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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §1 Z3 litbRechtssatz
Handelt es sich um Fahrzeuge, die im Inland niemals zum Verkehr zugelassen waren und für die eine NoVA-Steuerschuld infolge widerrechtlicher Nutzung in Österreich gemäß § 1 Z. 3 lit b NoVAG 1991 entstanden ist (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0037), ist die in § 12a Abs. 1 Satz 1 NoVAG 1991 angesprochene "Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland" nicht von Bedeutung (zur vom Finanzamt allenfalls zu verfügenden Sperre in der Genehmigungsdatenbank vgl. im Übrigen VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001). Entscheidend für die Entstehung eines (allfälligen) Vergütungsanspruchs ist sohin allein der Zeitpunkt der Lieferung oder Verbringung, die zur Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeugs ins Ausland geführt hat (vgl. VwGH 6.9.2023, Ro 2022/15/0036).Handelt es sich um Fahrzeuge, die im Inland niemals zum Verkehr zugelassen waren und für die eine NoVA-Steuerschuld infolge widerrechtlicher Nutzung in Österreich gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, NoVAG 1991 entstanden ist vergleiche VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0037), ist die in Paragraph 12 a, Absatz eins, Satz 1 NoVAG 1991 angesprochene "Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland" nicht von Bedeutung (zur vom Finanzamt allenfalls zu verfügenden Sperre in der Genehmigungsdatenbank vergleiche im Übrigen VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001). Entscheidend für die Entstehung eines (allfälligen) Vergütungsanspruchs ist sohin allein der Zeitpunkt der Lieferung oder Verbringung, die zur Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeugs ins Ausland geführt hat vergleiche VwGH 6.9.2023, Ro 2022/15/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150054.L03Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023