Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2265591-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Diether PFANNHAUSER, Lindengasse 26, 1070 WIEN, gegen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes EISENSTADT vom 12.12.2022, Zl 201 Jv 1968/22d-33, betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Diether PFANNHAUSER, Lindengasse 26, 1070 WIEN, gegen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes EISENSTADT vom 12.12.2022, Zl 201 Jv 1968/22d-33, betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Verfahren vor dem Landesgericht EISENSTADT (in Folge: LG) zu XXXX brachte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 09.01.2018 eine Zivilteilungsklage ein, wobei als Bemessungsgrundlage der 3-fache Einheitswert der in Rede stehenden Liegenschaft iHv € 57.900,00 angeführt wurde. Die dafür angefallene Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.459,00 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.1. Im Verfahren vor dem Landesgericht EISENSTADT (in Folge: LG) zu römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 09.01.2018 eine Zivilteilungsklage ein, wobei als Bemessungsgrundlage der 3-fache Einheitswert der in Rede stehenden Liegenschaft iHv € 57.900,00 angeführt wurde. Die dafür angefallene Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.459,00 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.
2. In der Tagsatzung am 12.04.2018 wurde vor dem LG ein Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen (Kürzung auf das Wesentliche und Hervorhebungen durch BVwG):
„[1. – 3.]
4.) die klagende Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank XXXX zu Kreditkontonummer […] und zu Kontonummer […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die beklagte Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.4.) die klagende Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank römisch 40 zu Kreditkontonummer […] und zu Kontonummer […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die beklagte Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.
5.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank XXXX zu IBAN […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die klagende Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.“5.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank römisch 40 zu IBAN […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die klagende Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.“
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.05.2022 zu Zl XXXX schrieb die belangte Behörde der BF die (aufgrund der durch diesen Vergleich geänderten Bemessungsgrundlage iHv € 298.500,00) restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 5.840,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid trat durch die Erhebung einer fristgerechten Vorstellung am 31.05.2022 außer Kraft.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.05.2022 zu Zl römisch 40 schrieb die belangte Behörde der BF die (aufgrund der durch diesen Vergleich geänderten Bemessungsgrundlage iHv € 298.500,00) restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 5.840,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid trat durch die Erhebung einer fristgerechten Vorstellung am 31.05.2022 außer Kraft.
4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2022 wurde die BF zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 5.840,00 (auf Basis der Bemessungsgrundlage iHv € 298.500,00 und unter Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.459,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 5.840,00 verpflichtet.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2022 wurde die BF zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 5.840,00 (auf Basis der Bemessungsgrundlage iHv € 298.500,00 und unter Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.459,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 5.840,00 verpflichtet.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die BF bestreite (laut Vorstellung) lediglich die Bewertung der Vergleichspunkte 4.) und 5.). In beiden Punkten seien Kreditverbindlichkeiten zur Alleinzahlung übernommen worden. In Punkt 4.) von der Klägerin (der BF) und in Punkt 5.) vom Beklagten. Dazu sei auszuführen, dass eine Verpflichtung im Vergleich, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen und den Beklagten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten, gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG bei der Bemessungsgrundlage mit ihrem Wert zu berücksichtigen sei (vgl E 129 und E 130 zu § 18 GGG in Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14). Hinsichtlich Punkt 5.) habe aus dem Gerichtsakt festgestellt werden können, dass die vom Beklagten übernommene Darlehensschuld ca. € 224.000,00 betrage und sei dieser Betrag für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die