RS Vwgh 1991/6/27 91/13/0002

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs3 litb;

Beachte

Besprechung in: SWK 9/2003, S 309 - S 312;

Rechtssatz

Entfaltet ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 188 BAO gegenüber einer Person, der gegenüber die einheitliche und gesonderte Feststellung wirken soll, keine Wirkung, dann findet eine einheitliche und gesonderte Feststellung insgesamt nicht statt. Entspricht es doch dem Wesen einer einheitlichen Feststellung von Einkünften, daß sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten wirkt, wie sich dies auch aus § 191 Abs 3 lit b BAO ergibt, wonach einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle wirken, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen

(Hinweis E 21.2.1984, 82/14/0165, 83/14/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130002.X02

Im RIS seit

27.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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