TE Vwgh Beschluss 1991/9/12 AW 91/13/0036

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
BAO §254;
BAO;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der "Kantine XY" in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 13. uni 1991, Zl. 6/2-2086/89-03, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1976-1985, Abgabe von alkoholischen Getränken 1978-1986 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1976, 1. Jänner 1980, 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1986, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der "Kantine XY" in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch drei, vom 13. uni 1991, Zl. 6/2-2086/89-03, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1976-1985, Abgabe von alkoholischen Getränken 1978-1986 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1976, 1. Jänner 1980, 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1986, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Obwohl dieser Beschluß gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG keiner Begründung bedarf, wird zur Stellungnahme, welche die belangte Behörde zum Aufschiebungsantrag abgab, folgendes bemerkt:Obwohl dieser Beschluß gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG keiner Begründung bedarf, wird zur Stellungnahme, welche die belangte Behörde zum Aufschiebungsantrag abgab, folgendes bemerkt:

Das öffentliche Anliegen an der Einhebung der Abgaben stellt eines jener Interessen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar, auf das bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen Bedacht zu nehmen ist. Für sich allein begründet dieses Anliegen aber noch kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ein solches zwingendes Interesse wäre anhand besonderer Gründe darzulegen, bei Abgabenansprüchen im besonderen unter Angabe konkreter Gründe, warum bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Realisierung der Abgabenansprüche gefährdet wäre.Das öffentliche Anliegen an der Einhebung der Abgaben stellt eines jener Interessen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar, auf das bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen Bedacht zu nehmen ist. Für sich allein begründet dieses Anliegen aber noch kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ein solches zwingendes Interesse wäre anhand besonderer Gründe darzulegen, bei Abgabenansprüchen im besonderen unter Angabe konkreter Gründe, warum bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Realisierung der Abgabenansprüche gefährdet wäre.

Die mit dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1981, Zl. 81/14/0071, Slg. Nr. 5636/F, begründete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint mit Inkrafttreten des § 212 a BAO überholt.Die mit dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1981, Zl. 81/14/0071, Slg. Nr. 5636/F, begründete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint mit Inkrafttreten des Paragraph 212, a BAO überholt.

Zur Frage des unverhältnismäßigen Nachteiles bzw. der hiefür maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Aufschiebungsantrag behauptet, dass in keiner Weise Vermögen vorhanden sei, aus dem die Abgabenschuldigkeiten gedeckt werden könnten. Die im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Einheitswerte des Betriebsvermögens (jeweils S 0,--) erhörten diese Behauptung. Die Ausführungen und Berechnungen im angefochtenen Bescheid sprechen auch dagegen, daß die laufenden Einkünfte zu einer für den von der belangen Behörde angenommenen Steuerpflichtigen nicht existenzbedrohenden Abdeckung des Abgabenrückstandes ausreichen.

Wien, am 12. September 1991

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991130036.A00

Im RIS seit

12.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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