vorgenommene Bewertung der Parteien mit € 100,00 sei hier nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich Punkt 4.) sei aus dem Akt der Wert der übernommenen Darlehensschuld durch die Klägerin nicht erkennbar. Diesbezügliche Erhebungen beim Klagevertreter seien erfolglos geblieben, zumal dieser angegeben habe, dass er nach Rücksprache mit der Mandantin und Nachschau in seinem Handakt keine Angaben zur Höhe machen könne. Die durch die Parteien vorgenommene Bewertung von € 100,00 sei hier nicht rechtens, weshalb aufgrund des fehlenden Darlehenswertes der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN iHv € 5.000,00 heranzuziehen sei. Die Meinung der BF, wonach eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen könne und die Vorschreibungsbehörde davon auszugehen habe, ist grundsätzlich zu folgen. Jedoch habe eine solche Streitwertfestsetzung bereits zu Beginn der ersten vorbereiteten Tagsatzung zu erfolgen und nicht erst im Zuge eines Vergleichsabschlusses am Ende der Tagsatzung. Außerdem sei aus dem Verhandlungsprotokoll eine Einigung der Parteien nach § 7 RATG nicht zu entnehmen. Die Bewertung der Vergleichspunkte 4.) und 5.) könne nicht als Einigung der Parteien nach § 7 RATG gelten. Begründend wurde dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die BF bestreite (laut Vorstellung) lediglich die Bewertung der Vergleichspunkte 4.) und 5.). In beiden Punkten seien Kreditverbindlichkeiten zur Alleinzahlung übernommen worden. In Punkt 4.) von der Klägerin (der BF) und in Punkt 5.) vom Beklagten. Dazu sei auszuführen, dass eine Verpflichtung im Vergleich, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen und den Beklagten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG bei der Bemessungsgrundlage mit ihrem Wert zu berücksichtigen sei vergleiche E 129 und E 130 zu Paragraph 18, GGG in Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14). Hinsichtlich Punkt 5.) habe aus dem Gerichtsakt festgestellt werden können, dass die vom Beklagten übernommene Darlehensschuld ca. € 224.000,00 betrage und sei dieser Betrag für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die vorgenommene Bewertung der Parteien mit € 100,00 sei hier nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich Punkt 4.) sei aus dem Akt der Wert der übernommenen Darlehensschuld durch die Klägerin nicht erkennbar. Diesbezügliche Erhebungen beim Klagevertreter seien erfolglos geblieben, zumal dieser angegeben habe, dass er nach Rücksprache mit der Mandantin und Nachschau in seinem Handakt keine Angaben zur Höhe machen könne. Die durch die Parteien vorgenommene Bewertung von € 100,00 sei hier nicht rechtens, weshalb aufgrund des fehlenden Darlehenswertes der Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, JN iHv € 5.000,00 heranzuziehen sei. Die Meinung der BF, wonach eine Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen könne und die Vorschreibungsbehörde davon auszugehen habe, ist grundsätzlich zu folgen. Jedoch habe eine solche Streitwertfestsetzung bereits zu Beginn der ersten vorbereiteten Tagsatzung zu erfolgen und nicht erst im Zuge eines Vergleichsabschlusses am Ende der Tagsatzung. Außerdem sei aus dem Verhandlungsprotokoll eine Einigung der Parteien nach Paragraph 7, RATG nicht zu entnehmen. Die Bewertung der Vergleichspunkte 4.) und 5.) könne nicht als Einigung der Parteien nach Paragraph 7, RATG gelten.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 13.12.2022) richtet sich die am 09.01.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Punkte 4.) und 5.) des Vergleiches vom 12.04.2018 seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen und hätten auch im Vergleich demgemäß keine betragsgemäße Erwähnung erfahren, geschweige denn, dass sie ziffernmäßig bestimmt worden wären. Für eine Bewertung des Streitgegenstandes, wie sie durch die belangte Behörde vorgenommen worden sei, bleibe kein Raum, sondern habe die Bewertung des Vergleiches vom 12.04.2018 anhand der von den Parteien vereinbarungsgemäß festgesetzten Streitwerte, wie oben dargestellt, zu erfolgen. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen könne und die Vorschreibungsbehörde dazu verpflichtet sei, von dieser Streitwertfestsetzung der Parteien auszugehen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe eine solche einvernehmliche Streitwertfestsetzung aber keineswegs bereits zu Beginn der ersten vorbereitenden Tagsatzung zu erfolgen. Nach dem Gesetzeswortlaut habe die Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung zu erfolgen. Die erste vorbereitende Tagsatzung sei am 12.04.2018 gewesen und der Vergleichsabschluss dort daher rechtzeitig erfolgt. Dass zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert, der dem Vergleich zugrunde zu legen sei, erzielt worden wäre, sei schon durch den Inhalt des Vergleichs an sich widerlegt, zumal