Index
20/07 Schadenersatz HaftpflichtNorm
EKHG 1959 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0212 E 24. November 2011 RS 1Stammrechtssatz
Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0107, ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd § 5 Abs. 1 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) zurückzugreifen ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat.Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0107, ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd Paragraph 5, Absatz eins, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) zurückzugreifen ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150001.L04Im RIS seit
08.01.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026