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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NoVAG 1991 §1Rechtssatz
Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht. Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich die Ermöglichung des Gebrauchs des Fahrzeuges im Inland. Dabei knüpft die Normverbrauchsabgabe technisch an die rechtlichen oder faktischen Vorgänge an, die diesen Gebrauch ermöglichen (vgl. die Erläuterungen zum NoVAG, die von einer Zulassungssteuer sprechen, BlgNR IA 267/A, XVIII. GP, 48). Soweit kein die Gebrauchsmöglichkeit begründender früherer Vorgang einer Abgabenbefreiung unterlegen ist, knüpft § 1 NoVAG die Entstehung der NoVA-Pflicht an jenen Vorgang, der die Gebrauchsmöglichkeit erstmals rechtlich oder faktisch begründet.Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht. Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich die Ermöglichung des Gebrauchs des Fahrzeuges im Inland. Dabei knüpft die Normverbrauchsabgabe technisch an die rechtlichen oder faktischen Vorgänge an, die diesen Gebrauch ermöglichen vergleiche die Erläuterungen zum NoVAG, die von einer Zulassungssteuer sprechen, BlgNR IA 267/A, römisch achtzehn. GP, 48). Soweit kein die Gebrauchsmöglichkeit begründender früherer Vorgang einer Abgabenbefreiung unterlegen ist, knüpft Paragraph eins, NoVAG die Entstehung der NoVA-Pflicht an jenen Vorgang, der die Gebrauchsmöglichkeit erstmals rechtlich oder faktisch begründet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150026.J02Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026