die Bewertung der einzelnen Vergleichspunkte von der zwischen den Parteien erzielten Einigung mitumfasst sei. Hinzu komme, dass der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger (oder die Parteien) gegenüber der gesetzlichen Bewertung der Vorzug zu geben sei und über den Vergleichswortlaut (bzw dessen Bewertung) hinaus – im Hinblick auf die im GGG gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände – keine weiteren Erhebungen anzustellen seien (Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 13 und E 52 f). Der Vergleichsinhalt biete im Übrigen keinen wie immer gearteten Hinweis auf die von der Vorschreibungsbehörde herangezogene Bemessungsgrundlage für den Streitwert. Insbesondere enthalte der Vergleich keine Leistungsverpflichtung oder sonstige – in einem Geldbetrag ausgedrückte – Verpflichtung iSd § 15 GGG in einer für die Gebührenvorschreibung auch nur annähernd erforderlichen Höhe. Die nach Maßgabe des § 18 Abs 2 GGG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage für den Streitwert des Vergleichs belaufe sich daher richtigerweise kumuliert auf € 69.700,00. Die auf Basis dieser Bemessungsgrundlage vorzuschreibenden Pauschalgebühren seien von den mit der Klage bereits entrichteten Pauschalgebühren jedenfalls gedeckt, sodass die Vorschreibung weiterer Gebühren unberechtigt sei. Im Übrigen sei unter Heranziehung des Günstigkeitsprinzips in der aktuellen Fassung des § 18 Abs 2 Z 2 GGG, wonach die Gerichtsgebühr für den Fall, dass Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Übersteige die so ermittelte Ergänzungsgebühr den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so sei die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Die Punkte 4.) und 5.) des Vergleiches vom 12.04.2018 seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen und hätten auch im Vergleich demgemäß keine betragsgemäße Erwähnung erfahren, geschweige denn, dass sie ziffernmäßig bestimmt worden wären. Für eine Bewertung des Streitgegenstandes, wie sie durch die belangte Behörde vorgenommen worden sei, bleibe kein Raum, sondern habe die Bewertung des Vergleiches vom 12.04.2018 anhand der von den Parteien vereinbarungsgemäß festgesetzten Streitwerte, wie oben dargestellt, zu erfolgen. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass eine Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen könne und die Vorschreibungsbehörde dazu verpflichtet sei, von dieser Streitwertfestsetzung der Parteien auszugehen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe eine solche einvernehmliche Streitwertfestsetzung aber keineswegs bereits zu Beginn der ersten vorbereitenden Tagsatzung zu erfolgen. Nach dem Gesetzeswortlaut habe die Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung zu erfolgen. Die erste vorbereitende Tagsatzung sei am 12.04.2018 gewesen und der Vergleichsabschluss dort daher rechtzeitig erfolgt. Dass zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert, der dem Vergleich zugrunde zu legen sei, erzielt worden wäre, sei schon durch den Inhalt des Vergleichs an sich widerlegt, zumal die Bewertung der einzelnen Vergleichspunkte von der zwischen den Parteien erzielten Einigung mitumfasst sei. Hinzu komme, dass der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger (oder die Parteien) gegenüber der gesetzlichen Bewertung der Vorzug zu geben sei und über den Vergleichswortlaut (bzw dessen Bewertung) hinaus – im Hinblick auf die im GGG gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände – keine weiteren Erhebungen anzustellen seien (Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 13 und E 52 f). Der Vergleichsinhalt biete im Übrigen keinen wie immer gearteten Hinweis auf die von der Vorschreibungsbehörde herangezogene Bemessungsgrundlage für den Streitwert. Insbesondere enthalte der Vergleich keine Leistungsverpflichtung oder sonstige – in einem Geldbetrag ausgedrückte – Verpflichtung iSd Paragraph 15, GGG in einer für die Gebührenvorschreibung auch nur annähernd erforderlichen Höhe. Die nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 2, GGG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage für den Streitwert des Vergleichs belaufe sich daher richtigerweise kumuliert auf € 69.700,00. Die auf Basis dieser Bemessungsgrundlage vorzuschreibenden Pauschalgebühren seien von den mit der Klage bereits entrichteten Pauschalgebühren jedenfalls gedeckt, sodass die Vorschreibung weiterer Gebühren unberechtigt sei. Im Übrigen sei unter Heranziehung des Günstigkeitsprinzips in der aktuellen Fassung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG, wonach die Gerichtsgebühr für den Fall, dass Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Übersteige die so ermittelte Ergänzungsgebühr den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so sei die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren.
