RS Vwgh 2025/4/24 Ra 2023/15/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

E1E
E6J
32/05 Verbrauchsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

NoVAG 1991 §1
12010E056 AEUV Art56
62015CJ0552 Europäische Kommission / Irland
  1. NoVAG 1991 § 1 heute
  2. NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 1 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. NoVAG 1991 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. NoVAG 1991 § 1 gültig von 23.07.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1999
  10. NoVAG 1991 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  11. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. NoVAG 1991 § 1 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Nach der Rsp des EuGH darf ein Mitgliedstaat eine Zulassungssteuer für ein Fahrzeug, das grenzüberschreitend aus einem Mitgliedstaat an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (vgl. EuGH 19.9.2017, C-552/15, Kommission/Irland, Rn 72, mwN). Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Miete bzw. ein Leasing von Fahrzeugen, das für einen bloß vorübergehenden und im Voraus festgelegten Zeitraum im anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, widerspricht eine (sofortige) volle Erhebung der Zulassungssteuer der Dienstleistungsfreiheit und ist damit als unionsrechtwidrig anzusehen (vgl. erneut EuGH 19.9.2017, C-552/15, Kommission/Irland, Rn 99). In solchen Fällen ist (nur) eine anteilige Zulassungssteuer für die voraussichtliche Dauer der Nutzung im Inland zulässig, wobei diese nachträglich an die tatsächliche Dauer der Nutzung angepasst werden kann.Nach der Rsp des EuGH darf ein Mitgliedstaat eine Zulassungssteuer für ein Fahrzeug, das grenzüberschreitend aus einem Mitgliedstaat an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird vergleiche EuGH 19.9.2017, C-552/15, Kommission/Irland, Rn 72, mwN). Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Miete bzw. ein Leasing von Fahrzeugen, das für einen bloß vorübergehenden und im Voraus festgelegten Zeitraum im anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, widerspricht eine (sofortige) volle Erhebung der Zulassungssteuer der Dienstleistungsfreiheit und ist damit als unionsrechtwidrig anzusehen vergleiche erneut EuGH 19.9.2017, C-552/15, Kommission/Irland, Rn 99). In solchen Fällen ist (nur) eine anteilige Zulassungssteuer für die voraussichtliche Dauer der Nutzung im Inland zulässig, wobei diese nachträglich an die tatsächliche Dauer der Nutzung angepasst werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150034.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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