Rechtssatz: Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 in Verbindung mit § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und daher eine amtsärztliche und allenfalls auch fachärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 03.02.2003 zu Zl 703-4-146-2003 wurde dem Berufungswerber der Führerschein auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab 25.01.2003, entzogen. Gemäß § 26 Abs 3 FSG sowie gemäß § 17 Abs 1 FSG-Gesundheitsverordnung wurde eine amtsärztliche Untersuchung beim Amtsarzt der gefertigten Behörde angeordnet. Gemäß § 26 Abs 5 FSG wurde verfügt, dass nach Ablauf der oben genannten Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positiv... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.03.2003 zu Zl FSE-199-2003 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zehn Monaten, gerechnet ab 05.03.2003, entzogen. Außerdem wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberec... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren: Schwerhörigkeit, leichte Demenz, reduzierte Sehleistung und fehlendes Problembewusstsein betreffend Alkohol - Frage der Risikoneigung mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen A, B und F, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 02.07.1973 unter Zahl 451/73, mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu mache... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 (FSG) in der gültigen Fassung die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Imst am 04.07.1968 unter Zahlxxxx, mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG für die Dauer der Nichteignung entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Berufungswerber gemäß § 3 Abs 2 F... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Schlafkrankheit ?Narkolepsie? fällt unter das Krankheitsbild des § 12 Abs. 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Dies bedingt einen Ausschluss vom Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, bei positiver fachärztlicher Stellungnahme kann jedoch eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 - befristet auf zwei Jahre - erteilt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung die Verwerflichkeit der Straftaten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse kommt beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen. Das Kriterium der Verwerflichkeit fällt zum Nachteil des Berufungswerbers schwe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und wurde ihm gleichzeitig das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. In der Begründung: wurde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 09.12.2002 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erlässt die Erstinstanz unter Zugrundelegung des § 57 Abs. 1 AVG - Gefahr in Verzug - einen Bescheid, welcher mit Vorstellung bekämpft wurde, so kommt diesem Bescheid aufschiebende Wirkung nicht zu. Erlässt die Erstinstanz innerhalb der ihr nach § 57 Abs. 2 AVG offen stehenden Zweiwochenfrist lediglich einen sogenannten Aussetzungsbescheid iSd § 38 zweiter Satz AVG, so gibt sie damit nicht zu erkennen, dass sie in der gegenständlichen Administrativangelegenheit weitere Ermittl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde dem Berufungswerber ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberec... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 6.11.2002 wurde dem Antragsteller zu Spruchpunkt 1. die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, Zahl 565/68, gemäß § 26 Abs 2 FSG iVm § 57 Abs 1 AVG für 6 Monate, gerechnet ab 30.10.2002, dem Tag der vorläufigen Abnahme des am 30.1.1969 ausgestellten Führerscheines, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller für die festgelegte Dauer gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vie... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 12.12.2003 hat die Erstbehörde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Führerscheingesetz idF BGBl I Nr 81/2002 unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 FSG für die Dauer von 12 Monaten (gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung) entzogen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. Weiters wurde dem Berufungswerber... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Besitzer der Lenkberechtigung gerichtsstrafrechtlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (4. Fall) und Abs. 3 (1. und 2. Fall) Suchtmittelgesetz, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (2. Fall) Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 27 Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 11 (3. Fall) StGB rechtskräftig verurteilt, wobei über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren (zwei Jahre wurden bedingt nachgesehen) verhängt wurde, so ist er als besonders verkehr... mehr lesen...
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum 8 Monaten, gerechnet ab 9.11.2002, entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Dem Berufungswerber wurde auch das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entz... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde der Berufungswerberin gemäß § 26 Abs 1 Z 2 FSG ihre von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klassen B und F erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 333/80 für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 11.08.2002, entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In der Berufung wurde vorgebracht, dass der vorliegende Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Zum Einen sei e... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.10.2002 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 7 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Weiters wurde dem Berufungswerber untersagt, während der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Entscheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 FSG die Gültigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 09.12.1987 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung, Zahl 2090/87 durch Befristung bis zum 30.09.2007 eingeschränkt. Der Berufungswerberin wurde aufgetragen, den Führerschein gemäß § 13 Abs 2 FSG zum Zwecke der Eintragung dieser Befristung binnen einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannsch... mehr lesen...
Mit dem oben zitierten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Innsbruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 16.07.2003 eingeschränkt und ihn aufgefordert, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass den Besitzern einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit durch Bedingun... mehr lesen...
Mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.03.2003 wurde der Vorstellung gegen den von der Erstbehörde erlassenen Mandatsbescheid vom 20.02.2003 keine Folge gegeben. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2003 entzog die Erstbehörde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von drei Monaten. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde von der Erstbehörde d... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 FSG seine Lenkerberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Diese Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde erster Instanz die rechtlichen Vorgaben falsch gewürdigt habe und insbesondere die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Schlepperei falsch gewürdigt. Erst durch die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 iVm § 25 und § 26 Abs 1 Z 2 und Abs 8 FSG seine Lenkerberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 08.10.2002, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung verboten und weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenker... mehr lesen...
Mit dem zunächst mündlich verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2002, Zl A-1/2202-1-02, wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, am 22.03.1999, zu Zl 1455/87, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. ... mehr lesen...
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Fieberbrunn vom 30.06.2002, GZ: 1254/1/2002 TRI, hat Herr Franz Josef Waltl, geb. am 06.01.1971, wohnhaft in 6391 Fieberbrunn, Bärfeld 2, am 29.06.2002 um 20.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen KBxxxx auf der Gemeindestraße Bärfeld, ca 100 m unterhalb des landwirtschaftlichen Anwesens "Koglern" in Bärfeld 1, gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atem... mehr lesen...
Mit einer Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 20.8.2002 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 16.8.2002 um 23.55 Uhr in Villach auf der B94, Ossiacher Bundesstraße, Kreuzung Brandenburgweg das KFZ mit dem Kennzeichen KU-688AT gelenkt und dabei die für das Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten. Dadurch habe er eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO gesetzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigten gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihr das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihr das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzu... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und weigert er sich trotz wiederholter Aufforderung von einem hiezu berechtigten Straßenaufsichtsorgan seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, so verwirklicht er eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz. Bei der Bemessung der Entziehungszeit eines Führerscheines ist eine Wertung im Sinne der Wertungsvorschrift des § 7 Abs 5 Führerscheingesetz vorzunehmen. Alkoholdelikte im Straßenverkehr sind ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 26.09.2002 entzogen. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu mache... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 28.8.2002 keine Folge gegeben und entzog die Bundespolizeidirektion G dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides (5.9.2002) bis einschließlich 5.3.2003. Gleichzeitig verbot sie dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie Invalidenkraftfahrzeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit liegt bei sexuellem Missbrauch von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB dann nicht vor, wenn diese Delikte insofern als minder schwerer Missbrauch gewertet werden können, als der Berufungswerber ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges lediglich zweimal bekleidet auf einem ebenfalls bekleideten 8-jährigen Mädchen beischlafähnliche Auf- und Abbewegungen durchgeführt hat... mehr lesen...