6. Mit Schreiben vom 12.01.2023 (eingelangt am 16.01.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I.1.-2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.1.-2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere steht fest, dass die BF in der Tagsatzung am 12.04.2018 vor dem LG zu XXXX einen Vergleich mit der beklagten Partei geschlossen hat, dessen Punkte 4.) und 5.) folgendermaßen lauten:Insbesondere steht fest, dass die BF in der Tagsatzung am 12.04.2018 vor dem LG zu römisch 40 einen Vergleich mit der beklagten Partei geschlossen hat, dessen Punkte 4.) und 5.) folgendermaßen lauten:
„4.) die klagende Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank XXXX zu Kreditkontonummer […] und zu Kontonummer […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die beklagte Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.„4.) die klagende Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank römisch 40 zu Kreditkontonummer […] und zu Kontonummer […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die beklagte Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.
5.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank XXXX zu IBAN […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die klagende Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.“5.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von beiden Parteien aufgenommene Kreditverbindlichkeit bei der Raiffeisen Landesbank römisch 40 zu IBAN […] zur Alleinzahlung zu übernehmen und die klagende Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Vergleichspunkt wird bewertet mit € 100,00.“
Es steht fest, dass sowohl in Punkt 4.) als auch in Punkt 5.) eine Verpflichtung zur Übernahme einer ziffernmäßig bestimmten Geldleistung – der aushaftenden Kreditsumme – festgehalten wurde.
Die in Punkt 5.) von der Beklagten übernommene Höhe der Kreditverbindlichkeit beläuft sich auf € 224.000,00.
Die Höhe der in Punkt 4.) übernommenen Kreditverbindlichkeit durch die Klägerin konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
Dass es sich in Punkt 5.) um eine iHv € 224.000,00 übernommene Kreditverbindlichkeit handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird diese Höhe von der BF nicht bestritten.
Die Höhe der in Punkt 4.) übernommenen Kreditverbindlichkeit durch die Klägerin, konnte dem Akt des Grundverfahrens nicht entnommen werden. Die belangte Behörde führte diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem sie am 22.11.2022 eine Anfrage an den Rechtsvertreter der BF richtete. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 29.11.2022 wurde lediglich angeführt, dass er dazu – nach Rücksprache mit seiner Mandantin und Nachschau in seinem Handakt – nicht mehr Informationen liefern könne, als sich bereits aus dem Gerichtsakt ergeben würden. Dem Gerichtsakt sind jedoch keine entsprechenden Informationen zu entnehmen. Die Höhe der in Punkt 4.) übernommenen Kreditverbindlichkeit konnte daher nicht festgestellt und demnach auch nicht ziffernmäßig bestimmt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984, (GGG) idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, (GGG) idgF lauten:
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird gemäß § 2 Z 1 lit a und b GGG mit Überreichung der Klage bzw für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GGG mit Überreichung der Klage bzw für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.
Nach § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm).Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm).
Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
§ 56 Abs 1 JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.Paragraph 56, Absatz eins, JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.
Nach Abs 2 leg cit hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Nach Absatz 2, leg cit hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
§ 18 GGG, in der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgeblichen Fassung vom 12.04.2018, BGBl I Nr 111/2010, lautet auszugsweise: Paragraph 18, GGG, in der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgeblichen Fassung vom 12.04.2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, lautet auszugsweise:
„§ 18 (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. […]“
TP 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
TP 1 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Klage am 09.01.2018 maßgebenden Fassung BGBl I Nr 130/2017 legt die Pauschalgebühr für zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert von € 35.000,00 bis € 70.000,00 mit € 1.459,00 fest.TP 1 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Klage am 09.01.2018 maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017, legt die Pauschalgebühr für zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert von € 35.000,00 bis € 70.000,00 mit € 1.459,00 fest.
