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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NoVAG 1991 §1 Z1Rechtssatz
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG normiert, dass die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe unterliegt, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Der Wortlaut dieser Norm indiziert somit eine chronologische Abfolge gegenüber den Tatbeständen in § 1 Z 1 und Z 2 NoVAG. Diese Abfolge wird durch den Wortlaut des § 1 Z 1 NoVAG insoweit verstärkt, als dort eine Lieferung im Inland nur dann als maßgeblich normiert wird, wenn diese ein zum Verkehr im Inland noch nicht zugelassenes Fahrzeug betrifft. Damit erfasst der Wortlaut des § 1 Z 1 NoVAG nicht Fahrzeuge, für die bereits eine NoVA-Pflicht nach § 1 Z 3 lit. a NoVAG eingetreten ist.Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, NoVAG normiert, dass die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe unterliegt, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist. Der Wortlaut dieser Norm indiziert somit eine chronologische Abfolge gegenüber den Tatbeständen in Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NoVAG. Diese Abfolge wird durch den Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer eins, NoVAG insoweit verstärkt, als dort eine Lieferung im Inland nur dann als maßgeblich normiert wird, wenn diese ein zum Verkehr im Inland noch nicht zugelassenes Fahrzeug betrifft. Damit erfasst der Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer eins, NoVAG nicht Fahrzeuge, für die bereits eine NoVA-Pflicht nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, NoVAG eingetreten ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150026.J01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026