TE Vwgh Beschluss 2019/12/17 Ra 2019/16/0200

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern
32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §82 Abs8
KfzStG §1 Abs1 Z3
NoVAG 1991 §1 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. NoVAG 1991 § 1 heute
  2. NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 1 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. NoVAG 1991 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. NoVAG 1991 § 1 gültig von 23.07.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1999
  10. NoVAG 1991 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  11. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. NoVAG 1991 § 1 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des H A N in E, vertreten durch die Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandsgesellschaft OG in 6600 Reutte, Innsbrucker Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Oktober 2019, Zl. RV/3100213/2018, betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Landeck Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 1. Februar 2018, womit das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber Normverbrauchsabgabe für April 2016 und Kraftfahrzeugsteuer für April bis Dezember 2016 sowie für Jänner bis September 2017 in jeweils näher angeführter Höhe festgesetzt hatte.

2 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.2 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 Der Arbeitgeber des Revisionswerbers in Deutschland habe dem Revisionswerber die uneingeschränkte auch private Nutzung des in Deutschland für den Arbeitgeber zugelassenen Fahrzeuges eingeräumt. Der Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz im Inland und das streitgegenständliche Fahrzeug im maßgeblichen Zeitraum verwendet. Er habe kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die Vermutung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland zu widerlegen. Argumenten des Finanzamtes, welche für einen dauernden Standort im Inland sprächen, seien unwidersprochen geblieben.

4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen der Normverbrauchsabgabe, wobei als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.7 Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen der Normverbrauchsabgabe, wobei als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.

8 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).8 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

9 Gemäß § 36 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG und von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.9 Gemäß Paragraph 36, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG und von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

10 Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung in Österreich ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.10 Gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung in Österreich ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

11 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, er habe in allen Schriftsätzen an die Finanzbehörden und auch im Vorlageantrag detailliert dargelegt, dass der Gegenbeweis, dass der Standort des nämlichen Fahrzeuges unzweifelhaft am Betriebsstandort in Deutschland und nicht am Wohnort in Österreich gelegen sei, schlüssig erbracht worden sei. Mit keinem Wort sei im angefochtenen Erkenntnis erwähnt worden, dass in einem näher bezeichneten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der "gleichgelagerten Causa" der damaligen Ehefrau des Revisionswerbers die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG eindeutig widerlegt worden sei. Im Übrigen sei der Revisionswerber als leitender Außendienstmitarbeiter weit überwiegend in allen Staaten der EU dienstlich tätig und verbringe nur sehr wenige Tage an seinem Wohnort in Österreich. Das Bundesfinanzgericht habe sich entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht inhaltlich auseinandergesetzt.11 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, er habe in allen Schriftsätzen an die Finanzbehörden und auch im Vorlageantrag detailliert dargelegt, dass der Gegenbeweis, dass der Standort des nämlichen Fahrzeuges unzweifelhaft am Betriebsstandort in Deutschland und nicht am Wohnort in Österreich gelegen sei, schlüssig erbracht worden sei. Mit keinem Wort sei im angefochtenen Erkenntnis erwähnt worden, dass in einem näher bezeichneten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der "gleichgelagerten Causa" der damaligen Ehefrau des Revisionswerbers die Standortvermutung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG eindeutig widerlegt worden sei. Im Übrigen sei der Revisionswerber als leitender Außendienstmitarbeiter weit überwiegend in allen Staaten der EU dienstlich tätig und verbringe nur sehr wenige Tage an seinem Wohnort in Österreich. Das Bundesfinanzgericht habe sich entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht inhaltlich auseinandergesetzt.

12 Die solcherart erhobene Verfahrensrüge beschränkt sich auf allgemeine Vorwürfe gegen das Bundesfinanzgericht, lässt aber offen, welches konkrete Vorbringen der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht erstattet habe, das das Bundesfinanzgericht unberücksichtigt gelassen hätte. Der Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht gegen eine andere Person durchgeführtes Verwaltungsverfahren entfaltet keine Bindungswirkung für den vorliegenden Revisionsfall.

13 Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.13 Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhinge.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weitere Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.14 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weitere Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160200.L00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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