TP 1 GGG in der maßgebenden Fassung des Vergleichsabschlusses am 12.04.2018, BGBl I Nr 130/2017, legt die Pauschalgebühr für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert von € 280.000,00 bis € 350.000 mit € 7.299,00 fest.TP 1 GGG in der maßgebenden Fassung des Vergleichsabschlusses am 12.04.2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017,, legt die Pauschalgebühr für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert von € 280.000,00 bis € 350.000 mit € 7.299,00 fest.
§ 7 Rechtsanwaltstarifgesetz, idF BGBl I Nr 147/2021 (RATG), lautet: Paragraph 7, Rechtsanwaltstarifgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 147 aus 2021, (RATG), lautet:
„(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.„(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.“
Werden gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG) die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sofort entrichtet (§ 4 GGG), so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten die Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG) die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sofort entrichtet (Paragraph 4, GGG), so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten die Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid der BF für den Abschluss des Vergleichs am 12.04.2018 eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 5.840,00 (auf Basis der Bemessungsgrundlage iHv € 298.500,00 und unter Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.459,00) sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv 8,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid der BF für den Abschluss des Vergleichs am 12.04.2018 eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 5.840,00 (auf Basis der Bemessungsgrundlage iHv € 298.500,00 und unter Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.459,00) sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8,00 vorgeschrieben.
Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass sie keine weitere Pauschalgebühr für den Vergleich vom 12.04.2018 zu entrichten habe und bringt im Wesentlichen vor, dass die Bewertung der Punkte 4.) und 5.) anhand der von den Parteien vereinbarungsgemäß festgesetzten Streitwerte iHv jeweils € 100,00, zu erfolgen habe.
3.3.1. Diesem Argument kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Im Falle eines Vergleiches kommt es hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG immer nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung an. Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches ist der Streitgegenstand, über den der Vergleich geschlossen wurde, neu zu bewerten. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 19.02.1998, 97/16/0395).Im Falle eines Vergleiches kommt es hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG immer nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung an. Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches ist der Streitgegenstand, über den der Vergleich geschlossen wurde, neu zu bewerten. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 19.02.1998, 97/16/0395).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Spruchpunkten, deren Bewertung in Beschwerde gezogen wurde (Punkte 4. und 5.) um die Übernahme von Kreditverbindlichkeiten, einmal durch den Kläger und einmal durch den Beklagten unter gleichzeitiger Schad- und Klagloshaltung der jeweils anderen Partei.
Hinsichtlich der Bewertung derartiger Verpflichtungen sind der Lehre und höchstgerichtlichen Judikatur folgende Grundsätze zu entnehmen:
Hat sich die Klägerin in einem Punkt des Vergleichs verpflichtet, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen und den Beklagten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten, so ist diese Vereinbarung bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage (§ 18 Abs 2 Z 2 GGG) zu berücksichtigen. […] (Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14, E 129).Hat sich die Klägerin in einem Punkt des Vergleichs verpflichtet, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen und den Beklagten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten, so ist diese Vereinbarung bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG) zu berücksichtigen. […] (Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14, E 129).
Verbindlichkeiten, zu deren Abstattung eine Verpflichtung eingegangen worden ist, sind (mit ihrem Wert) der Gebührenvorschreibung zugrunde zu legen (dies gilt auch dann, wenn es sich um Lasten handelt, die auf einer Liegenschaft bücherlich sichergestellt werden; der Einheitswert der Liegenschaft ist in diesem Fall unbeachtlich) (Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14, E 129).
Auch wechselseitige Leistungen der Streitparteien, zu denen sie sich im Vergleich verpflichtet haben, sind unabhängig von einer allfälligen Kompensation in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen (VwGH 19.02.1998, 97/16/0395).
