RS Vwgh 1992/9/30 88/13/0228

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §185;
BAO §188;
BAO §303;

Rechtssatz

Im Falle der Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens können nicht Teilbereiche der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellungen, die von den Wiederaufnahmsgründen nicht betroffen sind, von der Wiederaufnahme ausgeklammert werden. Werden die für die Einkommensteuerbemessung maßgebenden Teile der Steuerbemessungsgrundlage hingegen in verschiedenen Verfahren ermittelt, so können nur jene Fakten neuerlich geprüft und rechtlich beurteilt werden, die im wiederaufgenommenen Verfahren festzustellen sind. Die in anderen (nicht wiederaufgenommenen) Verfahren getroffenen Feststellungen bleiben unverändert. Diese unterschiedlichen Auswirkungen bei der Wiederaufnahme abgabenrechtlicher Verfahren sind eine Folge sachlich gerechtfertigter Regelungen, die dann, wenn es verfahrensmäßig zweckdienlich erscheint, der Einkommensteuerfestsetzung eine Feststellung von Einkünften vorlagern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130228.X01

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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