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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §1 Z1Rechtssatz
In der Mehrzahl der Fälle stellt die Lieferung eines Fahrzeuges an den Endabnehmer jenen Vorgang dar, der die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges im Inland begründet, zumal die Lieferung idR mit der Zulassung des Fahrzeugs in einem engen zeitlichen Zusammenhang steht. Damit steht aber die sich aus dem Zusammenspiel von § 1 Z 1 und Z 3 lit. a NoVAG ergebende chronologische Abfolge von Liefertatbestand und Zulassungstatbestand mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Widerspruch, sondern entspricht der Zielsetzung, dass jener Vorgang die NoVA-Pflicht begründen soll, der die rechtliche oder faktische Gebrauchsmöglichkeit erstmals begründet. Wird somit der Tatbestand des § 1 Z 3 lit. a NoVAG zeitlich vor dem des § 1 Z 1 NoVAG erfüllt, geht § 1 Z 3 lit. a NoVAG vor.In der Mehrzahl der Fälle stellt die Lieferung eines Fahrzeuges an den Endabnehmer jenen Vorgang dar, der die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges im Inland begründet, zumal die Lieferung idR mit der Zulassung des Fahrzeugs in einem engen zeitlichen Zusammenhang steht. Damit steht aber die sich aus dem Zusammenspiel von Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, NoVAG ergebende chronologische Abfolge von Liefertatbestand und Zulassungstatbestand mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Widerspruch, sondern entspricht der Zielsetzung, dass jener Vorgang die NoVA-Pflicht begründen soll, der die rechtliche oder faktische Gebrauchsmöglichkeit erstmals begründet. Wird somit der Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, NoVAG zeitlich vor dem des Paragraph eins, Ziffer eins, NoVAG erfüllt, geht Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, NoVAG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150026.J03Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026