Daraus folgt, dass es sich bei den in Punkt 4.) und 5.) eingegangen Verpflichtungen um Verpflichtungen handelt, bei denen der in einem Geldbetrag bestehende ziffernmäßige Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Wenn von der BF vorgebracht wird, dass die von ihr vorgenommene Bewertung mit € 100,00 maßgeblich sei und diese im Wege einer Parteienvereinbarung nach § 7 RATG erfolgt wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine derartige Streitwertänderung gemäß § 7 RATG erfolgen konnte. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich schon dem Wortlaut nach („Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig“) voraus, dass der Kläger eine Bewertung eines (nicht in einem Geldbetrag bestehenden) Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 JN vorgenommen hat, die der Beklagte bemängelt. Sie ist daher nicht anwendbar, wenn – wie hier – ein ziffernmäßig bestimmbarer Geldbetrag in Form von Kreditverbindlichkeiten gegenständlich ist. Die BF kann ihre Bewertung iHv € 100,00 daher bereits dem Wortlaut der Bestimmung nach nicht auf § 7 RATG stützen.Wenn von der BF vorgebracht wird, dass die von ihr vorgenommene Bewertung mit € 100,00 maßgeblich sei und diese im Wege einer Parteienvereinbarung nach Paragraph 7, RATG erfolgt wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine derartige Streitwertänderung gemäß Paragraph 7, RATG erfolgen konnte. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich schon dem Wortlaut nach („Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig“) voraus, dass der Kläger eine Bewertung eines (nicht in einem Geldbetrag bestehenden) Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 JN vorgenommen hat, die der Beklagte bemängelt. Sie ist daher nicht anwendbar, wenn – wie hier – ein ziffernmäßig bestimmbarer Geldbetrag in Form von Kreditverbindlichkeiten gegenständlich ist. Die BF kann ihre Bewertung iHv € 100,00 daher bereits dem Wortlaut der Bestimmung nach nicht auf Paragraph 7, RATG stützen.
Daran vermögen auch die Ausführungen, wonach eine – der Aktenlage jedoch nicht etntnehmbare – Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG rechtzeitig in der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung am 12.04.2018 erfolgt sei und eine im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgte Streitwertfestsetzung von der Vorschreibungsbehörde verpflichtend heranzuziehen sei, nichts zu ändern. Dem Vorbringen, dass der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger (oder die Parteien) gegenüber der gesetzlichen Bewertung der Vorzug zu geben sei, ist im gegenständlichen Fall aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu folgen, zumal bei der Bewertung der Spruchpunkte 4.) und 5.) kein tauglicher Anwendungsbereich einer potentiellen Streitwertfestetzung gemäß § 7 RATG vorliegt.Daran vermögen auch die Ausführungen, wonach eine – der Aktenlage jedoch nicht etntnehmbare – Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG rechtzeitig in der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung am 12.04.2018 erfolgt sei und eine im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgte Streitwertfestsetzung von der Vorschreibungsbehörde verpflichtend heranzuziehen sei, nichts zu ändern. Dem Vorbringen, dass der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger (oder die Parteien) gegenüber der gesetzlichen Bewertung der Vorzug zu geben sei, ist im gegenständlichen Fall aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu folgen, zumal bei der Bewertung der Spruchpunkte 4.) und 5.) kein tauglicher Anwendungsbereich einer potentiellen Streitwertfestetzung gemäß Paragraph 7, RATG vorliegt.
Da betreffend die Punkte 4.) und 5.) des Vergleiches deren Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, hat die belangte Behörde richtigerweise für Punkt 5.) die aus dem Akt ersichtliche Höhe der vom Beklagten übernommenen Kreditschuld iHv ca. € 224.000,00 als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die BF die festgestellte Höhe der Verbindlichkeiten nicht moniert. Der Betrag von € 224.000,00 war daher Punkt 5.) als Bewertung zugrunde zu legen.
