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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2Rechtssatz
Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in den Fällen der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) erforderliche Feststellung des gemeinen Wertes des Kraftfahrzeuges ist ein Ergebnis der Beweiswürdigung des BFG (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0134).Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe nach Paragraph 5, Absatz 2, NoVAG 1991 in den Fällen der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991) erforderliche Feststellung des gemeinen Wertes des Kraftfahrzeuges ist ein Ergebnis der Beweiswürdigung des BFG vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150099.L03Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023