Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §4 Abs1;
Rechtssatz: Ein Gewinn ist auf Gesellschafter grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag zu verteilen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn einem Gesellschafter tatsächlich - unter welchem Titel und in welcher Form immer - ein höherer als der gesellschaftsvertraglich vor... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;EStG 1972 §19;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen können nur bei dem Betrieb als Ausgaben berücksichtigt werden, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch tatsächlich leistet. Die von einer Werkgemeinschaft, an der 3 Personen als Mitunternehmer und deren Ehegattinnen als "Innengesellschafter" bet... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §188;BAO §299 Abs1 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0063 E 16. September 1986 RS 3 Stammrechtssatz Die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides des FA durch die Aufsichtsbehörde wegen unzureichender Klärung der Einkunftsquelleneigenschaft ist einem Abgabepflichtigen gegenüber nicht deshalb unbillig, weil die fragliche Einkunftsquelle ihre... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §188;
Rechtssatz: Wenn im Rahmen einer Gewinnfestsetzung gem § 188 BAO für einen Mitunternehmer kein Verlustanteil festgestellt wird, dann bleibt für die Berücksichtigung des Verlustanteiles bei der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers (unechter stiller Gesellschafter) kein Raum. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §188;
Rechtssatz: Aufgabe des Feststellungsverfahrens gem § 188 BAO ist es, die Grundlage für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren der einzelnen Wohnsitzfinanzämter über die in § 188 BAO genannten Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Als iSd ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;BAO §20;BAO §299 Abs1 litc;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3;
Rechtssatz: Die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides des FA durch die Aufsichtsbehörde wegen unzureichender Klärung der Einkunftsquelleneigenschaft ist einem Abgabepflichtigen gegenüber nicht deshalb unbillig, weil die fragliche Einkunftsque... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundparzellen nn1 und nn2, inneliegend der EZ nn3 des Grundbuches über die KG W., die vom Lagefinanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 mit Einheitswertbescheid vom 26. November 1964 als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, und zwar als unbebautes Grundstück, bewertet worden ist. In dem eben erwähnten Bescheid sprach das Finanzamt auch aus, daß der Einheitswert des Grundstückes mit S 331.000,-- f... mehr lesen...