Hinsichtlich Punkt 4.) war die Höhe der Darlehensschuld dem Akt des Grundverfahrens nicht zu entnehmen. Die BF irrt, wenn sie behauptet, dass im vorliegenden Fall bei der Bewertung des Streitgegenstandes im Hinblick auf die im GGG gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände keine weiteren Erhebungen anzustellen seien und daher der von ihr angegebene Wert von € 100,00 zur Bemessung heranzuziehen sei:
Bei Vergleichen, in denen sich eine der Parteien zur Bezahlung von Darlehensschulden verpflichtet, wobei die Höhe dieser ansonsten zahlenmäßig angeführten Verbindlichkeit durch die Verwendung der Floskel „mehr oder weniger“ nicht ausreichend bestimmt ist, müssen von der Behörde zur Ermittlung der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch aushaftenden Verbindlichkeit noch ergänzende Erhebungen – zB durch eine Anfrage an die zahlungspflichtige Partei – vorgenommen werden (VwGH 27. 1. 2000, 99/16/0346, immolex 2000/152, 255 = MietSlg 52.927) (Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14, E 132).
Der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit E-Mail vom 22.11.2022 den Rechtsvertreter der BF ersucht, die Höhe der Verbindlichkeiten in Punkt 4.) des Vergleiches bekanntzugeben. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 29.11.2022 führte der Rechtsvertreter der BF aus, er könne nach Rücksprache mit der BF und nach Einsicht in den Handakt keine Informationen zur Höhe der Verbindlichkeiten liefern und verwies auf den Akt des Grundverfahrens.
Da somit weder aufgrund der Aktenlage noch nach Aufforderung an die BF ein Wert der in Punkt 4.) beschriebenen Verbindlichkeiten festgestellt werden konnte, hat die belangte Behörde den Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN iHv € 5.000,00 zur Bewertung von Spruchpunkt 4.) herangezogen. Da somit weder aufgrund der Aktenlage noch nach Aufforderung an die BF ein Wert der in Punkt 4.) beschriebenen Verbindlichkeiten festgestellt werden konnte, hat die belangte Behörde den Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, JN iHv € 5.000,00 zur Bewertung von Spruchpunkt 4.) herangezogen.
Die sich diesbezüglich stellende Rechtsfrage, ob der (grundsätzlich für einen nicht in Geld bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstand vorgesehene) Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN iHv € 5.000,00 auch zur Bewertung einer ziffernmäßig bestimmbaren Forderung mangels Feststellbarkeit des Geldbetrages herangezogen werden kann, ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen unerheblich: Die sich diesbezüglich stellende Rechtsfrage, ob der (grundsätzlich für einen nicht in Geld bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstand vorgesehene) Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, JN iHv € 5.000,00 auch zur Bewertung einer ziffernmäßig bestimmbaren Forderung mangels Feststellbarkeit des Geldbetrages herangezogen werden kann, ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen unerheblich:
Bei Hinzurechnung der ordnungsgemäßen Bewertung von Spruchpunkt 5.) iHv € 224.000,00 zu den restlichen und nicht monierten Bewertungen der weiteren Spruchpunkte des Vergleiches: 1.) (€ 57.900,00) 2.) (€ 11.000,00, 3.) (€ 500,00), und 6.) (€ 100,00), ergibt sich ein Gesamtbetrag und damit eine Bemessungsgrundlage iHv € 293.500,00. Bei einem Streitwert von € 280.000,00 bis € 350.000,00 wird gemäß TP 1 GGG idF BGBl I Nr 130/2017 eine Pauschalgebühr iHv € 7.299,00 fällig. Bei Hinzurechnung der ordnungsgemäßen Bewertung von Spruchpunkt 5.) iHv € 224.000,00 zu den restlichen und nicht monierten Bewertungen der weiteren Spruchpunkte des Vergleiches: 1.) (€ 57.900,00) 2.) (€ 11.000,00, 3.) (€ 500,00), und 6.) (€ 100,00), ergibt sich ein Gesamtbetrag und damit eine Bemessungsgrundlage iHv € 293.500,00. Bei einem Streitwert von € 280.000,00 bis € 350.000,00 wird gemäß TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017, eine Pauschalgebühr iHv € 7.299,00 fällig.
