RS Vwgh 2025/12/18 Ro 2024/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

NoVAG 1991 §1
VwRallg
  1. NoVAG 1991 § 1 heute
  2. NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 1 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. NoVAG 1991 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. NoVAG 1991 § 1 gültig von 23.07.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1999
  10. NoVAG 1991 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  11. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. NoVAG 1991 § 1 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht. Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich die Ermöglichung des Gebrauchs des Fahrzeuges im Inland. Dabei knüpft die Normverbrauchsabgabe technisch an die rechtlichen oder faktischen Vorgänge an, die diesen Gebrauch ermöglichen (vgl. die Erläuterungen zum NoVAG, die von einer Zulassungssteuer sprechen, BlgNR IA 267/A, XVIII. GP, 48). Soweit kein die Gebrauchsmöglichkeit begründender früherer Vorgang einer Abgabenbefreiung unterlegen ist, knüpft § 1 NoVAG die Entstehung der NoVA-Pflicht an jenen Vorgang, der die Gebrauchsmöglichkeit erstmals rechtlich oder faktisch begründet.Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht. Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich die Ermöglichung des Gebrauchs des Fahrzeuges im Inland. Dabei knüpft die Normverbrauchsabgabe technisch an die rechtlichen oder faktischen Vorgänge an, die diesen Gebrauch ermöglichen vergleiche die Erläuterungen zum NoVAG, die von einer Zulassungssteuer sprechen, BlgNR IA 267/A, römisch achtzehn. GP, 48). Soweit kein die Gebrauchsmöglichkeit begründender früherer Vorgang einer Abgabenbefreiung unterlegen ist, knüpft Paragraph eins, NoVAG die Entstehung der NoVA-Pflicht an jenen Vorgang, der die Gebrauchsmöglichkeit erstmals rechtlich oder faktisch begründet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150026.J02

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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