1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Mitbeteiligten für ein Fahrzeug „Mercedes Benz 950.56, AXOR 1829A“ die Normverbrauchsabgabe in näher bezeichneter Höhe fest. Gemäß § 1 Z 3 lit. a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliege der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG eingetreten sei. Mit Bescheid vom 5. Oktober 202... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Mitbeteiligten für ein Fahrzeug „Mercedes Benz 950.56, AXOR 1829A“ die Normverbrauchsabgabe in näher bezeichneter Höhe fest. Gemäß § 1 Z 3 lit. a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliege der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG eingetreten sei. Mit Bescheid vom 5. Oktober 202... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Mitbeteiligten für ein Fahrzeug „Mercedes Benz 950.56, AXOR 1829A“ die Normverbrauchsabgabe in näher bezeichneter Höhe fest. Gemäß § 1 Z 3 lit. a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliege der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG eingetreten sei. Mit Bescheid vom 5. Oktober 202... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 Z1 NoVAG 1991 §1 Z2 NoVAG 1991 §1 Z3 litaVwRallg NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 Z1 NoVAG 1991 §1 Z2 NoVAG 1991 §1 Z3 litaVwRallg NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 Z1 NoVAG 1991 §1 Z2 NoVAG 1991 §1 Z3 litaVwRallg NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 VwRallg NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/202... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 Z1 NoVAG 1991 §1 Z3 lita NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 ... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 Z1 NoVAG 1991 §1 Z3 lita NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 ... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Mitbeteiligten für ein Fahrzeug „Mercedes Benz 950.56, AXOR 1829A“ die Normverbrauchsabgabe in näher bezeichneter Höhe fest. Gemäß § 1 Z 3 lit. a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliege der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG eingetreten sei. Mit Bescheid vom 5. Oktober 202... mehr lesen...
Index: 20/07 Schadenersatz Haftpflicht32/05 Verbrauchsteuern90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: EKHG 1959 §5 Abs1 KFG 1967 §79 KFG 1967 §82 Abs8 NoVAG 1991 §1 Z3 KFG 1967 § 79 heute KFG 1967 § 79 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 KFG 1967 § 79 gültig von 01.11.1997 bis... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - seit 1986 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und wohnt seit 2004 in Innsbruck. Ein Kraftfahrzeug ist weder auf ihn, noch seine Ehefrau oder Tochter zugelassen. Er und seine Ehefrau halten jeweils 50% der Gesellschaftsanteile an der A GmbH mit Sitz in München, auf die in Deutschland ein Leasingfahrzeug zugelassen ist. Diesbezüglich wurde mit Datum vom 10. Juni 2015 zwischen dem Revisionswerber und der... mehr lesen...
Index: E1EE6J32/05 Verbrauchsteuern59/04 EU - EWR
Norm: NoVAG 1991 §1 12010E056 AEUV Art5662015CJ0552 Europäische Kommission / Irland NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 ... mehr lesen...
1 Das Finanzamt schrieb der Revisionswerberin Normverbrauchsabgabe für Oktober 2017 für drei Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen vor. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde. 2 Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte fest, dass aufgrund einer Anzeige der Geschäftsführer der Revisionswerberin zu drei Fahrzeugen mit deutschem Kennzeichen, die von ihm bzw. Mitarbeitern der Revisions... mehr lesen...
