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E6JNorm
AbgÄG 02te 2002Rechtssatz
§ 12a NoVAG 1991 sieht für Fälle, in denen ein zuvor mit NoVA belastetes Fahrzeug ins Ausland geliefert oder verbracht wird, einen Vergütungsanspruch hinsichtlich der im Restwert des Fahrzeugs enthaltenen NoVA-Komponente vor. Dieser Vergütungstatbestand wurde erstmals mit dem 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, zunächst für einen begrenzten Anwendungsbereich eingeführt und im Zuge nachfolgender Novellierungen erweitert (vgl. zur Rechtsentwicklung VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001). In Zusammenschau mit § 1 NoVAG 1991, der bei Beginn der Inlandsnutzung eines Fahrzeugs zunächst eine volle Steuerpflicht des Fahrzeugwerts vorsieht, wird damit im Ergebnis eine Besteuerung bewirkt, deren Höhe proportional zur Dauer der Inlandsnutzung des Fahrzeugs ist (vgl. EuGH 21.3.2002, C-451/99, Cura Anlagen; sowie VfGH 30.11.2005, G 99/05).Paragraph 12 a, NoVAG 1991 sieht für Fälle, in denen ein zuvor mit NoVA belastetes Fahrzeug ins Ausland geliefert oder verbracht wird, einen Vergütungsanspruch hinsichtlich der im Restwert des Fahrzeugs enthaltenen NoVA-Komponente vor. Dieser Vergütungstatbestand wurde erstmals mit dem 2. AbgÄG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,, zunächst für einen begrenzten Anwendungsbereich eingeführt und im Zuge nachfolgender Novellierungen erweitert vergleiche zur Rechtsentwicklung VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001). In Zusammenschau mit Paragraph eins, NoVAG 1991, der bei Beginn der Inlandsnutzung eines Fahrzeugs zunächst eine volle Steuerpflicht des Fahrzeugwerts vorsieht, wird damit im Ergebnis eine Besteuerung bewirkt, deren Höhe proportional zur Dauer der Inlandsnutzung des Fahrzeugs ist vergleiche EuGH 21.3.2002, C-451/99, Cura Anlagen; sowie VfGH 30.11.2005, G 99/05).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0451 Cura Anlagen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150054.L01Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023