Vor dem Hintergrund, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 130/2017 iHv € 7.299,00 bis zu einem Betrag iHv € 350.000,00 fällig ist, ist es im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Bewertung des Spruchpunktes 4.) nicht relevant, ob zu dessen Bemessung der von der belangten Behörde herangezogene Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN iHv € 5.000,00 oder die von der BF getroffene Bewertung iHv nur € 100,00 herangezogen wird. In beiden Fällen ergibt sich eine Bemessungsgrundlage zwischen € 280.000,00 und € 350.000,00 und damit eine Pauschalgebühr iHv € 7.299,00.Vor dem Hintergrund, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017, iHv € 7.299,00 bis zu einem Betrag iHv € 350.000,00 fällig ist, ist es im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Bewertung des Spruchpunktes 4.) nicht relevant, ob zu dessen Bemessung der von der belangten Behörde herangezogene Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, JN iHv € 5.000,00 oder die von der BF getroffene Bewertung iHv nur € 100,00 herangezogen wird. In beiden Fällen ergibt sich eine Bemessungsgrundlage zwischen € 280.000,00 und € 350.000,00 und damit eine Pauschalgebühr iHv € 7.299,00.
Unter Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.459,00 ergibt sich daher bei Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage zwischen € 280.000,00 und € 350.000,00 eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 5.840,00, wie von der belangten Behörde vorgeschrieben.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf ein weiteres Argument der BF einzugehen, wenn sie am Ende der Beschwerde behauptet, dass unter Heranziehung des „Günstigkeitsprinzips“ in der aktuellen Fassung des § 18 Abs 2 Z 2 GGG (BGBl l I Nr 61/2022) keine Gebühr mehr für den gegenständlichen Vergleich einzuheben sei. Dieses „Günstigkeitsprinzip“ besagt, dass die Gerichtsgebühr für den Fall, dass Gegenstand des Vergleichs eine Leistung sei, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, die Gebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen sei. Übersteige die so ermittelte Ergänzungsgebühr den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so sei die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Gemäß Artikel VI Z 74 GGG treten die Änderungen des § 18 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl I Nr 61/2022, mit 01.05.2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Da die Gebührenpflicht im vorliegenden Fall mit Vergleichsabschluss am 12.04.2018 entstanden ist, geht die diesbezügliche Argumentation der BF bereits mangels zeitlichem Anwendungsbereich der Bestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist noch auf ein weiteres Argument der BF einzugehen, wenn sie am Ende der Beschwerde behauptet, dass unter Heranziehung des „Günstigkeitsprinzips“ in der aktuellen Fassung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG Bundesgesetzblatt l römisch eins Nr 61 aus 2022,) keine Gebühr mehr für den gegenständlichen Vergleich einzuheben sei. Dieses „Günstigkeitsprinzip“ besagt, dass die Gerichtsgebühr für den Fall, dass Gegenstand des Vergleichs eine Leistung sei, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, die Gebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen sei. Übersteige die so ermittelte Ergänzungsgebühr den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so sei die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Gemäß Artikel römisch sechs Ziffer 74, GGG treten die Änderungen des Paragraph 18, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, mit 01.05.2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Da die Gebührenpflicht im vorliegenden Fall mit Vergleichsabschluss am 12.04.2018 entstanden ist, geht die diesbezügliche Argumentation der BF bereits mangels zeitlichem Anwendungsbereich der Bestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt ins Leere.
3.3.2. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei Abschluss des Vergleiches am 12.04.2018 die Gebührenschuld im Umfang einer Bemessungsgrundlage zwischen € 280.000,00 und € 350.000,00 entstanden ist. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG wurde daher zu Recht im Betrag von € 7.299,00 bemessen und der BF der restliche Betrag (unter Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.459,00) iHv € 5.840,00 zu Recht vorgeschrieben.
Mangels Entrichtung dieser Gebühr war die belangte Behörde verpflichtet, der zahlungspflichtigen BF diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt € 5.848,00, zur Zahlung vorzuschreiben.Mangels Entrichtung dieser Gebühr war die belangte Behörde verpflichtet, der zahlungspflichtigen BF diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt € 5.848,00, zur Zahlung vorzuschreiben.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Bewertung Darlehen Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Streitgegenstand Streitwert Verbindlichkeit Vergleich ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2265591.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023