TE Vwgh Beschluss 1992/6/4 AW 92/14/0015

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der RK und des AK in O, vertreten durch Dr Z, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom 26. November 1990, Zl 396-3/88, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1985, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG unter anderem davon abhängig, daß nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist von den Beschwerdeführern durch ZIFFERNMÄßIGE ANGABEN über ihre Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr 10.381/A wiedergegebenen Beschluß eines verstärkten Senates sowie etwa den hg Beschluß vom 22. Juni 1987, Zl AW 87/14/0016). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Die bloße Behauptung, der Fremdenverkehr in Obervellach sei stark rückgängig und hätten die letzten beiden schneearmen Winter, aber auch die Saisonen 1990/91 sowie 1991/92 beträchtliche Verluste nach sich gezogen, sowie der Fremdkapitalstand sei auf rund 7 Mio S angewachsen, ist nicht als ausreichende Konkretisierung der Wirtschaftsverhältnisse der Beschwerdeführer anzusehen.

Die behauptete, nicht aktenkundige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof ist für das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof schwebende Verfahren nicht präjudiziell.

Dem Aufschiebungsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992140015.A00

Im RIS seit

04.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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