TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 Ra 2020/16/0134

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §167 Abs2
B-VG Art133 Abs4
NoVAG 1991 §1 Z3
NoVAG 1991 §5 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Innsbruck gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Juli 2020, Zl. RV/3100106/2020, betreffend Normverbrauchsabgabe (mitbeteiligte Partei: D R in I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug anhand einer Bemessungsgrundlage von 5.950,70 € fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Der Mitbeteiligte habe das in Rede stehende Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 11. Jänner 2020 in Deutschland von einer Privatperson erworben. Das Fahrzeug sei im Jänner 2020 nach Österreich verbracht und vom ÖAMTC einer Kaufpreisprüfung unterzogen worden, wobei neben leichten auch schwere Mängel am Fahrzeug (zB Ölverlust im Bereich der Zylinderkopfdichtung, keine Genehmigung der verwendeten Reifen) festgestellt worden seien. Das Fahrzeug habe einen Kilometerstand von 235.733 Km aufgewiesen. Bei einem Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG seien am 10. Februar 2020 leichte Mängel festgestellt worden.

3        Zu einer von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bewertung mittels Eurotax-Marktradars, welche zu einer höheren Bemessungsgrundlage führe, sei festzuhalten, dass dieses System auf einer mathematisch aufbereiteten Datenanalyse beruhe. Daten würden auf statistischer, mathematischer und historischer Basis aufbereitet. Es erfolge keine Mittelwertbildung. Unter anderem würden - näher zitiertem Schrifttum zufolge - mittels „Koeffizienten“ oder „Regressionsanalysen“ aus den vorliegenden Marktdaten Fahrzeugwerte berechnet. Diese Wertermittlung sei für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar oder hinreichend erklärbar.

4        Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erfolge deshalb aufgrund der Eurotax-Notierungen zum Stichtag 20. Februar 2020.

5        Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamtes Innsbruck legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss von Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Das Finanzamt trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesfinanzgericht übersehe seine Ermittlungspflicht. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es grundsätzlich die Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Es könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Wertermittlung mittels MarketRadar für es nicht nachvollziehbar oder hinreichend erklärbar sei und deshalb der Ansatz dieser Werte nicht in Betracht komme. Vielmehr wäre es Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes gewesen, die Erhebungen des Finanzamtes zu ergänzen oder ergänzen zu lassen und sodann die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

9        Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe nach § 5 Abs. 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in den Fällen der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG) erforderliche Feststellung des gemeinen Wertes des Kraftfahrzeuges ist ein Ergebnis der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes.

10       Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).

11       Das Bundesfinanzgericht hat begründet, weshalb es der vom Finanzamt ins Treffen geführten Methode der Wertermittlung nicht gefolgt ist, und hat Eurotax-Notierungen über den Händlerankaufspreis und Händlerverkaufspreis herangezogen. Dass das Bundesfinanzgericht seine Beweiswürdigung damit in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa abermals VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082), zeigt das Finanzamt mit seinem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, welches nicht konkret darlegt, weshalb die vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Eurotax-Notierungen zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätten, nicht auf.

12       Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160134.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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