Index: E6J32 Steuerrecht32/05 Verbrauchsteuern
Norm: AbgÄG 02te 2002 NoVAG 1991 §1 NoVAG 1991 §12a NoVAG 1991 §12a idF 2002/I/13261999CJ0451 Cura Anlagen VORAB NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 Z3 litb NoVAG 1991 §12a Abs1 NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 ... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber ist Geschäftsführer der (in Deutschland ansässigen) H KG. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) waren die revisionsgegenständlichen Fahrzeuge [Auto 1] und [Auto 2] auf die H KG in Deutschland zum Verkehr zugelassen und wurden von März 2013 bis März 2014 bzw. von März 2014 bis März 2015 vom Revisionswerber verwendet. Beide Fahrzeuge waren niemals im Inland zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug [Auto 1] wurde am 14. März 2014, [Auto 2] am 13. März ... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber ist Geschäftsführer der (in Deutschland ansässigen) H KG. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) waren die revisionsgegenständlichen Fahrzeuge [Auto 1] und [Auto 2] auf die H KG in Deutschland zum Verkehr zugelassen und wurden von März 2013 bis März 2014 bzw. von März 2014 bis März 2015 vom Revisionswerber verwendet. Beide Fahrzeuge waren niemals im Inland zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug [Auto 1] wurde am 14. März 2014, [Auto 2] am 13. März ... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Architektin, seit ca. 20 Jahren in Pension, deutsche Staatsangehörige, kinderlos und unverheiratet. Sie ist grundbücherliche Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Vorarlberg (3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75m2; Kaufvertrag vom 9. Juli 2009), an welcher Adresse sie seit 7. Oktober 2009 mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Darüber hinaus ist sie grundbücherliche Eigentümerin einer Eigentumswohnung in München ... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin lebt - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - seit ca. 16 Jahren mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern an einer bestimmten Adresse in Österreich, wo auch ihr Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die zugehörige Liegenschaft befindet sich im Eigentum der Eheleute. Auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Revisionswerberin liegt in Österreich. Sie ist seit Oktober 2018 arbeitslos, ihr Ehemann ist seit 25. September 2019 als Kraftfahrer bei der T... mehr lesen...
Index: 20/07 Schadenersatz Haftpflicht32/05 Verbrauchsteuern
Norm: EKHG 1959 §5EKHG 1959 §5 Abs1NoVAG 1991 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2009/16/0107 E 27. Jänner 2010 VwSlg 8510 F/2010 RS 4 Stammrechtssatz Das NoVAG enthält keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung ... mehr lesen...
1 Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Nissan Infiniti FX50 in der Sonderausführung „Vettel Edition“ mit slowakischem Kennzeichen (Erstzulassung im Juni 2013; 308 kW/420 PS) wurde - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Anfang November 2017 von der Slowakei in das Inland zur österreichischen Vertragswerkstätte für diese Kfz-Marke, der S GmbH, gebracht. Diese erstellte am 3. November 2017 einen technischen Prüfbericht über das Fahrzeug. Demnach sei das Fahrz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/05 Verbrauchsteuern
Norm: BAO §167 Abs2 NoVAG 1991 §1 Z3 NoVAG 1991 §5 Abs2 BAO § 167 heute BAO § 167 gültig ab 01.01.1962 NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG... mehr lesen...
1 Die mitbeteiligte Partei - eine GmbH im Bereich der Fahrzeugvermietung - erwarb am 27. Juli 2017 von einem Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug, für das in der Rechnung eine Normverbrauchsabgabe in der Höhe von 9.130,66 € ausgewiesen ist. Das Fahrzeug wurde am 22. September 2017 zugelassen. Die mitbeteiligte Partei stellte das Fahrzeug der M GmbH langfristig entgeltlich zur Verfügung, welche es für kurzfristige Vermietungen einsetzte. Am 15. November 2017 beantragte die mitbetei... mehr lesen...
1 Die mitbeteiligte Partei - eine GmbH im Bereich der Fahrzeugvermietung - erwarb am 27. Juli 2017 von einem Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug, für das in der Rechnung eine Normverbrauchsabgabe in der Höhe von 9.130,66 € ausgewiesen ist. Das Fahrzeug wurde am 22. September 2017 zugelassen. Die mitbeteiligte Partei stellte das Fahrzeug der M GmbH langfristig entgeltlich zur Verfügung, welche es für kurzfristige Vermietungen einsetzte. Am 15. November 2017 beantragte die mitbetei... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3 NoVAG 1991 §3 Z3 NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 NoVAG 1991 §1 Z1 NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3 NoVAG 1991 §3 Z3 NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 NoVAG 1991 §1 Z1 NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3 NoVAG 1991 §3 Z3 NoVAG 1991 § 1 heute NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug anhand einer Bemessungsgrundlage von 5.950,70 € fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe für ein näher bezeichnetes Kraftfahrz... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 1. Februar 2018, womit das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber Normverbrauchsabgabe für April 2016 und Kraftfahrzeugsteuer für April bis Dezember 2016 sowie für Jänner bis September 2017 in jeweils näher angeführter Höhe festgesetzt hatte. 2 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Das Bundesfinanz... mehr lesen...