TE Vwgh Beschluss 2019/12/17 Ra 2019/16/0200

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern
32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §82 Abs8
KfzStG §1 Abs1 Z3
NoVAG 1991 §1 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des H A N in E, vertreten durch die Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandsgesellschaft OG in 6600 Reutte, Innsbrucker Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Oktober 2019, Zl. RV/3100213/2018, betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Landeck Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 1. Februar 2018, womit das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber Normverbrauchsabgabe für April 2016 und Kraftfahrzeugsteuer für April bis Dezember 2016 sowie für Jänner bis September 2017 in jeweils näher angeführter Höhe festgesetzt hatte.

2 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Der Arbeitgeber des Revisionswerbers in Deutschland habe dem Revisionswerber die uneingeschränkte auch private Nutzung des in Deutschland für den Arbeitgeber zugelassenen Fahrzeuges eingeräumt. Der Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz im Inland und das streitgegenständliche Fahrzeug im maßgeblichen Zeitraum verwendet. Er habe kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die Vermutung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland zu widerlegen. Argumenten des Finanzamtes, welche für einen dauernden Standort im Inland sprächen, seien unwidersprochen geblieben.

4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen der Normverbrauchsabgabe, wobei als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.

8 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

9 Gemäß § 36 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG und von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

10 Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung in Österreich ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

11 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, er habe in allen Schriftsätzen an die Finanzbehörden und auch im Vorlageantrag detailliert dargelegt, dass der Gegenbeweis, dass der Standort des nämlichen Fahrzeuges unzweifelhaft am Betriebsstandort in Deutschland und nicht am Wohnort in Österreich gelegen sei, schlüssig erbracht worden sei. Mit keinem Wort sei im angefochtenen Erkenntnis erwähnt worden, dass in einem näher bezeichneten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der "gleichgelagerten Causa" der damaligen Ehefrau des Revisionswerbers die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG eindeutig widerlegt worden sei. Im Übrigen sei der Revisionswerber als leitender Außendienstmitarbeiter weit überwiegend in allen Staaten der EU dienstlich tätig und verbringe nur sehr wenige Tage an seinem Wohnort in Österreich. Das Bundesfinanzgericht habe sich entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht inhaltlich auseinandergesetzt.

12 Die solcherart erhobene Verfahrensrüge beschränkt sich auf allgemeine Vorwürfe gegen das Bundesfinanzgericht, lässt aber offen, welches konkrete Vorbringen der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht erstattet habe, das das Bundesfinanzgericht unberücksichtigt gelassen hätte. Der Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht gegen eine andere Person durchgeführtes Verwaltungsverfahren entfaltet keine Bindungswirkung für den vorliegenden Revisionsfall.

13 Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weitere Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160200.L00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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