit trifft sie nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der klagenden Partei. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Beschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2005/16/0082).

Darüber hinaus sind auf der Besitzstörung angeführten Vermerke nicht geeignet, die ex lege festgelegte Haftung der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin im Grundverfahren für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auszuschließen. Es obliegt weder der klagenden Partei, noch der Rechtsvertreterin, einen Ausschluss der Folgen des Unterbleibens des Gebühreneinzuges im Sinne einer Haftung gemäß § 31 Abs. 1 GGG zu normieren.Darüber hinaus sind auf der Besitzstörung angeführten Vermerke nicht geeignet, die ex lege festgelegte Haftung der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin im Grundverfahren für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auszuschließen. Es obliegt weder der klagenden Partei, noch der Rechtsvertreterin, einen Ausschluss der Folgen des Unterbleibens des Gebühreneinzuges im Sinne einer Haftung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu normieren.

Aus diesem Grund geht die dahingehende Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere.

3.2.3. Zur Verfassungs- und Grundrechtskonformität des Systems der Gerichtsgebühren:

Zum Beschwerdevorbringen, wonach das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei und dieses Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen:Zum Beschwerdevorbringen, wonach das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei und dieses Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen:

Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).

Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs. 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können. Gemäß den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können. Gemäß den Paragraphen 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG.

Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl. VfGH vom 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH vom 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen.

Zum Antrag in der Beschwerde, eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei. Zum Antrag in der Beschwerde, eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei.

Die Vorschreibung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr ist aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt und ist dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.Die Vorschreibung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr ist aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt und ist dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A.1.I.): Zur Zurückweisung des Antrages Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 22 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 22, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

„Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Demnach kann gegenständlich der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und ist der darauf gerichtete Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil A.1.II.): Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren; in eventu Stundung der Gebühren wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte § 9 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 lautet:Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte Paragraph 9, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, lautet:

„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).“(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Absatz 4, genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (Paragraph 156 b, Absatz 3 b, StVG).“

Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E).Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E).

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu Spruchteil B.1. und B.2.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess vergleiche z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Besitzstörungsklage Einhebungsgebühr ex lege - Wirkung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundverfahren Haftung Herabsetzung Mehrbetrag Mitteilung Pauschalgebühren Rechtsvertreter Stundungsantrag Unionsrecht Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Vertretungsvollmacht Zahlungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G309.2268589.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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