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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §1Rechtssatz
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 hat im Wege der Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 an den Empfänger der Leistung zu erfolgen und muss einen steuerbaren Vorgang betreffen. Es wäre daher erforderlich, dass bereits bei der Lieferung des Kraftfahrzeugs (dem steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991) die Verwendung des Kraftfahrzeugs zur kurzfristigen Vermietung feststand und nachweisbar war, damit es sich um einen steuerbefreiten "Vorgang" im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG 1991 handeln kann, für den gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 eine Vergütung zusteht.Die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 hat im Wege der Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 an den Empfänger der Leistung zu erfolgen und muss einen steuerbaren Vorgang betreffen. Es wäre daher erforderlich, dass bereits bei der Lieferung des Kraftfahrzeugs (dem steuerbaren Vorgang gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, NoVAG 1991) die Verwendung des Kraftfahrzeugs zur kurzfristigen Vermietung feststand und nachweisbar war, damit es sich um einen steuerbefreiten "Vorgang" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 handeln kann, für den gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 eine Vergütung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160036.J05Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021